Finanzagenten sind Personen, die meist unwissentlich unter ihrem Namen ein Bankkonto zur Geldwäsche bereitstellen. Diese Konten nutzen die Täter für ihre Betrugsmaschen. Auf dem Konto des Finanzagenten sammeln die Betrüger gestohlenes Geld. Dieses wird anschließend am Automat abgehoben, in Kryptowährungen gewechselt oder ins Ausland transferiert.
Meist haben Finanzagenten keine Ahnung, dass sie auf Betrüger hereinfallen und zur Geldwäsche missbraucht werden. Denn zur Rekrutierung von Finanzagenten fälschen die Betrüger u.a. Jobanzeigen und E-Mails.
Betroffene Finanzagenten, die als Mittäter in einem Betrugsfall verfolgt werden, sollten wissen: Als Finanzagent haften Sie nur bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit.
Wir Bankrechtsanwälte von der Kanzlei CDR Legal unterstützen Sie als betroffene Finanzagenten gerne bei der Abwehr etwaiger Schadenersatzansprüche, die gegen Sie erhoben werden.
Inhalte des Artikels
Von einem Finanzagenten wird gesprochen, wenn eine Person das eigene Konto zum Zweck der Geldwäsche bereitstellt. Meist geschieht dies unwissentlich, weil die Betrüger Jobanzeigen und E-Mails fälschen.
Kennzeichnend für Finanzagenten ist, dass über deren Konto Geld weitergeleitet wird, welches in der Regel aus Betrugsfällen stammt. Meistens geschieht dies nach dem folgenden Prinzip:
Es gibt mittlerweile mehrere Maschen, wie unschuldige Bürger manchmal relativ leicht zum Finanzagenten werden können. Eine häufige Betrugsmasche besteht darin, dass Arbeitslose mit einem attraktiven Jobangebot geködert werden. Durch eine anscheinend einfache und leichte Tätigkeit sollen sich pro Monat mehrere Tausend verdienen lassen.
Worin der Job letztendlich besteht, ist nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist, dass der Finanzagent in dem Zusammenhang einen größeren Geldbetrag auf sein Konto erhält und diesen umgehend weiterleiten soll. Der Zweck dahinter ist, dass der Finanzagent bzw. dessen Konto zur Geldwäsche genutzt wird.
Die entsprechenden Beträge fließen dann an die Betrüger oder deren Partner. Dabei ist es wichtig, dass möglichst keine einfache Rückverfolgung der Transaktionen möglich ist. Dies stellen die Betrüger meistens durch folgende Vorgaben sicher:
Neben Jobangeboten gibt es einige weitere Maschen, die Bürger ebenfalls zu einem Treuhandagent machen können. So erhält der Escrow Agent beispielsweise einen Scheck per Post, den er in bar einlösen soll. Der Betrag wird anschließend auf verschiedenen Wegen wiederum an die Empfänger im Ausland transferiert.
Der Vorgang der Geldwäsche ist keinesfalls auf die leichte Schulter zu nehmen, denn dabei handelt es sich um eine Straftat. In der Regel stammt das Geld auf dem Konto des Finanzagenten aus Betrügereien, wie zum Beispiel Computerbetrug.
Die Weiterleitung auf ein anderes Konto stellt demzufolge nach Paragraph 261 Abs. 5 StGB eine Geldwäsche dar. Dies setzt lediglich voraus, dass der Finanzagent leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um Geldwäsche handeln dürfte.
Das Strafrecht ist jedoch nur eine Komponente, mit der Finanzagenten in der Praxis konfrontiert werden. Hinzu kommt das Zivilrecht, nach dem gegenüber den Geschädigten und Opfern des Betruges eine Schadensersatzverpflichtung besteht. Allerdings kommt es auch in dem Fall darauf an, ob dem Finanzagenten Leichtfertigkeit oder gar Vorsatz nachgewiesen werden kann.
Der Bundesgerichtshof hat sich in der Vergangenheit bereits mit dem Thema auseinandergesetzt, ob und in welchem Umfang Finanzagenten im Fall eines Betruges bzw. der Geldwäsche haften müssen.
Im verhandelten Fall bewarb sich der Beklagte auf einen Job und sollte Geldeingänge auf seinem Konto abzüglich einer Provision ins Ausland transferieren. Grundlage waren verschiedene Betrügereien, sodass eine Geldwäsche über das Konto stattfand.
Die Bundesrichter kamen in diesem Fall zum Urteil (VI ZR 474/16 vom 16.1.2018), dass der Finanzagent nicht für den Schaden haften muss. Er wurde lediglich dazu verurteilt, die von ihm vereinnahmte Provision der Transaktionen zu erstatten. In ihrer Begründung gaben die BGH-Richter an, dass der Straftatbestand der Geldwäsche nicht erfüllt sei.
