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MS Palatin – Rückforderung von Ausschüttungen
Im Rahmen der Insolvenz der Fondsgesellschaft MS „Palatin“ mbH & Co. KG werden Anleger nun neben dem Verlust des eingesetzten Kapitals mit Rückforderungen konfrontiert: Ausschüttungen, die in den vergangenen Jahren an die Gesellschafter ausgezahlt wurden, sollen zurückgezahlt werden.
Rechtsanwältin
Die Rückforderung der Ausschüttungen sorgt für erhebliche Verunsicherung und rechtliche Fragen bei Anlegern. Aber was bedeutet das für Sie als Anleger konkret? Welche Möglichkeiten haben Sie, um sich gegen die Inanspruchnahme zu wehren?
Das Wichtigste in Kürze
- Am 09. April 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS „Palatin“ mbH & Co. KG eröffnet
- Nach der Insolvenz der MS „Palatin“ mbH & Co. KG fordert der Insolvenzverwalter Ausschüttungen von Anlegern zurück, da diese nicht aus Gewinnen, sondern aus der Substanz der Gesellschaft geleistet wurden.
- Grundlage der Rückforderung sind insbesondere §§ 171, 172 HGB (Wiederaufleben der Haftung)
- Anleger sollten ein Anschreiben des Insolvenzverwalters ernst nehmen, aber nicht vorschnell zahlen, sondern die Forderung juristisch prüfen lassen
Hintergrund zur Beteiligung an der MS Palatin
Der Fonds MS Palatin war als klassische Schiffsbeteiligung aufgelegt worden. Anleger traten als Kommanditisten der Fondsgesellschaft bei und erhielten Ausschüttungen. Mit dem anhaltenden Einbruch der Schifffahrtsmärkte geriet die Gesellschaft in wirtschaftliche Schieflage.
Das Amtsgericht Delmenhorst eröffnete am 9. April 2015 unter dem Aktenzeichen 12 IN 56/15 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS „Palatin“ mbH & Co. KG. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Tim Beyer, Bremen, bestellt.
Rückforderung von Ausschüttungen
Nach deutschem Gesellschaftsrecht haften Kommanditisten grundsätzlich nur mit ihrer Einlage. Diese Haftungsbeschränkung greift jedoch nicht, wenn Ausschüttungen erfolgten, die nicht aus erwirtschafteten Gewinnen, sondern aus der Substanz der Gesellschaft gezahlt wurden.
In diesem Fall gilt die Einlage im rechtlichen Sinne als gekürzt, sodass die Haftung des Kommanditisten nach §§ 171, 172 Handelsgesetzbuch (HGB) wiederauflebt. Der Insolvenzverwalter ist dann berechtigt, Ausschüttungen zurückzufordern, um die Insolvenzmasse zu mehren und die Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen.
Somit ist es keine Seltenheit, dass der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung einer Insolvenz über das Vermögen einer Gesellschaft an Anleger geflossene Ausschüttungen zurückfordert. Im Gegenteil: Die Insolvenzverwalter sind sogar dazu verpflichtet, eine derartige Forderung an die Anleger zu richten.
Das Anschreiben des Insolvenzverwalters
Viele Anleger haben ein offizielles Schreiben des Insolvenzverwalters erhalten. Darin werden sie unter Fristsetzung zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert, die in den Jahren vor der Insolvenz an sie geflossen sind.
Zur Begründung verweist der Insolvenzverwalter auf folgende Punkte:
- Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts eröffnet und er ist als Insolvenzverwalter bestellt.
- Die Beteiligung erfolgte als Kommanditist mit einer bestimmten Einlage und Haftsumme.
- Auszahlungen und Entnahmen, die nicht aus Gewinnen stammten, sondern aus der Liquidität, führten nach § 172 Abs. 4 HGB zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung.
- Durch aufgelaufene Verluste waren die Kapitalkonten bereits negativ, sodass Ausschüttungen die Haftungslage zusätzlich verschärften.
- Auch Massekosten wie die Vergütung des Insolvenzverwalters und Gerichtskosten sollen aus den wiederauflebenden Haftungsbeträgen gedeckt werden.
Im Schreiben wird eine Frist zur Zahlung gesetzt und zugleich auf mögliche rechtliche Schritte wie Mahnbescheid oder Klage hingewiesen, falls der Anleger nicht fristgerecht leistet. Zusätzlich wird auf Verzugszinsen und Anwaltskosten aufmerksam gemacht.
Was sollten betroffene Anleger tun?
Wer ein solches Schreiben erhält, sollte nicht vorschnell zahlen. Sinnvoll ist vielmehr folgendes Vorgehen:
- Juristische Prüfung der Forderung: Ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann feststellen, ob die Rückforderung rechtlich und rechnerisch korrekt ist.
- Verjährung prüfen: Nach mehreren Jahren können Rückforderungsansprüche ganz oder teilweise verjährt sein.
- Einwendungen prüfen: Nicht jeder Anleger ist in gleicher Höhe betroffen; fehlerhafte Berechnungen oder falsche rechtliche Annahmen kommen vor.
- Schadensersatzansprüche: Wurde der Anleger bei Zeichnung der Beteiligung nicht über das Risiko von Nachschusspflichten und Ausschüttungsrückforderungen aufgeklärt, können Ansprüche gegen Berater oder Vermittler bestehen.
Sind Sie als Anleger von der Insolvenz der MS Palatin betroffen, so ist es ratsam, sich anwaltliche Unterstützung zu suchen. Als Kanzlei sind wir auf Bank- sowie Kapitalmarktrecht spezialisiert und haben schon viele Mandanten im Hinblick auf solche Forderungen der Insolvenzverwalter beraten und vertreten. Eine mögliche Maßnahme wäre zum Beispiel der Widerspruch gegen die Rückforderung, auch im Hinblick auf eine eventuell eingetretene Verjährung.
In unserem kostenfreien Erstgespräch prüfen wir Ihre Situation und geben Ihnen erste Hinweise, wie in rechtlicher Hinsicht weiter vorzugehen ist.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.
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