Wurde Ihr Konto durch Online-Banking-Betrug leergeräumt, muss Ihre Bank einen nicht autorisierten Zahlungsbetrag grundsätzlich unverzüglich erstatten (§ 675u BGB). Der EuGH hat mit Urteil vom 15.10.2026 – C-70/25 – klargestellt: Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigt es nicht, diese Erstattung zu verweigern. Das gilt jedoch nicht für autorisierte Überweisungen.

Ob Sie den konkreten Zahlungsvorgang autorisiert haben, hängt von der Freigabehandlung, dem verwendeten Sicherheitsverfahren und den Umständen des Einzelfalls ab. Dieser Artikel erläutert, wann Ihre Bank bei Phishing erstatten muss, wann eine eigene Haftung in Betracht kommt und welche Fragen das neue EuGH-Urteil zur Aufrechnung und zu laufenden Verfahren offenlässt.

Ihre Handlungsoptionen im Überblick

Welche Maschen hinter einer unberechtigten Abbuchung stehen, ordnet der Artikel Online-Banking-Betrug im Überblick ein – dieser Artikel vertieft die Haftungsverteilung zwischen Ihnen und Ihrer Bank.

Woran sich ein Zugriff Dritter auf das Konto zeigt, beschreibt der Artikel zu den Anzeichen für ein gehacktes Bankkonto.

Diese Schritte sind unmittelbar nach einer unberechtigten Abbuchung entscheidend:

  • Die Belastung der Bank unverzüglich anzeigen: Informieren Sie Ihre Bank, sobald Sie die nicht autorisierte Belastung feststellen. Die Unterrichtung muss grundsätzlich spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung erfolgen. Der Fristbeginn setzt die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung durch die Bank voraus (§ 676b BGB).
  • Die Bank zur unverzüglichen Erstattung auffordern: Bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang ist das Konto grundsätzlich auf den Stand ohne die Belastung zu bringen (§ 675u BGB). Nach dem EuGH-Urteil vom 15.10.2026 – C-70/25 – darf die Bank dies nicht allein wegen des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit verweigern.
  • Nachweis der Autorisierung einfordern: Ist die Autorisierung streitig, hat die Bank sie nachzuweisen – das von der Bank geführte Transaktionsprotokoll genügt dafür allein nicht notwendigerweise (§ 675w BGB).
  • Den Vorwurf grober Fahrlässigkeit prüfen: Maßgeblich sind die konkrete Täuschung, Ihre Handlung, der Inhalt der angezeigten Freigabe und der zeitliche Ablauf (§ 675v BGB).
  • Unterlagen und Ablauf sichern: Kontoauszüge, Nachrichten aus dem Online-Banking-Postfach, Push-TAN-Meldungen, E-Mails und Chatverläufe der Täter, Screenshots der Freigabeanzeige, Korrespondenz mit der Bank.

Welche Schritte unmittelbar nach einem Phishing-Vorfall anstehen, beschreibt der Artikel "Was tun bei Konto-Phishing & Betrug".

Wer haftet beim Online-Banking-Betrug?

Die Frage, wer haftet, folgt einer festen Prüfungsreihenfolge.

Zuerst ist zu klären, ob der Zahlungsvorgang von Ihnen autorisiert wurde. Bei einer autorisierten Zahlung besteht kein Erstattungsanspruch nach § 675u BGB. Ob daneben ein Schadensersatzanspruch wegen einer eigenen Pflichtverletzung der Bank in Betracht kommt, ist gesondert zu prüfen.

Wurde die Zahlung nicht autorisiert, besteht grundsätzlich ein unverzüglicher Erstattungsanspruch gegen die Bank. Will die Bank Ihnen grobe Fahrlässigkeit entgegenhalten, muss sie diese Voraussetzungen, einschließlich der Pflichtverletzung, die sie Ihnen vorwirft, darlegen und beweisen.

Ausgangspunkt: War die Zahlung autorisiert?

Eine Abbuchung ist dann autorisiert, wenn Sie ihr zugestimmt bzw. sie freigegeben haben (§ 675j BGB).