Dieser setze nämlich voraus, dass der Finanzagent leichtfertig nicht erkannt hätte, dass die entsprechenden Geldeingänge auf seinem Konto aus Betrügereien bzw. Straftaten stammen müssen. Das wiederum führt dazu, dass auch keine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht besteht.
Im verhandelten Fall hätte der Beklagte vor allem deshalb nicht leichtfertig gehandelt, weil er geschäftlich relativ unerfahren war. Zudem gaben die jeweiligen Verwendungszwecke der Transaktionen keine Anzeichen dafür, dass Straftaten anzunehmen seien.
Ebenfalls ein sehr interessantes Urteil zum Thema Haftung von Finanzagenten bei Computerbetrug gibt es vom OLG München. Im verhandelten Fall wurde der Beklagte ebenfalls durch ein Jobangebot geködert. Dies sollte darin bestehen, Bücher einzuscannen. Um diese Tätigkeit durchführen zu können, sollte der Beklagte vom angeblichen Arbeitgeber einen Scanner erhalten.
Dafür überwies der Jobgeber einen Betrag von 9.790 Euro auf das Konto des Beklagten, von dem der Scanner bezahlt werden sollte. Dabei wurde der Beklagte angewiesen, das Geld aufgrund eines möglichen Rabattes per Western Union an einen Partnershop zu transferieren.
Als Klägerin trat in dem Fall die Empfängerbank auf, die das Geld des Geschädigten ersetzen musste. Die Bank forderte anschließend vom Beklagten, also dem Finanzagenten, den entsprechenden Schaden zu ersetzen.
In seinem Urteil (Aktenzeichen 19 U 3492/14) kam das Oberlandesgericht München in zweiter Instanz zu der Auffassung, dass die Klage weiterhin abzuweisen sei. Begründet wurde dies vor allem damit, dass die Klägerin keine Leichtfertigkeit auf Seiten des Finanzagenten nachweisen konnte. Weitere, interessante Inhalte und Begründung des Urteils sind:
Zusammengefasst haften Finanzagenten also in der Regel nur dann, wenn ihnen leichtfertiges Handeln nachgewiesen werden kann.
Es gibt durchaus einige Anzeichen, an denen sich zweifelhafte Jobangebote erkennen lassen, bei denen es voraussichtlich ausschließlich um Geldwäsche geht. Trotzdem werden Jahr für Jahr nicht wenige Bürger auch in Deutschland ungewollt zu Finanzagenten und sehen sich anschließend einer rechtlichen Auseinandersetzung gegenüber. Durchaus häufigere Anhaltspunkte, an denen Sie derartige Angebote erkennen können, sind:
Die meisten Urteile im Hinblick auf die Haftung von Finanzagenten in der Vergangenheit kommen zu dem Schluss, dass jeweilige Kläger ihre Ansprüche lediglich in Einzelfällen durchsetzen können. Grundlegende Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Finanzagent zumindest geahnt haben muss, dass die Gelder aus einem Betrug stammen.
Das ist allerdings nur schwer und oftmals gar nicht nachzuweisen, weil es schlichtweg in der Regel nicht den Tatsachen entspricht. Es müsste demnach relativ auffällig ein Betrug vorliegen, der die Grundlage für die Geld-Transaktionen ist.
Trotzdem sollten Finanzagenten nicht zu arglos agieren, denn eine Haftung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Aus dem Grund kommt es häufig vor, dass die ungewollte Geldwäscher zumindest eine Klageschrift erhalten und sich vor Gericht verantworten müssen.
Wie bereits erwähnt, gibt es beim Vorwurf der Geldwäsche an einen (ungewollten) Finanzagenten eine straf- und eine zivilrechtliche Komponente. Sicherlich wiegen zunächst der Vorwurf der Geldwäsche und die damit verbundenen, strafrechtlichen Konsequenzen schwerer.
Dennoch sollten keinesfalls mögliche zivilrechtliche Ansprüche außer Acht gelassen werden, nämlich die Schadenersatzleistung. Aus dem Grund ist es wichtig, dass sich Betroffene beim Vorwurf der Geldwäsche aufgrund der Tätigkeit als Finanzagent an einen Bankrecht Anwalt wenden.
Für die zivilrechtliche Seite eignet sich insbesondere eine Kanzlei, die sich auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert hat. Eine solche Anwaltskanzlei ist CDR-Legal, die ihren Mandanten zunächst ein kostenfreies Erstgespräch per Telefon anbietet. Dort kann der vorliegende Fall bereits erörtert werden und es gibt erste Hinweise zur weiteren Vorgehensweise.
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