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DEGAG auf der Warnliste: Wichtige Hinweise für Anleger
Rechtsanwältin
Die Deutsche Grundbesitz Holding AG (DEGAG) und ihre Tochtergesellschaften stehen im Fokus der Kritik. Stiftung Warentest hat die Unternehmen in die „Warnliste Geldanlage“ aufgenommen, was Anleger alarmieren sollte. Vor allem die emittierten Genussrechte werden kritisiert, die mit hohen Risiken verbunden sind und zum Totalverlust des investierten Kapitals führen können.
Zudem hat die DEGAG nun sämtliche Zahlungen und Provisionszahlungen ausgesetzt. Die etwa 4.700 betroffenen Anleger wurden über diesen Umstand schriftlich informiert. Haben Sie ein solches Schreiben der DEGAG erhalten, können Sie jetzt schon prüfen lassen, ob und wie eine Rückabwicklung der Beteiligung möglich ist. Informationen dazu finden Sie in diesem Artikel.
Inhalte des Artikels
Das Geschäftsmodell der DEGAG
Seit 2012 bietet die DEGAG-Unternehmensgruppe Genussrechte und Wertpapiere für Privatanleger zur Finanzierung von Immobilienprojekten an. Dabei versprechen sie hohe Renditen – wie beispielsweise 7,35 % p.a. bei der Serie L – jedoch sind sie mit erheblichen Risiken verbunden.
Denn bei den Genussrechten und Anleihen der DEGAG handelt es sich um unbesicherte Nachrangdarlehen. Im Falle einer Insolvenz werden diese Investitionen nachrangig, als nach allen anderen Gläubigern, bedient. Das bedeutet für die Anleger: Hohe Zinsen, hohes Risiko und kein Mitspracherecht. Nachrangdarlehen werden oft von Unternehmen genutzt, um bestimmte Projekte zu finanzieren. Sie gelten als riskante Anlageform und eignen sich daher nur für erfahrene Anleger, die das Verlustrisiko tragen können.
Die DEGAG widmet sich dem Erwerb, der Vermietung und der Entwicklung von Wohnimmobilien und bietet dabei Anlegern die Chance, über verschiedene Genussscheine ihr Vermögen zu investieren. Die Mindestanlagesumme liegt meist bei 10.000 Euro. Zu den bekanntesten Genussrechten gehören:
- Serie H
- Serie L
- WohnInvest 7
- WohnInvest 8
- DEGAG Wohnkonzept 1
- DEGAG Wohnkonzept 2
Kritikpunkte von Stiftung Warentest
Stiftung Warentest hat folgende Warnsignale bei den DEGAG-Gesellschaften identifiziert:
- Verspätete Jahresabschlüsse: Die Jahresabschlüsse für 2022 wurden bis Mitte 2024 nicht veröffentlicht. Dies erschwert Anlegern die Bewertung der finanziellen Lage der Gesellschaften.
- Intransparente Eigentümerstruktur: Die heutige DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG existiert erst seit 2021, obwohl mit einer 15-jährigen Historie geworben wird.
- Umgehung der Prospektpflicht: Einige Tochtergesellschaften sammelten weiterhin Anlegergelder, obwohl die Gültigkeit der Verkaufsprospekte abgelaufen war.
- Hohes Verlustrisiko: Genussrechte sind unbesichert und nachrangig. Im Insolvenzfall würden Anleger erst nach allen anderen Gläubigern bedient.
- Eingeschränkte Handelbarkeit: Genussrechte sind oft nicht börsennotiert, was die Veräußerung erschwert.
Darüber hinaus warnt Stiftung Warentest vor den Risiken digitaler Wertpapiere der DEGAG Direkt GmbH, die als anfällig für Hackerangriffe gelten.
Was bedeutet das für Anleger?
Anleger sollten sich der Risiken bewusst sein. Genussrechte können hohe Verluste bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals bedeuten. Die mangelnde Transparenz und die verspätete Offenlegung von Jahresabschlüssen erschweren fundierte Entscheidungen.
Gehören Sie zu den Anlegern der DEGAG, sollten Sie die Entwicklungen rund um das Unternehmen aufmerksam verfolgen. Sind Sie bereits von dem Zahlungsstopp betroffen, sollten Sie sich zudem über Ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren. Möglicherweise können Sie Schadensersatz geltend machen, wenn Sie nicht umfassend über die Risiken aufgeklärt wurden.
Bei CDR Legal erhalten Sie bereits in einer kostenlosen Erstberatung eine Einschätzung Ihrer individuellen Situation und Hinweise zur weiteren Vorgehensweise. Die Kanzlei ist auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und konnte bereits zahlreiche Mandanten in ähnlichen Fällen erfolgreich vertreten.
So kann CDR Legal Ihnen helfen
Laut unserer Einschätzung können sowohl Ansprüche gegenüber der DEGAG bestehen, als auch gegenüber den Vermittlern. Haben diese Sie nicht ordnungsgemäß über die riskante Anlage aufgeklärt, können Sie sich unter Umständen auf Ihre Schadensersatzansprüche berufen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel über den Schadensersatz wegen Falschberatung. Vereinbaren Sie mit uns ein kostenloses Erstgespräch und lassen Sie Ihre rechtliche Lage unverbindlich überprüfen.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.