Entscheidend ist die Zustimmung gerade zu diesem Zahlungsvorgang und nicht der Umstand, dass eine Überweisung technisch über Login, TAN oder Banking-App ausgeführt wurde. Haben Sie eine Freigabe erteilt, die Ihnen als Rückbuchung, Testüberweisung oder Gerätefreischaltung angezeigt wurde, haben Sie dem tatsächlich ausgelösten Zahlungsvorgang nicht zugestimmt. Sind Sie jedoch nur irrig davon ausgegangen, es handele sich um eine Rücküberweisung, tatsächlich wurde Ihnen jedoch die betrügerisch angelegte Überweisung angezeigt, so gilt die Zahlung als autorisiert. Täuschung und technische Authentifizierung sind daher jeweils gesondert von der rechtlichen Autorisierung zu prüfen.

Bei nicht autorisierten Zahlungen muss die Bank erstatten

Liegt ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang vor, hat die Bank keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen und muss den Zahlungsbetrag unverzüglich erstatten (§ 675u BGB). Das Konto ist auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung befunden hätte.

Wichtig: Die unverzügliche Erstattung bedeutet nicht, dass die Bank den Schaden in jedem Fall endgültig tragen muss. Nach dem EuGH kann sie später unter den Voraussetzungen des § 675v Abs. 3 BGB Rückerstattung von Ihnen verlangen. Ob und in welchen Konstellationen sie bereits vor einer Gutschrift mit einem solchen Anspruch aufrechnen darf, hat der EuGH nicht ausdrücklich entschieden (EuGH, Urteil vom 15.10.2026 – C-70/25, Rn. 38, 42 und 46) und wird vermutlich Gegenstand weiterer Auseinandersetzungen sein.

EuGH-Urteil vom 15.10.2026 zum Online-Banking-Betrug: Wann muss die Bank sofort erstatten?

Der Europäische Gerichtshof hat am 15.10.2026 entschieden, dass eine Bank die unverzügliche Erstattung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs nicht mit der Begründung verweigern darf, der Kunde habe den Vorgang durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht.

Das Gericht verweist darauf, dass die Bank den nicht autorisierten Zahlungsbetrag unverzüglich erstatten muss. Erst dann kann die Bank gegenüber dem Kunden aufgrund eines behaupteten grob fahrlässigen Verhaltens die Rückerstattung verlangen. Der Kunde soll nicht allein wegen dieses Vorwurfs gezwungen sein, die Erstattung erst gerichtlich durchzusetzen und die damit verbundenen Risiken und Kosten zu tragen.

Keine Soforterstattung nach diesem Urteil bei autorisierten Überweisungen

Das EuGH-Urteil gilt nicht für wirksam autorisierte Überweisungen. Haben Sie der konkreten Zahlung wirksam zugestimmt, haben Sie keinen Erstattungsanspruch nach § 675u BGB. Sollten Sie der Bank ein Mitverschulden vorwerfen, liegt es weiter an Ihnen, Klage zu erheben und der Bank das Mitverschulden nachzuweisen.

Darf die Bank schon vor der Gutschrift aufrechnen?

Eine Aufrechnung bedeutet, dass Sie zwar einen Anspruch auf Wiedergutschrift haben, die Bank Ihnen jedoch Ihr grob fahrlässiges Verhalten entgegenhalten kann. Ob sie dadurch die Gutschrift von vornherein verhindern darf, hat der EuGH nicht ausdrücklich entschieden. Die verlangte Reihenfolge – zunächst Erstattung, anschließend gegebenenfalls Ersatz durch den Kunden – spricht aus unserer Sicht gegen eine Aufrechnung, die diese Vorleistungspflicht unterläuft. Eine abschließende Klärung enthält das Urteil jedoch leider nicht.

Deshalb wäre die pauschale Aussage, jede Aufrechnung der Bank sei möglicherweise nun unwirksam, aus unserer Sicht zu weitgehend.

Der BGH hat bisher angenommen, dass die Bank eine nach § 675u Satz 2 BGB geschuldete Gutschrift nach Treu und Glauben verweigern kann, soweit ihr ein gegenläufiger Schadensersatzanspruch zusteht. Dahinter steht der Grundsatz „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“: Wer etwas verlangt, das er sofort zurückgewähren müsste, handelt treuwidrig. Es handelt sich dabei um einen Grundsatz des deutschen Rechts. Wie die Gerichte diesen Konflikt lösen, bleibt abzuwarten.

