-
Schreiben Sie uns Fall schildern
-
Ihr kostenloses Erstgespräch 08031 / 7968029
-
Sie brauchen sofort Hilfe? Termin eintragen

Lebensversicherung im Nachlass
Alle Artikel zum Thema Sonderfälle
Weitere Beiträge
Versicherungen begleiten viele Menschen ein Leben lang – als Vorsorge, Absicherung oder finanzielle Rücklage für Angehörige. Doch mit dem Tod des Versicherungsnehmers stellt sich oft die Frage, was aus den bestehenden Versicherungen wird: Wer erhält die Auszahlung aus einer Lebensversicherung? Welche Verträge enden automatisch, und welche gehen auf die Erben über? Und welche steuerlichen oder erbrechtlichen Folgen sind zu beachten?
Besonders bei Lebensversicherungen führt der Erbfall häufig zu Missverständnissen. Entscheidend ist, ob die Versicherung Teil des Nachlasses wird oder ob sie direkt an einen Bezugsberechtigten ausgezahlt wird. Aber auch andere Versicherungsarten – etwa Unfall-, Renten- oder Sterbegeldversicherungen – können im Erbfall rechtliche und finanzielle Auswirkungen haben.
Dieser Beitrag erklärt, wie Lebensversicherungen und andere Versicherungen im Erbfall behandelt werden, welche Rolle das Bezugsrecht spielt und was Erben, Pflichtteilsberechtigte und Begünstigte unbedingt wissen sollten.
Inhalte des Artikels
Das Wichtigste in Kürze
- Versicherungen im Erbfall: Lebensversicherungen, Unfall-, Renten- oder Haftpflichtversicherungen können den Nachlasswert beeinflussen oder eigenständige Ansprüche begründen.
- Bezugsrecht entscheidet: Wer als Begünstigter im Versicherungsvertrag eingetragen ist, erhält die Versicherungssumme – unabhängig von der Erbfolge.
- Widerruf des Bezugsrechts: Nur solange der Versicherungsnehmer lebt und das Bezugsrecht widerruflich ist, kann dieses geändert werden. Nach dem Tod bleibt ein unwiderrufliches Bezugsrecht bestehen.
- Erben und Nachlass: Wird keine begünstigte Person genannt, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass und unterliegt damit der Erbfolge und eventuellen Pflichtteilsansprüchen.
Lebensversicherung – mehr als Todesfallschutz: Bedeutung und Einsatz im Erbfall
Der Abschluss einer Lebensversicherung verfolgt in der Regel das Ziel, finanzielle Sicherheit zu schaffen – entweder für die Hinterbliebenen im Todesfall oder für den Versicherungsnehmer selbst im Alter. Dabei unterscheidet man verschiedene Arten von Lebensversicherungen, die jeweils unterschiedliche Zwecke erfüllen:
- Absicherung der Hinterbliebenen: Eine klassische Risikolebensversicherung dient dazu, Angehörige oder andere Begünstigte nach dem Tod des Versicherten finanziell abzusichern.
- Vermögensaufbau und Altersvorsorge: Kapital- und fondsgebundene Lebensversicherungen kombinieren Versicherungsschutz mit einer Spar- oder Investmentkomponente. Am Ende der Laufzeit oder beim Tod des Versicherten wird ein zuvor angespartes Kapital ausgezahlt.
- Nachlassplanung und steuerliche Optimierung: Lebensversicherungen können gezielt eingesetzt werden, um Vermögen an bestimmte Personen zu übertragen – unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge. Bei einem wirksam vereinbarten Bezugsrecht fällt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass und kann dadurch Pflichtteilsansprüche oder Erbschaftssteuer beeinflussen.
Wenn der Erblasser für sich selbst eine Lebensversicherung abgeschlossen hat
Hat der Verstorbene als Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung auf das eigene Leben abgeschlossen und keinen Bezugsberechtigten benannt, fällt die Auszahlung im Todesfall in den Nachlass.
Die Erben treten dann gemäß § 1922 BGB als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten des Versicherungsvertrags ein. Die Versicherungssumme wird Teil des Erbes und unterliegt der Erbschaftsteuer.
In dieser Konstellation sind auch Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche möglich, sofern Pflichtteilsberechtigte (zum Beispiel Kinder oder Ehegatten) vorhanden sind.
