In den 1990er und 2000er Jahren stellten Prämiensparverträge die Verkaufsbestseller vieler Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken aber auch privater Banken dar. Da sich die Prämiensparverträge zu Zeiten eines niedrigen Marktzinses und bei langer bestehender Laufzeit nachteilhaft für die Geldinstitute auswirken, werden immer mehr alte Sparverträge durch diese gekündigt.

Probleme und Auseinandersetzungen gibt es dabei bei der Berechnung der Zinsen. Denn erst letztes Jahr bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 6. Oktober 2021 (Az. XI ZR 234/20) erneut, dass Banken die Zinsen falsch und zu Lasten der Sparer berechnen.

Hintergründe zu Prämiensparverträgen

Die meist vor zwanzig bis dreißig Jahren verkauften Prämiensparverträge sind mit den verschiedensten Bezeichnungen versehen bzw. beworben. So beispielsweise „Bonusplan“, „Vorsorgeplan“, „Vorsorgesparen“, „Prämiensparen flexibel“, „Scala“ oder „Combispar“. Ihr Hauptziel lag in der dauerhaften Bindung der Sparer.

Denn Prämiensparverträge sind langfristige Sparformen mit variabler Verzinsung und gleichbleibender Sparleistung, auf die als Bonus regelmäßig eine Prämie ausgezahlt wird.

Bankkunden zahlen also regelmäßig einen festgelegten Geldbetrag auf ein Sparkonto ein. Das Geldinstitut zahlt den Sparer dann zu Jahresende den variablen Zins. Ein Zinssatz der sich jedes Jahr ändert. Dieser Zinssatz kann durch die Bank gesenkt und gehoben werden und wird daher „variabel“ genannt. Ob und wann eine Anpassung stattfindet, erläutern die Banken in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), mit der sogenannten Zinsanpassungsklauseln.

Daneben erhält der Kunde eine Prämie. Diese wird überwiegend in gestaffelter Form vereinbart und stellt einen vorher festgelegter Geldbetrag dar, der sich über einen häufig zuvor festgelegten Vertragszeitraum steigert und meist nach 15 Jahren seinen Höchstbetrag erreicht. Der Betrag ist nicht selten eine beträchtliche Summe der vertragsgemäß erbrachten Sparleistung. Prämiensparen wird für den Sparer folglich jährlich attraktiver, wohingegen es für Geldinstitute sehr teuer ist.  Aufgrund dessen besteht ein großer Anreiz für Institute solche Art von Verträgen aufzulösen.

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Zulässigkeit von Kündigungen von Prämiensparverträgen durch Geldinstitute

Um die gut verzinsten Prämiensparverträge nicht ewig fortführen zu müssen, versuchen Kreditinstitute meist die Verträge zu beenden oder ihre Kunden zur Kündigung zu bewegen. Insbesondere bei Erreichen der höchsten Prämienstufen, die bei vielen Sparverträgen bereits in den vergangenen Jahren eintrat, wollen die Sparkassen und Banken dies so schnell wie möglich. Wann eine Kündigung zulässig ist, ist jedoch umstritten. Sie sind laut BGH nur in einem sehr engen Rahmen zulässig. Am 14. Mai 2019 entschied dieser in seinem Urteil (Az. XI ZR 345/18), dass die Zulässigkeit der Kündigung immer dann gegeben ist, wenn die höchste Prämienstufe erreicht ist.  Bei einer vereinbarten Laufzeit wiederum ist eine Kündigung vor Laufzeitende nicht zulässig, selbst wenn der Prämienhöchstbetrag erreicht ist. Dies bestätigt die Rechtsprechung in Urteilen wie dem des OLG Dresden (Az. 8 U 1770/18) und des LG Stendals (Az. 22 S 104/18)). Dies sei selbst bei langen vereinbarten Dauern in Höhe von beispielsweise 99 Jahren der Fall.

Um nicht mehr an die Verträge gebunden zu sein nutzen die Finanzinstitute jedoch andere Taktiken, wie z.B.:

  • Die Androhung der Kündigung
  • Das Vorlegen von Auflösungsverträgen, in denen meist ein gesamter Ausschluss der Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Finanzinstitut vereinbart wird
  • Die einseitige Aufzählung von Nachteilen, die Kunden zu Kündigung bewegen sollen
  • Das „Gebot der Wirtschaftlichkeit“ gemäß dessen diese Art von Verträgen zu hohe wirtschaftliche Nachteile für das Finanzinstitut bürgen und daher zur Auflösung des Vertrages berechtigen
  • Die enge Vertragsauslegung, durch die verspätete oder nicht geleistete Nachzahlungen von Sparbeiträgen bereits zur Kündigung berechtigen

Sollten Sie Anleger sein und Ihr Finanzinstitut versucht auf welche Weise auch immer gegen Ihren Willen den Prämiensparvertrag zu kündigen, so sollten Sie in jedem Fall Widerspruch dagegen eingelegen bzw. sich an einen Anwalt wenden.

