Die Forderung erlischt somit nicht, wenn das Geld auf einem Konto landet, das der Gläubiger nie benannt hat. Der BGH bleibt somit bei der klassischen Linie: Das Übermittlungsrisiko einer Überweisung liegt grundsätzlich beim Schuldner, auch wenn die Kontodaten unterwegs manipuliert werden – etwa bei abgefangenen Briefen, gefälschten Rechnungen oder Cyberangriffen.

Worum ging es bei dem Urteil?

Dem Verfahren lag ein Pflichtteilsstreit zwischen Geschwistern zugrunde. Die Parteien einigten sich auf einen Vergleich über 30.000 €, zahlbar auf ein Anderkonto der Anwältin der Pflichtteilsberechtigten bei einer Kreissparkasse. Der Vergleichsentwurf mit korrekter IBAN wurde zunächst elektronisch übermittelt, anschließend ausgedruckt, unterschrieben und im Original per Post zwischen den Anwaltskanzleien hin- und hergeschickt.

Auf dem Postweg wurde der Brief von bislang unbekannten Dritten abgefangen und manipuliert, indem die IBAN des Anderkontos unbemerkt durch die IBAN eines fremden Kontos ersetzt wurde. Die Schuldner unterschrieben die verfälschte Fassung und überwiesen die 30.000 € auf das dort angegebene Konto, wo das Geld letztlich verloren ging.

Die Pflichtteilsberechtigte beharrte dennoch auf der Zahlung aus dem Vergleich. Das OLG Köln gab der Klägerin Recht; der BGH bestätigte in seinem Urteil vom 08. Oktober (IV ZR 161/24) diese Entscheidung.

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Was hat der BGH konkret entschieden?

Der BGH hat mehrere Punkte klar herausgearbeitet:

1) Keine Erfüllung bei Zahlung auf manipuliertes Konto

Eine Geldschuld ist nur erfüllt, wenn der Betrag beim Gläubiger oder einem von ihm wirksam ermächtigten Dritten ankommt (§ 362 BGB).
Die Überweisung auf das manipulierte Konto bewirkte keine Erfüllung – die Schuldner müssen die 30.000 € erneut zahlen.

2) IBAN-Angabe ist keine automatische Ermächtigung

Die bloße Angabe einer IBAN im Vertrag genügt nicht, um den jeweiligen Kontoinhaber als ermächtigten Zahlungsempfänger anzusehen.
Erst recht nicht, wenn – wie hier – ausdrücklich ein Anderkonto der Anwältin als Zahlungskonto bezeichnet ist. Die spätere Fälschung der IBAN durch Dritte ändert daran nichts.

3) Risiko der Überweisung bleibt beim Schuldner

Nach § 270 BGB trägt der Schuldner grundsätzlich die Gefahr, bis das Geld dem richtigen Konto gutgeschrieben ist. Dieses Übermittlungsrisiko verbleibt auch dann beim Schuldner, wenn Kontodaten unterwegs verfälscht werden.

Eine Ausnahme (Risikoverlagerung auf den Gläubiger) kommt nur in Betracht, wenn der Gläubiger durch eigenes Verhalten eine besondere Gefahrenlage geschaffen hat – etwa durch Mitteilung falscher Kontodaten. Das war hier nicht der Fall.

4) Brief statt beA: keine Pflichtverletzung der Anwältin

Die Klägervertreterin hatte den unterschriebenen Vergleich per Post zurückgeschickt, statt das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu nutzen.

Der BGH stellt klar:

  • Im außergerichtlichen Verkehr besteht keine generelle Pflicht zur Nutzung des beA.
  • Die Fälschung im Postlauf ist ein „unwahrscheinlicher Kausalverlauf“ und dem Gläubiger nicht zurechenbar.

Auch der fehlende erneute Abgleich der zurückgesandten Fassung mit der Originalversion führt zu keinem Übergang des Risikos.

Was bedeutet das für Sie als Schuldner und Unternehmen?

Für Schuldner – ob Privatpersonen oder Unternehmen – bedeutet das Urteil:

  • Wer auf Basis manipulierter Kontodaten überweist, trägt in der Regel selbst den Schaden und muss unter Umständen noch einmal zahlen.
  • Das gilt etwa bei:
    • abgefangenen Verträgen oder Briefen,
    • manipulierten Rechnungen („IBAN getauscht“),
    • sog. Business-E-Mail-Compromise-Angriffen.

Daraus ergeben sich für Sie folgende praktische Konsequenzen:

  • Prüfen Sie Kontodaten immer kritisch, insbesondere bei spontanen Kontowechseln oder ausländischen Konten.
  • Nutzen Sie für Rückrufe bekannte Nummern oder zweite Kommunikationswege, bevor auf neue Konten größere Beträge gezahlt werden.
  • Prüfen Sie Verträge immer mit dem Vier-Augen-Prinzip und führen Sie dokumentierte Freigabeprozesse für Zahlungen ein, gerade in Unternehmen ist dies ein wichtiger Schritt gegen Manipulation von Rechnungen.
  • Seien Sie aufmerksam, wenn die Bank Ihnen meldet, dass IBAN und Empfängername nicht übereinstimmen.

So unterstützt Sie CDR Legal

Das Urteil zeigt: Ein Fehler in der IBAN oder eine raffinierte Betrugstat kann schnell zu einem hohen Doppelzahlungsrisiko führen.

Wenn Sie ebenfalls beispielsweise von manipulierten Kontodaten, einer Fehlüberweisung oder einem Pflichtteilsstreit betroffen sind, nutzen Sie unser gerne unser kostenfreies Erstgespräch. Wir besprechen mit Ihnen Ihre individuelle Situation und beraten Sie zum weiteren Vorgehen.