Lebensversicherung mit Bezugsrecht
Anders ist die Situation, wenn der Erblasser im Vertrag eine andere Person als Bezugsberechtigten eingesetzt hat. In diesem Fall wird die Versicherungssumme direkt an den Begünstigten ausgezahlt – unabhängig vom Nachlass. Der Anspruch entsteht außerhalb der Erbfolge, da er unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag resultiert. Die Auszahlung gehört somit nicht automatisch zum Nachlass.
Allerdings können Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen, wenn die Einräumung des Bezugsrechts als unentgeltliche Zuwendung gewertet wird.
Das Bezugsrecht – zentrale Weichenstellung im Erbfall
Das Bezugsrecht legt fest, wer im Versicherungsfall die Leistung erhält. Es kann widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet sein.
- Widerrufliches Bezugsrecht: Der Versicherungsnehmer kann den Begünstigten jederzeit ändern oder das Bezugsrecht widerrufen, solange der Todesfall noch nicht eingetreten ist. Erst mit dem Tod des Versicherungsnehmers wird der Anspruch des Bezugsberechtigten endgültig.
- Unwiderrufliches Bezugsrecht: Der Begünstigte erhält bereits zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers eine gesicherte Rechtsposition. Eine Änderung ist dann nur mit seiner Zustimmung möglich.
Die Unterscheidung ist wesentlich: Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht scheidet die Versicherungssumme in der Regel aus dem Nachlass aus. Bei einem widerruflichen Bezugsrecht hingegen bleibt sie bis zum Todeszeitpunkt Teil des Vermögens des Erblassers – mit entsprechenden Folgen für Pflichtteilsrechte und steuerliche Bewertungen.
Widerruf und Einflussmöglichkeiten der Erben
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers stellt sich häufig die Frage, ob die Erben ein bestehendes Bezugsrecht noch widerrufen oder die Auszahlung verhindern können.
Grundsätzlich gilt: Ein Widerruf ist nur möglich, solange die Versicherungssumme noch nicht ausgezahlt wurde und das Bezugsrecht nicht unwiderruflich vereinbart war. Besteht ein wirksames unwiderrufliches Bezugsrecht, haben die Erben keine Möglichkeit, die Auszahlung an den Begünstigten zu verhindern.
Pflichtteilsberechtigte, die nicht Erben sind, können unter Umständen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen, wenn der Erblasser durch das Bezugsrecht einem Dritten eine Schenkung gemacht hat (§ 2325 BGB). In diesem Fall ist der Rückkaufswert der Versicherung zum Zeitpunkt des Todes relevant.
Sind Sie pflichtteilsberechtigt und vermuten, dass eine Lebensversicherung den Nachlass oder Ihren Anspruch beeinflusst, sollten Sie Ihre Situation rechtlich überprüfen lassen. Die auf Erbrecht und Bankrecht spezialisierte Kanzlei CDR Legal erklärt Ihnen bereits im kostenlosen Erstgespräch, ob und in welchem Umfang Ihnen Ansprüche auf Auskunft oder Pflichtteilsergänzung zustehen können.
Was Erben und Pflichtteilsberechtigte tun sollten
- Verträge prüfen: Nach Eintritt des Erbfalls sollte zügig geklärt werden, welche Lebensversicherungen bestanden und wer als Bezugsberechtigter eingetragen ist.
- Wert ermitteln: Für Pflichtteilsberechnungen ist der Rückkaufswert zum Todeszeitpunkt entscheidend, nicht die ausgezahlte Summe.
- Widerruf prüfen: Besteht ein widerrufliches Bezugsrecht und wurde noch keine Auszahlung veranlasst, kann ein Widerruf durch die Erben unter Umständen möglich sein.
- Rechtzeitig beraten lassen: Da Lebensversicherungen erhebliche Auswirkungen auf Pflichtteil, Erbschaftsteuer und Nachlassabwicklung haben können, empfiehlt sich stets eine fachanwaltliche Beratung.
Weitere Versicherungen im Erbfall
Neben der Lebensversicherung können auch andere Versicherungen im Erbfall eine Rolle spielen. Einige Verträge enden automatisch mit dem Tod des Versicherungsnehmers, andere gehen auf die Erben über oder lösen Ansprüche aus.
