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OLG Urteil: Rechte von Verbraucher gegenüber SCHUFA gestärkt
Rechtsanwältin
Das Gericht machte in seinem Urteil deutlich, dass erledigte Forderungen nicht ohne Weiteres für drei Jahre gespeichert bleiben dürfen, wie es bislang gängige Praxis war.
Inhalte des Artikels
Was beinhaltet das Urteil des OLG Köln?
Bisher war es üblich, dass die SCHUFA Negativeinträge auch nach Begleichung der Forderung für weitere drei Jahre speicherte. Diese Frist ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sondern eine brancheninterne Regelung. Für Sie als Verbraucher hat dies oft negative Konsequenzen, da erledigte Forderungen weiterhin Ihre Kreditwürdigkeit beeinträchtigen und einen Makel in Ihrer Bonität darstellen. Ein Problem, das nicht nur bei einer neuen Kreditaufnahme, sondern auch z.B. bei der Wohnungssuche zu Schwierigkeiten führen kann.
Das OLG Köln führte in seinem Urteil vom 10. April 2025 aus, dass eine derart lange Speicherung gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen kann, insbesondere dann, wenn sie über die gesetzlichen Löschfristen öffentlicher Register hinausgeht. Zur Begründung verwies das Gericht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. Dezember 2023 (C-26/22), das besagt: Private Auskunfteien dürfen keine längeren Speicherfristen anwenden als staatliche Stellen – etwa das Bundeszentralregister oder Schuldnerverzeichnisse.
Was bedeutet das für Verbraucher?
Das Urteil des OLG Köln ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob eine höchstrichterliche Klärung durch den Bundesgerichtshof erfolgt.
Unabhängig davon stärkt die Entscheidung die Rechte der Verbraucher und könnte zu einer grundlegenden Änderung der Praxis - insbesondere der pauschalen 3-Jahresfrist - der SCHUFA führen.
Wichtig für Verbraucher:
- Löschungsanspruch: Ist eine Forderung beglichen und vom Gläubiger bestätigt, darf sie nicht übermäßig lange gespeichert bleiben. Eine Speicherfrist von mehr als sechs Monaten wurde im konkreten Fall als unangemessen gewertet.
- Schadensersatz möglich: Das Gericht sprach dem Kläger immateriellen Schadensersatz in Höhe von 500 Euro zu. Dies ist jedoch eine Einzelfallentscheidung – ein genereller Mindestanspruch lässt sich daraus nicht ableiten.
- Branchenregeln reichen nicht aus: Die Auskunfteien können sich nicht mehr auf ihre internen Richtlinien berufen, wenn diese mit der DSGVO unvereinbar sind.
Haben Betroffene einen Schadensersatzanspruch?
Neben der Verpflichtung zur sofortigen Löschung entschied das OLG Köln, dass Betroffene einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz haben, wenn die SCHUFA die Löschung verzögert. Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger z.B. ein Schadensersatz in Höhe von 500 Euro zugesprochen.
Deswegen ist es ratsam, Ihre SCHUFA-Auskunft regelmäßig zu überprüfen und rechtliche Schritte in Erwägung zu ziehen, falls die Löschung von beglichenen Forderungen sich verzögert.
Auch kann es vorkommen, dass Gläubiger die Vorgaben der DSGVO schon bei der Meldung nicht eingehalten haben. Damit wäre diese rechtswidrig und eine sofortige Lösung möglich.
So setzt CDR Legal Ihre Rechte durch
Die Entscheidung des OLG Köln hat weitreichende Folgen für die Praxis der SCHUFA und anderer Auskunfteien. Haben Sie negative Einträge, obwohl Ihre Schulden längst erledigt sind? Dann sollten Sie jetzt aktiv werden.
Sie möchten Ihre Rechte gegenüber der SCHUFA prüfen und sich rechtlich beraten lassen? Wir unterstützen Sie dabei und besprechen in einem kostenlosen Erstgespräch Ihre Situation. Als Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht stehen wir Ihnen bei Fragen bezüglich rechtlichen Ansprüchen zur Verfügung.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.
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