Was bedeutet das EuGH-Urteil für laufende Klagen gegen die Bank?

Wenn Sie bereits gegen Ihre Bank klagen und diese im Prozess die Aufrechnung erklärt hat, muss deren Wirksamkeit im Licht des EuGH-Urteils geprüft werden. Nach unserer Auffassung spricht die vom EuGH verlangte Zweistufigkeit dagegen, dass die Bank eine unterbliebene Erstattung allein durch eine spätere Aufrechnung im Prozess rechtfertigen kann. Der EuGH hat aber nicht ausdrücklich entschieden, wie deutsche Gerichte mit einer solchen Prozessaufrechnung umgehen müssen.

Für laufende Verfahren kommt es deshalb auf den Inhalt und Zeitpunkt der Aufrechnung, den Stand der Erstattung und die konkrete Prozesslage an. Aus dem Urteil folgt weder ein automatischer Prozesserfolg des Kunden noch, dass eine im Verfahren erklärte Aufrechnung stets wirksam oder stets unwirksam wäre. Ebenso wenig entfällt die Prüfung eines möglichen Schadensersatzanspruchs der Bank gegen Sie wegen grober Fahrlässigkeit. Die Entscheidung liefert jedoch ein wesentliches Argument dafür, die Pflicht zur schnellen Erstattung nicht durch die Prüfung der endgültigen Haftung leerlaufen zu lassen.

Fazit: Aus unserer Sicht bewirkt das Urteil, dass sich die Banken nicht mehr wie bisher Zeit lassen können. Sie müssen deutlich zügiger arbeiten und über den Fall entscheiden. Kommt die Bank ihrer Verpflichtung zur sofortigen Wiedergutschrift nach, bedeutet dies außerdem, dass es an der Bank ist, den Kunden zu verklagen, und zwar am Wohnsitz des Kunden. Das Urteil dürfte zumindest zur „Waffengleichheit“ zwischen den Parteien beitragen.

Was die Bank nachweisen muss

Weist die Bank eine wirksame Autorisierung nach, besteht kein Erstattungsanspruch nach § 675u BGB. Will sie bei einer nicht autorisierten Zahlung Ersatz wegen grober Fahrlässigkeit verlangen, muss sie die Voraussetzungen dieses Anspruchs nachweisen. Erstattungspflicht und endgültige Haftung sind dabei zu unterscheiden.

Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig, hat die Bank nachzuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Vorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde (§ 675w BGB).

Die Aufzeichnung der Nutzung Ihres Zahlungsmittels einschließlich der Authentifizierung reicht allein nicht notwendigerweise aus, um eine Autorisierung oder eine grob fahrlässige Pflichtverletzung nachzuweisen.

Ein Protokoll über eine erfolgreiche Push-TAN-Freigabe beantwortet die Haftungsfrage daher nicht abschließend (§ 675w BGB). Zur Beweislast der Bank für die Autorisierung siehe auch BGH, Urteil vom 05.03.2024, Az. XI ZR 107/22. Der Entscheidung lag kein Push-TAN-Fall zugrunde.

Wann kann die Bank von Ihnen Schadensersatz verlangen?

Eine eigene Haftung kommt insbesondere in Betracht, wenn Sie in betrügerischer Absicht gehandelt oder den Schaden durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung Ihrer Pflichten nach § 675l Abs. 1 BGB herbeigeführt haben (§ 675v Abs. 3 BGB). Grobe Fahrlässigkeit verlangt eine Verletzung der im Zahlungsverkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße. Ob eine TAN-Eingabe nach einem Anruf diese Schwelle erreicht, hängt von der Qualität der Täuschung, dem angezeigten Freigabetext und dem Ablauf im Einzelfall ab.

Bei grober Fahrlässigkeit entfällt die Pflicht zur unverzüglichen Erstattung jedoch nicht schon aus diesem Grund. Der EuGH unterscheidet zwischen der Erstattung in einem ersten und der endgültigen Haftungsverteilung in einem späteren Schritt.

