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Zinsnachberechnung von Prämiensparverträgen
Sie haben den Verdacht, dass die Zinsen Ihres Prämiensparvertrags von Ihrer Bank oder Sparkasse falsch berechnet wurden? Es ist ein weit verbreitetes Problem, dass Banken und Sparkassen in vielen Prämiensparverträgen unzulässige Klauseln zur Zinsanpassung verwenden.
Unser Artikel klärt Sie umfassend über die Zinsnachberechnung von Prämiensparverträgen auf und zeigt Ihnen, wie Sie vorgehen können, um eine mögliche Zinsnachzahlung zu erhalten.
Sie möchten Ihren Anspruch auf Zinsnachzahlung geltend machen? Zur rechtlichen Einschätzung Ihres Falls bietet die Kanzlei CDR Legal Ihnen ein telefonisches Erstgespräch. Hier können Sie Ihre Situation schildern und werden über wichtige Schritte der Nachberechnung von Zinsen und der Geltendmachung des Anspruchs in Ihrem individuellen Fall informiert.
Inhalte des Artikels
Das Wichtigste in Kürze:
- Banken und Sparkassen verwenden oft unzulässige Klauseln zur Zinsanpassung in Prämiensparverträgen und Riester-Banksparplänen.
- Ein Urteil des Bundesgerichtshofs bestätigt, dass viele Sparkassen verpflichtet sind, ihren Kunden nachträglich Zinsen auszuzahlen.
- Kunden sollten ihren Prämiensparvertrag überprüfen lassen und gegebenenfalls eine Zinsnachberechnung sowie eine Nachzahlung von Ihrer Bank oder Sparkasse fordern.
- Bei Vertragsauflösung bzw. Kündigung durch die Sparkasse können Prämiensparer prüfen lassen, ob die Kündigung rechtens ist und ob ihnen noch Zinserträge zustehen.
- Die Verjährung der Zinsansprüche beginnt erst mit der Beendigung des gesamten Vertrags zu laufen, insofern können auch aus sehr alten Verträgen noch Zinsen geltend gemacht werden.
Seit Jahren berät und begleitet CDR Legal Mandanten im Bankrecht, Erbrecht, Kapitalmarktrecht und Insolvenzrecht. Die Kanzlei bietet, Erbrechtsfälle ausgenommen, eine kostenlose Ersteinschätzung und vertritt Sie gerne darüber hinaus, wenn in Ihrem Fall gute Erfolgschancen bestehen.
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CDR Legal in Presse & Medien:
Was sind Prämiensparverträge?
Prämiensparverträge sind Sparvereinbarungen, die von Finanzinstituten wie Banken und Sparkassen angeboten werden. Sie geben Sparern die Gelegenheit, regelmäßige Einzahlungen vorzunehmen und im Gegenzug attraktive Prämien zu erhalten. Diese Prämien können in Form von Zinsen oder festen Bonuszahlungen gewährt werden.
Solche Verträge setzen üblicherweise eine festgelegte Vertragsdauer voraus, die über mehrere Jahre reichen kann. Während dieser Zeitspanne erfolgen regelmäßige Einzahlungen seitens des Sparers, meist monatlich oder in anderen vordefinierten Intervallen. Der konkrete Vertrag kann eine bestimmte Bandbreite für Mindest- und Höchsteinzahlungen festlegen.
Die Art und Höhe der Prämien, die dem Sparer zustehen, variieren abhängig von den Vertragskonditionen. Oftmals werden großzügigere Zinsen oder Bonuszahlungen gewährt, wenn der Vertrag über einen längeren Zeitraum läuft oder wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden, etwa eine festgelegte Mindesteinzahlung.
Was sind Zinsanpassungsklauseln?
In vielen Prämiensparverträgen sind sogenannte Zinsanpassungsklauseln enthalten. Dabei handelt es sich um Bestimmungen, die den Banken bzw. Sparkassen eine flexible Anpassung der Zinssätze ermöglichen. Andere Bezeichnungen für solche Klauseln sind Zinsgleitklauseln oder Zinsänderungsklauseln.
Banken und Sparkassen können Zinsanpassungen vornehmen, um auf Marktschwankungen zu reagieren und Wettbewerbsfähigkeit zu bewahren. Meist basieren diese Anpassungen auf Referenzzinssätzen oder allgemeinen wirtschaftlichen Indikatoren.
Für Sparer bieten diese Klauseln eine gewisse Vorhersehbarkeit und Transparenz hinsichtlich möglicher Veränderungen in der Verzinsung. Dennoch sollten Sie sich bewusst sein, dass Zinsanpassungsklauseln sowohl positive als auch negative Auswirkungen auf die Rendite ihrer Anlagen haben können, abhängig von der Marktentwicklung.
Rechtsprechung zu Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen
Das höchste deutsche Gericht, der Bundesgerichtshof, hat bereits in mehreren Urteilen Zinsanpassungsklauseln bestimmter Banken für unwirksam erklärt, z.B. in folgenden Entscheidungen:
- BGH vom 4.6.2002 - XI ZR 361/01
- BGH vom 17.2.2004 - XI ZR 140/03
- BGH vom 21.12.2010 - XI ZR 52/08
- BGH vom 13.4.2010 - XI ZR 197/09
- BGH vom 14.3.2017 - XI ZR 508/15
- BGH vom 6.10.2021 - XI ZR 234/20
In diesen Urteilen wurde jedoch zumeist nur entschieden, dass die konkret vereinbarte Zinsanpassungsklausel unwirksam ist. Der BGH hat in den Urteilen nicht vorgegeben, wie die Zinsen korrekt zu berechnen gewesen wären. Allerdings haben die Banken den Kunden in den meisten Fällen zu wenig Zinsen ausbezahlt. Dies hat zur Folge, dass viele Kunden noch Zinsen nachfordern können.