- Unfallversicherung mit Todesfallleistung: Besteht eine private Unfallversicherung, kann im Todesfall eine Todesfallleistung an die Hinterbliebenen gezahlt werden – wenn der Tod auf einen Unfall zurückzuführen ist. Auch hier gilt: Ist ein Bezugsberechtigter benannt, erhält dieser die Leistung direkt vom Versicherer. Ohne Benennung fällt die Auszahlung in den Nachlass.
- Rentenversicherung: Private oder betriebliche Rentenversicherungen sehen häufig eine Hinterbliebenenabsicherung oder eine Beitragsrückgewähr vor. Bei laufenden Rentenzahlungen endet der Anspruch mit dem Tod des Versicherten. Besteht jedoch eine Rentengarantiezeit oder eine Beitragsrückgewähr, kann ein Anspruch auf Restzahlung an die Erben oder einen Bezugsberechtigten bestehen. Auch hier ist entscheidend, ob eine begünstigte Person ausdrücklich benannt wurde.
- Sterbegeldversicherung: Diese spezielle Form der Lebensversicherung dient der Deckung der Bestattungskosten. Die Auszahlung erfolgt meist an denjenigen, der die Bestattung bezahlt hat, oder an den im Vertrag genannten Bezugsberechtigten.
- Haftpflichtversicherung: Private Haftpflichtversicherungen decken Schadensersatzansprüche Dritter ab. Der Vertrag selbst endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers, kann aber oft für einen Übergangszeitraum (meist 3 Monate) fortbestehen – um etwaige Schäden aus der Haushaltsauflösung abzusichern. Bestehen noch offene Ansprüche aus einem vor dem Tod verursachten Schaden, können diese gegen den Nachlass geltend gemacht werden.
- Hausrat- und Wohngebäudeversicherung: Diese Versicherungen betreffen das Eigentum des Verstorbenen. Sie gehen grundsätzlich auf die Erben über, sofern der versicherte Gegenstand (z. B. das Haus oder die Wohnung) Teil des Nachlasses ist.
Die Erben sollten prüfen, ob der Versicherungsschutz fortgeführt oder gekündigt werden soll – insbesondere, wenn die Immobilie verkauft oder leer steht. - Kfz-Versicherung: War der Verstorbene Halter eines Fahrzeugs, geht der Versicherungsvertrag mit dem Eigentumsübergang des Fahrzeugs auf den Erben über.
Der Erbe muss den Versicherer unverzüglich über den Tod informieren. Eine Sonderkündigung ist in der Regel möglich, etwa wenn das Fahrzeug stillgelegt oder verkauft wird. - Berufsunfähigkeitsversicherung: Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung endet der Vertrag mit dem Tod des Versicherten. Hat der Versicherte vor seinem Tod bereits eine Leistung bezogen, können ggf. offene Rentenbeträge oder Nachzahlungen in den Nachlass fallen.
Bezugsrecht und Erbansprüche frühzeitig prüfen: So unterstützt Sie CDR Legal
Ob Erben, Bezugsberechtigte oder Pflichtteilsberechtigte – alle Beteiligten sollten ihre Rechte und Ansprüche im Zusammenhang mit einer Lebensversicherung oder anderen Versicherungen genau kennen. Das Bezugsrecht spielt dabei eine zentrale Rolle, denn es entscheidet, ob die Versicherungssumme in den Nachlass fällt oder direkt an eine begünstigte Person ausgezahlt wird.
CDR Legal berät Sie umfassend zu allen Fragen rund um Lebensversicherungen im Erbfall, Bezugsrechte, Pflichtteilsergänzungsansprüche und Erbschaftsteuer. Bereits in einem kostenlosen Erstgespräch analysieren wir mit Ihnen gemeinsam Ihren individuellen Fall und geben Ihnen Hinweise für das weitere Vorgehen. So können Sie sicherstellen, dass Ihre Ansprüche gewahrt bleiben und Ihr Nachlass rechtssicher geregelt ist.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.
Erstkontakt zu CDR Legal
Füllen Sie ganz einfach das folgende Kontaktformular aus und wir melden uns zeitnah bei Ihnen für ein kostenloses Erstgespräch.

