Vielen Menschen ist nicht bewusst: Für bestimmte Coaching-Angebote gilt das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), das eine staatliche Zulassung durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) vorschreibt. Ohne diese nicht Coaching-Verträge nicht zulässig — so hat der BGH nun am 12. Juni 25 entschieden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Juni 2025 entschieden, dass Coaching-Verträge ohne ZFU-Zulassung von Anfang an (ex tunc) unwirksam sind.
  • Teilnehmende können bereits gezahlte Beträge vollständig zurückfordern; ein Wertersatzanspruch der Anbieter besteht in aller Regel nicht.
  • Das Urteil gilt nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Unternehmer und Selbstständige – die Reichweite ist daher besonders groß.

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Was besagt das BGH-Urteil? 

Der BGH urteilte am 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) über ein Business-Mentoring-Programm mit Online-Videolektionen, Live-Calls, Hausaufgaben und Einzelcoachings. Ein Teilnehmer hatte ein Business-Coaching-Programm gebucht, verweigerte weitere Zahlungen und verlangte Rückerstattung. Im Urteil ging es um die zentrale Frage: Handelte es sich um zulassungspflichtigen Fernunterricht im Sinne des FernUSG?

Der BGH bejahte, dass dieses Angebot alle wesentlichen Kriterien eines Fernunterrichts erfüllte: Die Wissensvermittlung fand überwiegend online und damit räumlich getrennt statt, sie war inhaltlich und zeitlich strukturiert, und es gab eine Form der Lernerfolgskontrolle, da Teilnehmer Fragen stellen und Feedback einholen konnten. Der BGH betonte: Nicht der Etikettenschwindel („Coaching“, „Mentoring“) ist entscheidend, sondern der tatsächliche Vertragsinhalt. Da keine ZFU-Zulassung vorlag, erklärte der BGH den Vertrag für nichtig.

Rechtsgrundlage der Entscheidung ist das Fernunterrichtsschutzgesetz. Nach § 7 FernUSG sind Verträge über Fernunterricht ohne eine Zulassung durch die ZFU von Anfang an unwirksam. Teilnehmer können ihre Zahlungen gemäß § 812 BGB als sogenannte ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern. Der Anbieter hat in solchen Fällen keinen Anspruch auf Wertersatz, weil der Vertrag nie wirksam bestanden hat. 

Besonders wichtig: Der Schutzbereich des FernUSG gilt nicht nur für Verbraucher, sondern ausdrücklich auch für Unternehmer und Selbstständige, die Coaching-Leistungen in Anspruch nehmen. Damit weitet der BGH die Reichweite des Urteils erheblich aus.

Was bedeutet das Urteil in der Praxis?

Für Anbieter

Wer diese Bedingungen erfüllt, aber keine ZFU-Zulassung besitzt, riskiert:

  • Vertragsnichtigkeit nach § 7 FernUSG,
  • vollständige Rückzahlungsansprüche der Teilnehmer (§ 812 BGB),
  • keinen Wertersatz, außer in eng begrenzten Ausnahmefällen.

Somit könnte es für den Anbieter existenzbedrohend sein, wenn Rückanforderungsansprüche geltend gemacht werden. Zudem sollten Anbieter jetzt dringend prüfen, ob ihr Coaching-Programm unter das FernUSG fällt und ggf. eine ZFU-Zulassung beantragen.

Nicht als Fernunterricht gelten hingegen rein autodidaktische Onlinekurse ohne persönliche Betreuung, Workshops ohne strukturierte Lerneinheiten oder reine Präsenzveranstaltungen sowie Angebote, die ausschließlich der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung dienen.

Für Teilnehmer

Teilnehmer sollten prüfen, ob ihr Coaching eine ZFU-Zulassung benötigt. Fehlt diese, kann der Vertrag für nichtig erklärt und bereits gezahltes Geld zurückverlangt werden — auch bei vollständiger Durchführung des Programms.

Das Gericht stellte zudem klar, dass das FernUSG nicht nur für Verbraucher gilt. Auch Unternehmer, Selbstständige und Gründer fallen unter den Schutzbereich.

Programme mit stark persönlicher Betreuung und überwiegend Live-Interaktion können unter Umständen nicht als Fernunterricht gelten – dies bleibt im Einzelfall zu prüfen.

So unterstützt Sie CDR Legal bei der Durchsetzung Ihrer Rechte

Mit dem aktuellen Urteil zieht der BGH klare Grenzen: Ohne ZFU-Zulassung sind Coaching-Verträge nichtig. Das schützt Teilnehmer – unabhängig davon, ob sie Verbraucher oder Unternehmer sind – und zwingt Anbieter, ihre Programme rechtlich abzusichern. Wer als Coach weiterhin auf dem Markt bestehen will, kommt also um eine sorgfältige Prüfung und gegebenenfalls Zulassung durch die ZFU nicht herum.

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