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Wie steht es um die DWL Deutsche Wertlager GmbH?
Rechtsanwältin
Inhalte des Artikels
Hintergrund zur DWL Deutsche Wertlager GmbH
Offiziell beschäftigt sich die DWL Wertlager GmbH mit dem Vertrieb von Edelmetallen als Anlagegold sowie dem Handel von Edelmetallen aller Art, Verwahrung für private, gewerbliche und institutionelle Kunden (Funktion als Lagerstätte).
Es gibt keine Instanz, die die Prozesse und die Qualität des Goldes überprüfen. Für die Führung eines Unternehmens in diesem Geschäftszweig benötigt ein Unternehmer lediglich eine Gewerbeerlaubnis. So konnten Herr Erdogan Asik und Frau Heike Schneider ihre Unternehmen gründen und führen. Frau Heike Schneider war zuvor Geschäftsführerin der Goldbarters GmbH.
Bereits im Sommer 2018 gab es Schwierigkeiten. Das Unternehmen konnte das Insolvenzverfahren aber abwenden. Allerdings nicht dauerhaft. Es befindet sich nun in Insolvenz.
Rückblick: Ansprüche gegen die Vermittler drohen zum 31.12.2022 zu verjähren
Das Insolvenzverfahren ist nunmehr im dritten Jahr. Viel hat sich nicht nicht getan und die Anleger müssen mit herben Verlusten rechnen. Immer mehr Anleger möchten daher Ansprüche gegen ihre Vermittler geltend machen. Hier ist sollten Sie unbedingt die mögliche Verjährung beachten. Ansprüche gegen die Vermittler unterliegen einer absoluten 10-jährigen, und einer kenntnisabhängigen 3-jährigen Verjährung. Letztere bedeutet, dass sobald der Anleger Kenntnis von der Falschberatung hat, der Anspruch gegen den Vermittler drei Jahre später, zum Ende des Jahres verjährt. Da die meisten Anleger in 2019 Kenntnis von dem Schaden hatten, dürfte der Anspruch gegen den Vermittler zum 31.12.2022 verjähren. Klagen gegen den Vermittler müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt verjährungshemmend bei Gericht eingereicht sein.
Rückblick: Die Strafverfahren gegen die Verantwortlichen beginnen
Das Landgericht Augsburg hat Anklage gegen die Drahtzieher der DWL erhoben. Das sind die ehemaligen Geschäftsführer, aber auch die größten Vermittler der Anlage. Ihnen wird Betrug zu Lasten der Anleger vorgenommen. Daraus folgt für die Anleger, dass sie Schadenersatzanspruch geltend machen können. Allerdings stellt sich die Frage, ob eine entsprechende Klage aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll ist. Denn die meisten Angeklagten dürften wohl kaum mehr über genügend Geld verfügen, den Schaden der Anleger zu decken.
Rückblick: Zweites Schreiben des Insolvenzverwalters an ehemalige Anleger der DWL mit korrigierten Zahlen
Nachdem die erste Runde der Anfechtungsschreiben bzgl. der angefochtenen Summen zum Teil widersprüchlich waren, dient ein zweites Schreiben der Korrektur dieser Zahlen. Nunmehr ist klar, der Insolvenzverwalter ficht an die Differenz zwischen der Zahlung der DWL an die Anleger und dem Wert des Goldes zum Zeitpunkt der Rückgabe. Das entspricht ca. 30 % der Rückzahlung.
Rückblick: Erstes Schreiben des Insolvenzverwalters an ehemalige Anleger der DWL
Ehemalige Anleger der DWL, die ihre Anlage bei der DWL schon längst abgeschlossen haben, bekommen nunmehr ebenfalls Post in Sachen DWL Gold. In dem Schreiben fordert der Insolvenzverwalter die Anleger auf, die von der DWL erhaltenen Zahlungen zurückzuzahlen. Für diese Anleger ist dies sicherlich unverständlich. Schließlich haben sie das Gold an die DWL zurückgesendet und dafür nur die vereinbarten Zahlungen erhalten.
Begründung des Anspruchs
- § 133 InsO - Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung
Durch die Zahlung an den Anleger seien andere Gläubiger der Gesellschaft benachteiligt worden. Das Geld fehlt der DWL und damit den anderen Gläubigern. Erfolgte die Zahlung an die Anleger im Juli 2018 oder später, so hatten die Anleger durch den ersten Insolvenzantrag im Sommer 2018 Kenntnis von den finanziellen Schwierigkeiten der DWL. - §§ 134 InsO
Laut Insolvenzverwalter handelt es sich bei der DWL um ein Schneeballsystem. Nach aktueller Rechtsprechung des BGH können Zahlungen in einem Schneeballsystem zurückverlangt werden.