Beispiele für rechtswidrige Zinsanpassungsklauseln
Grundsätzlich gilt, dass die Zinsanpassungsklauseln transparent und für den Kunden nachvollziehbar sein müssen.
Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn in der Klausel lediglich steht, dass der jeweils gültige Zinssatz in einem Aushang der Bank (z.B. im Kassenraum der kontoführenden Bank) bekanntgegeben wird. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn im Vertrag der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Zinssatz angegeben ist, z.B. mit Formulierungen wie “z. Zt. X,XX %”.
Auch ein Hinweis, dass sich der Zinssatz den jeweiligen Marktgegebenheiten anpasst, ist nicht ausreichend und kann dazu führen, dass die gesamte Klausel unwirksam ist.
Betroffene Banken
Die vom BGH als rechtswidrig eingestuften und damit nichtigen Zinsanpassungsklauseln finden sich in vielen Sparverträgen. Besonders beliebt waren solche Verträge in den 1990er und 2000er Jahren.
Betroffen sind z.B. Sparprodukte mit den Bezeichnungen:
- Ansparplan
- BBBank-Sparplus
- Bonusplan
- Express 2000
- Flexsparen
- Jahrtausend-Sparvertrag
- Missions-Bonus-Sparplan
- Prämiensparen flexibel
- Scala
- ScalaVorsorge
- Topsparplan Bonus
- Vermögenssparen Plus
- VAP Plus
- Vorsorge-Ansparplan
- VorsorgePlan
- VorsorgePlus
- Vorsorgesparen
- VR Bonusplan
- VR Sparconcept Fix
- VR Vorsorge-Ansparplan
- VRZukunft
- Ziel-Sparplan Bonus plus
- Zuwachssparen
Musterfeststellungsklagen gegen unzulässige Zinsanpassungsklauseln
Seit Ende 2018 gibt es in Deutschland die Möglichkeit zur sog. “Musterfeststellungsklage”. Bekannt wurde dieses Verfahren vor allem im Zusammenhang mit der Diesel-Affäre von VW. Dieses Gesetz ermöglicht es Verbrauchern, sich von Verbraucherverbänden vertreten zu lassen.
Hierfür erhebt zuerst ein solcher Verband Klage. Das zuständige Gericht macht diese Klage dann öffentlich bekannt und führt ein Register, in das sich Verbraucher, die sich der Klage anschließen wollen, eintragen lassen können.
Wird in einem solchen Fall dann ein Urteil gesprochen, ist dies für alle Verbraucher, die sich angeschlossen haben, bindend. Mittlerweile haben deutsche Verbraucherzentralen über zwanzig Musterfeststellungsklagen gegen Banken und deren Zinsanpassungsklauseln eingeleitet.
Allgemeinverfügung der BaFin
Trotz der Rechtsprechung des BGH verwendeten einige Banken und Sparkassen weiter die nichtigen Zinsanpassungsklauseln und zahlten damit ihren Kunden zu wenig Zinsen aus.
Im Juni 2021 ordnete die BaFin – also die deutsche Aufsichtsbehörde der Banken und Sparkassen – durch eine Allgemeinverfügung an, dass die Banken die Verbraucherinnen und Verbraucher über die unwirksamen Zinsanpassungsklauseln in ihren Verträgen und über die Möglichkeit der ausstehenden Nachzahlungen informieren müssen.
Allerdings haben einige Banken Widerspruch gegen diese Verfügung der BaFin erhoben. Bis das Verwaltungsgericht über die Wirksamkeit der Verfügung entschieden hat, müssen die Banken daher noch keine Informationen an ihre Kunden versenden.
Verjährung von Zinsansprüchen
Beim Versuch von Kunden, ihre Ansprüche auf nachträgliche Zinszahlungen von Banken oder Sparkassen einzufordern, setzen diese Institute oft anfänglich alle Hebel in Bewegung, um sich dagegen zu wehren.
Ein Beispiel hierfür ist, dass Banken und Sparkassen in der Vergangenheit den Standpunkt vertreten haben, dass die dreijährige Frist zur Anspruchsgeltendmachung für Zinsen jeweils bei Gutschrift der Zinsen beginne.
Allerdings ist diese Ansicht falsch. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Verjährungsfrist erst mit Abschluss des gesamten Prämiensparvertrags zu laufen beginnt. Diese Frist beträgt grundsätzlich drei Jahre ab diesem Zeitpunkt und kann durch bestimmte Ereignisse unterbrochen werden.
So kann CDR Legal Ihnen helfen
Einige Sparkassen haben aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase rechtswidrige Zinsanpassungsklauseln in ihren Verträgen verwendet und damit die Zinsen aus Prämiensparverträgen falsch berechnet.
Eine erfahrene Kanzlei wie CDR Legal kann Sie in einem solchen Fall unterstützen. So unterstützt CDR Legal Sie etwa bei der Prüfung Zinsanpassungsklauseln in Ihrem Vertrag, bei der Nachforderung der Ihnen zustehenden Zinsen sowie im Kontakt mit Ihrer Bank oder Sparkasse.
Kostenloses Erstgespräch
Im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs klären wir, wie Sie die Ihnen zustehenden Zinsen nachfordern können. Sollten Sie dabei Hilfe benötigen, vertreten wir Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Interessen.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht, im Kapitalmarktrecht und im Insolvenzrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.