Gerichte bejahen bei der Weitergabe von PIN und TAN häufig grobe Fahrlässigkeit – ob das im Einzelfall gilt, hängt jedoch wesentlich davon ab, wie die Täuschung aufgebaut war und was Ihnen konkret angezeigt wurde.

Konto leergeräumt – Mitverschulden der Bank?

Wie bereits beschrieben ist immer auch ein Mitverschulden der Bank zu prüfen, selbst für den Fall, dass Ihnen grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird.

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 05.06.2025, Az. 8 U 1482/24, entschieden, dass der Gegenanspruch der Sparkasse aus § 675v Abs. 3 BGB um 20 % zu kürzen war, weil die Bank beim Login keine starke Kundenauthentifizierung vorhielt und dieser Verstoß den Angriff mitermöglicht hatte (§ 254 Abs. 1 BGB). Ein eigener Sorgfaltsverstoß führt damit nicht zwingend dazu, dass die Bank überhaupt nichts erstatten muss.

In einem von CDR Legal geführten Verfahren wurde erfolgreich geltend gemacht, dass der Kunde die Bank noch vor Ausführung der Buchung über den Betrug informiert hatte und die Bank die Buchung daher hätte stoppen können und müssen. Ob eine vergleichbare Konstellation in Ihrem Fall vorliegt, hängt vom konkreten Sachverhalt ab.

Wichtig für die Haftung: Einhaltung der Sorgfaltspflicht

Sie sind unmittelbar nach Erhalt Ihres Zahlungsmittels – also Ihrer Karte oder Ihres Online-Banking-Zugangs – verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Ihre persönlichen Sicherheitsmerkmale wie PIN und TAN vor unbefugtem Zugriff zu schützen (§ 675l BGB). Verlust, Diebstahl und missbräuchliche Verwendung sind Ihrer Bank unverzüglich anzuzeigen.

Als Verletzung dieser Pflicht können insbesondere folgende Konstellationen eingeordnet werden:

  • Aufbewahrung der Karte zusammen mit der Geheimzahl im Portemonnaie
  • Weitergabe von PIN, TAN oder Passwörtern an unbekannte Personen per Telefon, E-Mail oder SMS
  • Nutzung des Online-Bankings auf einem erkennbar unsicheren Endgerät
  • Missachtung konkret einschlägiger Sicherheitsanforderungen für das verwendete Gerät oder Banking-Verfahren

Eine Pflichtverletzung führt nicht automatisch zu grober Fahrlässigkeit. Hält die Bank Ihnen das entgegen, muss sie Ihnen das Verschulden und die Ursächlichkeit für den Schaden nachweisen.

Welche Fristen Ihre Erstattung sichern

Die Erstattung ist unverzüglich vorzunehmen, spätestens bis zum Ende des Geschäftstags, der auf den Tag folgt, an dem Sie die fehlende Autorisierung angezeigt haben oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat (§ 675u BGB). Die Ausnahme bei begründetem und der zuständigen Behörde schriftlich mitgeteiltem Verdacht eines betrügerischen Verhaltens des Kunden bleibt bestehen. Der bloße Vorwurf grober Fahrlässigkeit genügt dafür nicht. Stellen Sie eine nicht autorisierte Belastung fest, ist die Bank unverzüglich zu unterrichten (§ 676b Abs. 1 BGB). Unterbleibt die Unterrichtung länger als 13 Monate nach dem Tag der Belastung, sind Ansprüche und Einwendungen grundsätzlich ausgeschlossen (§ 676b Abs. 2 BGB). Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Bank ordnungsgemäß über den Zahlungsvorgang unterrichtet hat.

Bank lehnt die Erstattung nach Phishing ab – was dann gilt

Lehnt Ihre Bank die Erstattung ab, sollte zunächst das Ablehnungsschreiben anhand des tatsächlichen Ablaufs und der vorhandenen Unterlagen geprüft werden. Das EuGH-Urteil vom 15.10.2026 ist dabei zu berücksichtigen, ersetzt aber nicht die Prüfung, ob der Zahlungsvorgang nicht autorisiert war. Zu klären sind insbesondere folgende Punkte:

  • Welche konkrete Pflichtverletzung die Bank Ihnen vorwirft und worauf sie den Vorwurf stützt.
  • Ob sie sich allein auf ihr Authentifizierungsprotokoll beruft, obwohl dieses nach § 675w BGB allein nicht notwendigerweise ausreicht.
  • Ob die Ablehnung den Ablauf der Freigabe würdigt oder nur allgemein auf die Nutzung des Online-Bankings verweist.

