Hintergrund zur Insolvenz der MCE Fonds 04 Beteiligungsgesellschaft

In den Jahren 2008 bis 2012 hatten über 6.000 Anleger in die verschiedenen MCE Fonds investiert. Insgesamt flossen auf diesem Weg etwa 200 Millionen Euro den zehn Fonds der MCE Schiffskapital AG zu. Dazu gehörte unter anderem auch die MCE Fonds 04 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG.

Mit dem Kapital der Anteilsinhaber wollten die Gesellschaften zu einem günstigen Preis Beteiligungen am Zweitmarkt erwerben. Bei einer kalkulierten Erholung der damaligen Schifffahrtskrise sollten diese teurer wieder veräußert werden. Darüber hinaus wurde das Kapital ebenfalls benutzt, um in Form sogenannter Unterstützungsfonds andere Schiffsanlagen zu finanzieren. Ende Dezember 2018 musste die MCE Fonds 04 Beteiligungsgesellschaft dann Insolvenz beantragen.

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Aktuelles Schreiben des Insolvenzverwalters Dr. Timm Gessner

Nachdem die Anleger aufgrund des Ende 2019 eröffneten Insolvenzverfahrens ohnehin um ihr Kapital fürchten mussten, kommt jetzt noch ein unerfreuliches Schreiben des Insolvenzverwalters ins Haus. Darin legt er dar, dass er dazu verpflichtet wäre, sogenannte gewinnunabhängige Ausschüttungen von den Anteilsinhabern zurückzufordern.

In dem Zusammenhang weist Dr. Gessner in seinen Schreiben darauf hin, dass die Haftung der Anteilsinhaber gegenüber den Gläubigern nach Paragraph 172 Abs. 4 Satz 1 HGB wieder aufleben würde. Das geschieht unter der Voraussetzung, dass Zahlungen an die Kommanditisten geflossen sind, obwohl keine Gewinne erzielt wurden.

Im Falle der MCE Fonds 04 Beteiligungsgesellschaft kam es zu solchen Ausschüttungen, obwohl anhaltend Verluste generiert wurden. Dadurch sank der Saldo der Kapitalkonten unter die Summe der Haftungseinlage. Den entsprechenden Betrag fordert der Insolvenzverwalter nun nach Paragraph 171 Abs. 1 und Paragraph 172 Abs. 4 HGB wieder von den Anteilsinhabern zurück.

Wichtiger Aspekt: Die mögliche Verjährung

Der Insolvenzantrag wurde bereits Ende 2018 gestellt. Daher muss im Fall der eingeforderten gewinnunabhängigen Ausschüttungen unbedingt auf das Thema Verjährung eingegangen werden. Diesbezüglich ist zu unterscheiden, ob die Anleger damals auf direktem Weg an der Gesellschaft beteiligt waren oder über einen Treuhänder. Sollte die Beteiligung über einen Treuhänder erfolgt sein, ist davon auszugehen, dass die Verjährung bereits Ende 2020 eingetreten ist.

Ein Beispiel ist das BGH-Urteil vom 7.12.2017, Az. III ZR 206/17.

Hierzu hat der BGH mit Urteil vom 19.10.2017, III ZR 495/16 ausgeführt: Zu begründen ist dies damit, dass die Treuhänderin bereits im Jahre 2017 feststellen konnte, dass sie in ihrer Funktion als Kommanditisten der Schuldnerin in Anspruch genommen wird. Daher hätte die Verjährungsfrist bereits zu diesem Zeitpunkt begonnen. Für Anleger bestehen somit gute Chancen bei einer Beteiligung über die Treuhänderin, dass sie der Forderung zur Rückzahlung der Ausschüttungen nicht nachkommen müssen.

Grundsätzlich gilt für die Rückforderung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Bei einer direkten Beteiligung an der Gesellschaft ist daher davon auszugehen, dass die Verjährungsfrist am 31.12.2021 endet. Grund ist, dass die Insolvenz Ende 2018 beantragt wurde. Somit dürften Anleger aktuell vermutlich noch nicht die Einrede der Verjährung stellen können.

Was können betroffene Anleger jetzt tun?

Haben auch Sie ein Schreiben des Insolvenzverwalters erhalten und werden darin aufgefordert, vereinnahmte Ausschüttungen zurückzuzahlen? Dann sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden. Das gilt sowohl für den Fall, dass Sie direkt an der Gesellschaft beteiligt als auch über einen Treuhänder beteiligt waren.

In beiden Fällen berät Sie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CDR-Legal. Im kostenlosen telefonischen Erstgespräch kann zunächst erörtert werden, in welcher Form die Beteiligung stattgefunden hat.

Im zweiten Schritt erörtert CDR-Legal mit Ihnen zusammen die Möglichkeit eines Widerspruchs gegenüber den Forderungen des Insolvenzverwalters. Grundsätzlich bestehen durchaus Chancen, dass Sie der Aufforderung des Insolvenzverwalters nicht nachkommen müssen.