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Prüfungspflichten bei Überweisungen
Ab dem 9. Oktober 2025 müssen Zahlungsdienstleister vor der Ausführung einer Überweisung prüfen, ob Name und IBAN des Empfängers zusammenpassen. Als Bankkunde erhalten Sie somit vor der Freigabe eine klare Rückmeldung.
Rechtsanwältin
Das soll das Betrugs- und Fehlleitungsrisiko senken – und verschiebt zugleich Verantwortung zurück zu den Banken.
Warum gibt es eine Empfängerprüfung?
Mit der Einführung der SEPA-Überweisungen wurde die IBAN zum allein maßgeblichen Kundenkennzeichen. Anders als bei den klassischen Papierüberweisungen, spielt der Name für die Ausführung praktisch keine Rolle. So fallen allerdings falsche oder manipulierte Empfängerdaten oft erst auf, wenn das Geld schon überwiesen worden war.
Eine aktuelle Meldung der BaFin weist nun daraufhin, dass Kreditinstitute bereits vor der Autorisierung die Empfängerdaten prüfen muss. Damit wird vor der Überweisung bereits angezeigt, ob die eingegebenen Angaben plausibel sind – und verhindert so, dass typische Betrugsmuster (etwa gefälschte Rechnungen mit geänderter IBAN) unbemerkt vollzogen werden.
Was ändert sich konkret ab dem 9. Oktober?
Vor jeder SEPA-Überweisung – sowohl Standard- als auch Echtzeit – wird abgeglichen, ob der angegebene Name zum Zielkonto passt. Als Kunde sehen Sie das Ergebnis der Prüfung und können selbst entscheiden, ob Sie die Zahlung freigeben oder nicht. Erst danach wird die Zahlung autorisiert. Für den Alltag bedeutet das: ein zusätzlicher, aber schlanker Prüfschritt, der typischerweise Sekunden dauert und unmittelbar verständlich ist.
Wann müssen Banken prüfen - und wann nicht?
Die neue Prüfpflicht der Banken betrifft Zahlungen von Girokonto zu Girokonto, sowohl bei Echtzeitüberweisungen als auch bei herkömmlichen Überweisungen in Euro innerhalb der EU. Nicht erfasst sind insbesondere Lastschriften sowie Überweisungen von anderen Konten wie Spar- oder Darlehenskonten.
Daueraufträge laufen hingegen ebenfalls weiter: eine Prüfung findet statt, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Bei Papierformularen erfolgt die Prüfung, wenn der Auftrag in der Filiale abgegeben wird. Das heißt: Bei Papierüberweisungen, die ohne persönliche Abgabe in den Briefkasten der Bank eingeworfen werden, erfolgt kein Abgleich beim Autorisieren durch den Zahler.
Wichtig ist somit: Die Empfängerprüfung ersetzt keine allgemeine Sorgfalt – achten Sie also immer darauf an, dass bei Ihren Überweisungen IBAN und Name korrekt sind.
Grundsätzlich müssen Zahlungsdienstleister bei SEPA-Überweisungen in Euro vor der Autorisierung prüfen, ob Name und IBAN des Empfängers zusammenpassen und das Ergebnis anzeigen. Unternehmen können den Hinweisfluss bei echten Sammelzahlungen (Batchs) abwählen, nicht jedoch bei Einzelaufträgen. Bei Firmenempfängern darf alternativ ein eindeutiger Identifikator – etwa ein regulatorischer Identifier – geprüft werden, wenn der Kanal das vorsieht.
Was bedeutet das für Sie als Verbraucher?
Die Neuerung stärkt die Position der Kontoinhaber, verlangt aber Mitwirkung: Warnhinweise sollten ernst genommen werden. Bei deutlichen Abweichungen ist es sinnvoll, die Daten über offizielle Kanäle zu verifizieren – etwa anhand des Impressums, eines Stammdatenblatts oder der ursprünglichen Vertragsunterlagen.
Wer trotz klarer Warnung freigibt, wird es künftig schwer haben, die Bank in Anspruch zu nehmen. Denn wird die Zahlung an einen falschen Empfänger überwiesen und hat der Zahlungsdienstleister die Empfängerüberprüfung durchgeführt, haftet er nicht für den Schaden.
Was heißt das für Unternehmen und Vereine?
Auch auf der Empfängerseite entsteht Handlungsbedarf. Entscheidend ist Datenkonsistenz: Die bei der Bank hinterlegte Firmierung sollte exakt mit den Angaben auf Rechnungen, im ERP und im Onlineshop übereinstimmen. Schon kleine Abweichungen (Umlaute, Bindestriche, Rechtsformzusätze) können zu Rückfragen führen. Wer seine Stammdaten sauber hält, vermeidet Reibungsverluste – und sorgt dafür, dass legitime Zahlungen nicht hängen bleiben.
So unterstützt Sie CDR Legal
Ab dem 9. Oktober 2025 wird die Empfängerprüfung bei den Kreditinstituten zum Standard. Für Verbraucher ist das ein substanzieller Zugewinn an Sicherheit – sofern Warnungen nicht ignoriert werden.
Sollten Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der Bank auf Schwierigkeiten stoßen, ist eine anwaltliche Beratung sinnvoll. In unserem kostenfreien Erstgespräch prüfen wir Ihre Situation und geben Ihnen bereits eine Einschätzung für das weitere Vorgehen.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.
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