Sparkassen-Urteil – BGH legt Leitlinien für die Zinsrechnung fest

Durch die gefallenen Marktzinssätze in den vergangenen Jahren, haben viele Kreditinstitute die Sparzinsen der Prämiensparverträge regelmäßig nach unten angepasst. Dies geschah oft auf Grundlage von speziellen Vertragsvereinbarungen (sogenannten „Zinsanpassungsklauseln“ oder auch „Zinsgleitklausel“ oder „Zinsänderungsklausel“ genannt) in den AGB der Institute.

Durch einseitige Zinsanpassung drohte häufig eine zu geringe Zinsauszahlung, derer die Kunden jedoch aufgrund von Unkalkulierbarkeit und Unüberprüfbarkeit der Zinsänderungen nicht entgegentreten konnten. Der BGH erklärte die Zinsanpassungsklauseln aufgrund ihrer mangelnden Transparenz daher in seiner langjährigen Rechtssprechungsreihe für unwirksam (vgl. Urteile: Az. XI ZR 361/01, Az. XI ZR 140/03, Az. XI ZR 52/08, Az. XI ZR 197/09). Dies hat zur Folge, dass die Klauseln vollständig entfallen und durch eine neue wirksame Zinsvereinbarung in dem Vertrag ersetzt werden müssen. Diese neue Regelung gilt rückwirkend, sodass ebenfalls die vergangenen Zinsen nachberechnet und ausgezahlt werden müssen.

Am 6. Oktober 2021 bestätigte der BGH in seinem Urteil über die Musterfeststellungklage der Verbraucherzentrale Sachsen (XI ZR 508/15) seine Rechtsprechung. So hieß es in dem Urteil, dass die Sparkasse die Verzinsung langjähriger Prämiensparverträge nicht nach „Gutsherrenart“ einseitig anpassen dürfe. Vielmehr soll der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beibehalten werden. Ein Referenzzinssatz ist ein repräsentativer Zinssatz am Geldmarkt, der von einer neutralen Stelle für eine bestimmte Währung und Laufzeit bestimmt wird. Laut BGH würde sich der monatlich veröffentlichte Zinssatz für langfristige Spareinlagen der Deutschen Bundesbank beispielsweise gut eignen. Den maßgeblichen Referenzzinssatz entscheidet jedoch das wieder zuständige OLG, an das der BGH die Rechtssache zurückverwiesen hat.

Weiterhin entschied der BGH, dass vor Beendigung der Verträge keine Verjährung eintritt und die Zinsnachzahlungsansprüche frühestens mit Vertragsbeendigung fällig werden.

Verjährung von Ansprüchen

Sind die Prämienverträge einmal wirksam gekündigt, so ist auf die Verjährungsfristen bis zu denen die Ansprüche aus dem Vertrag geltend gemacht werden müssen, zu achten. Diese sind bei Sparverträgen regelmäßig und betragen somit nach § 195 BGB drei Jahre. Die Frist beginnt am Ende des Jahres der Kündigung und endet drei Jahre später am Ende dieses Jahrs. So sind mit Ende des vergangenen Jahres alle Ansprüche aus 2018 gekündigten Sparverträge verjährt. Besonders betroffen waren dabei Sparverträge sächsischer Finanzinstitute. Zinsnachzahlungsansprüche, die sich laut sächsischer Verbraucherzentrale auf durchschnittlich 4000 Euro belaufen haben, konnten nach dem 31. Dezember 2021 somit nicht mehr geltend gemacht werden. Auf der Seite der Stiftung Warentest ist eine Tabelle einsehbar an derer sich Verbraucherinnen bezüglich der Kündigungsfristen orientieren können (siehe hier).

Was können Anleger jetzt tun?

Sollten Sie Anleger sein und Ihr Prämiensparvertrag wurde gekündigt, so sollte Sie sich zuallererst mit einem Widerspruch dagegen wehren.

Danach sollten Sie Ihren Vertrag auf unwirksame Zinsanpassungsklausel prüfen lassen. Stellt sich heraus, dass die Klausel in Ihren Vertrag unwirksam ist, so ist ratsam sich zuallererst eigenständig mit ihrer Bank auf eine Ersatzklausel zu einigen und Nachforderungen zu verlangen.

Geht das jeweilige Finanzinstitut wiederum nicht auf die Forderungen ein, so stehen Ihnen folgende weiteren Handlungsmöglichkeiten zur Auswahl:

  • Sie können sich an die für Ihre Bank zuständige Schlichtungsstelle wenden und ein Schlichtungsverfahren
  • Sie können mit Hilfe eines Anwaltes eine Individualklage gegen das Kreditinstitut einreichen. Immer mehr Sparer haben dabei Erfolg und erhielten Nachzahlungen bis in den fünfstelligen Bereich hinein (vgl. beispielsweise das Urteil des LG Regensburg vom 15. Oktober 2021 (Az. 83 O 2990/20).

Bei der Geltendmachung Ihrer Rechte kann die anwaltliche Unterstützung durch eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwaltskanzlei sinnvoll sein. Sollten Sie Hilfe benötigen, so unterstützt Sie die Anwaltskanzlei CDR-Legal gerne. Die Kanzlei  ist für viele Prämiensparer tätig.

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