Außerdem ist zu prüfen, ob die Bank eine Aufrechnung erklärt hat oder lediglich auf einen möglichen Schadensersatzanspruch verweist. Je nach Ergebnis kommen eine begründete außergerichtliche Aufforderung, geeignete Beschwerde- oder Schlichtungswege und gegebenenfalls eine Klage in Betracht. Welche Schritte sinnvoll sind, hängt insbesondere von Beweislage, Kosten und Fristen ab. Eine Prognose über den Ausgang ist ohne Kenntnis der Unterlagen und des Bankvortrags nicht möglich.

PayPal-Konto gehackt – wer haftet?

Die Vorschriften über nicht autorisierte Zahlungsvorgänge gelten nicht nur für Banken, sondern für alle Zahlungsdienstleister.

Wurde Ihr PayPal-Konto übernommen und ohne Ihre Zustimmung eine Zahlung ausgelöst, können Sie also ebenfalls Erstattung nach § 675u BGB verlangen.

Vom gesetzlichen Erstattungsanspruch zu unterscheiden ist der Käuferschutz des Anbieters, der auf dessen Vertragsbedingungen beruht. Weitere Hinweise finden Sie im Beitrag PayPal-Betrug: Was tun und wie Geld zurückfordern?

Wer haftet Ihnen noch für den Online-Banking-Betrug?

In erster Linie haften die Täter. Sie agieren jedoch häufig aus dem Ausland und sind selten zu ermitteln, sodass Ansprüche gegen sie ins Leere gehen. Daneben kommen in Betracht:

  • Der Empfänger des Geldes: Wird der Betrag zunächst auf ein inländisches Konto überwiesen und von dort weitergeleitet, kann dessen Inhaber als sogenannter Finanzagent haften. Näheres erläutert der Beitrag Finanzagenten und ihre mögliche Haftung.
  • Die Empfängerbank, die das Konto führt, wenn diese hätte erkennen können, dass das Konto betrügerisch genutzt wird. Dieser Anspruch steht allerdings zunächst nur Ihrer Bank gegen die Empfängerbank zu. Sie müssen sich daher den Anspruch von Ihrer Bank abtreten.

Ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten der Auseinandersetzung trägt, richtet sich nach Ihrem Versicherungsvertrag. Was dabei gilt, erläutert der Beitrag Rechtsschutz bei Internetbetrug.

CDR Legal ist eine Kanzlei für Bank- und Erbrecht und vertritt Kontoinhaber, deren Konto nach einem Online-Banking-Betrug belastet wurde.

Wir prüfen, ob eine wirksame Autorisierung vorlag, ordnen den Vorwurf grober Fahrlässigkeit ein und führen die Korrespondenz mit der Bank bis zur gerichtlichen Durchsetzung. Gerade wenn Ihre Bank auf ihr Authentifizierungsprotokoll verweist und die Erstattung ablehnt, kommt es auf die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung und eine klare, auf Ihren Fall zugeschnittene Argumentation an.

Im kostenlosen Erstgespräch können Sie den Ablauf schildern und erhalten eine erste Einschätzung zu Ihrem Fall.

Stand: 16. Oktober 2026. Berücksichtigt sind insbesondere EuGH, Urteil vom 15.10.2026; BGH, Urteil vom 05.03.2024 – XI ZR 107/22; OLG Dresden, Urteil vom 05.06.2025 – 8 U 1482/24. Die konkreten Auswirkungen des EuGH-Urteils auf Aufrechnung und Prozessführung bedürfen weiterer gerichtlicher Klärung.

F.A.Q.

Wie schnell muss die Bank das Geld zurückbuchen?

Bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang ist der Betrag grundsätzlich unverzüglich zu erstatten, spätestens bis zum Ende des Geschäftstags, der auf die Anzeige folgt (§ 675u BGB). Nach dem EuGH-Urteil vom 15.10.2026 – C-70/25 – reicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht aus, um die Erstattung zu verweigern. Eine gesetzliche Ausnahme besteht bei berechtigten Gründen für den Verdacht eines betrügerischen Verhaltens des Kunden, die der zuständigen Behörde schriftlich mitgeteilt wurden. Bestätigt sich der Verdacht nicht, muss die Bank ihre Erstattungspflicht unverzüglich prüfen und erfüllen.

Wie lange kann ich eine Abbuchung reklamieren, die ich nie freigegeben habe?

Sie müssen Ihre Bank unverzüglich informieren, sobald Sie die Abbuchung bemerken (§ 676b Abs. 1 BGB). Warten Sie länger als 13 Monate ab dem Tag der Belastung, sind Ihre Ansprüche grundsätzlich ausgeschlossen – die Frist setzt jedoch voraus, dass Ihre Bank Sie ordnungsgemäß über die Abbuchung unterrichtet hat (§ 676b Abs. 2 BGB). Die vollständigen Voraussetzungen erläutert der Abschnitt „Welche Fristen Ihre Erstattung sichern".

Gibt es eine Haftungsgrenze beim Online-Banking-Betrug?

Unter den Voraussetzungen des § 675v Abs. 1 BGB ist eine Kundenhaftung bis zu 50 Euro möglich. Bei betrügerischem Verhalten oder einer schadensursächlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung kommt nach Absatz 3 eine weitergehende Haftung in Betracht. Es bestehen jedoch zusätzliche gesetzliche Haftungsausschlüsse, insbesondere nach § 675v Abs. 2, 4 und 5 BGB. Mehr dazu im Abschnitt „Wann kann die Bank von Ihnen Schadensersatz verlangen?“.

Muss ich beweisen, dass ich die Überweisung nicht freigegeben habe?

Die Bank trägt grundsätzlich die Beweislast für die Autorisierung der Zahlung (BGH, Urteil vom 05.03.2024, Az. XI ZR 107/22). Die Aufzeichnung einer erfolgreichen Authentifizierung reicht allein nicht notwendigerweise aus, um Ihre Zustimmung zur konkreten Zahlung zu beweisen. Mehr dazu im Abschnitt „Was die Bank nachweisen muss“.

Bankkonto gehackt – wer haftet, wenn ich die TAN selbst eingegeben habe?

Eine eingegebene TAN führt weder zwangsläufig zu Ihrer Haftung noch zwangsläufig zur Erstattung durch Ihre Bank. Entscheidend ist, ob Sie gerade der Abbuchung zugestimmt haben, die tatsächlich ausgelöst wurde, und ob Ihnen eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung zur Last fällt (§ 675v BGB). Es kommt auf die Täuschung im konkreten Fall an, vor allem auf den Text der angezeigten Freigabe.

Bekomme ich nach dem EuGH-Urteil bei jedem Online-Banking-Betrug mein Geld zurück?

Nein. Das Urteil vom 15.10.2026 – C-70/25 – betrifft nur nicht autorisierte Zahlungsvorgänge. Bei einer wirksam autorisierten Überweisung besteht kein Erstattungsanspruch nach § 675u BGB. Auch bei einer nicht autorisierten Zahlung kann die Bank später unter den gesetzlichen Voraussetzungen Ersatz verlangen. Die unverzügliche Erstattung ist daher nicht zwingend die endgültige Entscheidung über die Haftung.

Was gilt, wenn die Bank im laufenden Gerichtsverfahren aufrechnet?

Die Aufrechnung ist unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils gesondert zu prüfen. Das Urteil spricht für eine Trennung zwischen unverzüglicher Erstattung und späterer Haftungsverteilung, entscheidet die Zulässigkeit einer Prozessaufrechnung aber nicht ausdrücklich. Entscheidend bleiben die konkrete Aufrechnungserklärung und der Verfahrensstand. Ein automatischer Prozesserfolg lässt sich daraus nicht ableiten.

Quellen

Rechtsprechung

  1. EuGH, Urteil vom 15.10.2026 – C-70/25 EuGH · 15.10.2026 · C-70/25 · Abgerufen am 16.10.2026