Was können die Anleger dem entgegenhalten?
- Rückgabe des Goldes
Teilweise berücksichtigt der Insolvenzverwalter bei seiner Forderung nicht, dass die Anleger Gold an die DWL zurückgegeben haben. - Kenntnis von der vorläufigen Insolvenz
Die Insolvenz wurde im Sommer 2018 nicht eröffnet. Kann man den Anlegern hierbei tatsächlich Kenntnis von den Zahlungsschwierigkeiten vorwerfen? - Entreicherung
Wofür haben die Anleger die Gelder verwendet? Ist evtl. der Einwand der Entreicherung möglich?
Rückblick: Prüfung der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen
Am 04.06.2019 hat das Amtsgericht Rosenheim unter dem Aktenzeichen 610 IN 145/19 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Dem von der Gesellschaft gestellten Antrag auf Eigeninsolvenz wurde nicht stattgegeben. Am 01.07.2019 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt Herr RA Florian Loserth, Richard-Wagner-Straße 12, 84453 Mühldorf. Die Insolvenzgläubiger sollten bis zum 13.08.2019 ihre Forderungen anmelden.
Vorläufiges Ergebnis der Tabellenanmeldung
Das Amtsgericht Rosenheim, das zuständige Insolvenzgericht für die DWL, hat die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen geprüft. Der Insolvenzverwalter hat den Anlegern die entsprechenden Auszüge mit einer Erläuterung zukommen lassen. Der Inhalt dürfte die Anleger der DWL nicht beruhigen. Die Kanzlei davon aus, dass es kaum Anmeldungen gibt, die nicht zumindest zum Teil bestritten werden.
Gründe für das Bestreiten von angemeldeten Forderungen
Der Insolvenzverwalter nennt exemplarisch folgende Gründe für das Bestreiten:
- Bonusgold
Es gibt offensichtlich Hinweise, dass es sich bei der Anlage um ein Schneeballsystem handelt. Das Gesetz verbietet solche Systeme. Damit einhergehend sind sämtliche Verträge nichtig. Anleger können offene Ansprüche aus den Verträgen, wie die Bonuszahlungen, nicht mehr geltend machen. Sollte die Prüfung ergeben, dass es sich nicht um ein Schneeballsystem handelt, will der Insolvenzverwalter den Widerspruch zurücknehmen. Aus der Sicht von CDR Legal kann das aber nur für Verträge gelten, bei denen das Bonusgold bereits von der DWL schriftlich, nach Rückgabe des Goldes, errechnet und zugesagt wurde. Denn den Verträgen an sich kann kein festes Bonusversprechen entnommen werden. Für die Anleger ist dies daher nur ein geringer Trost, wenn das Gold verschwunden ist. - Festsetzung des Goldkurses
Für den Fall, dass es sich um ein Schneeballsystem handelt, sind die Verträge rückgängig zu machen. Jede Seite muss das Erhaltene herausgeben. Dabei sind die Forderungen zu saldieren. Hierzu wird für das Gold ein Kurs festgesetzt. - Wiederanlageverträge
Hier kann es selbst für die Anleger unangenehm werden, die in der Vergangenheit Geschäfte mit der DWL gemacht haben. Denn bei einem Schneeballsystem können nach § 134 InsO alle Verträge angegriffen werden, die innerhalb von vier Jahren vor Insolvenzeröffnung getätigt wurden. Haben Anleger einen Zweit- oder Drittvertrag angemeldet, so wird dieser in voller Höhe bestritten. Der Insolvenzverwalter erkennt nur den ersten mit der DWL abgeschlossene Vertrag an. - Provisionsforderungen
Offensichtlich haben Vermittler offene Provisionsforderungen zur Tabelle angemeldet. Auch diese werden vorläufig bestritten. Hier könnte es für alle Vermittler unangenehm werden. Denn nach § 134 InsO kann der Insolvenzverwalter auch diese Zahlungen, wenn es sich um ein Schneeballsystem handelt, anfechten.
Anleger sollten daher genau prüfen, aus welchen Gründen ihre Forderung bestritten wurde. Gegebenenfalls sind Unterlagen nachzureichen, oder die Forderung ist neu zu beziffern. Gerne unterstützt CDR Legal Sie dabei.
Wie sollten Anleger sich verhalten?
Die aktuelle Situation ist nicht besonders vielversprechend. Daher ist es für betroffene Anleger empfehlenswert, sich rechtliche Unterstützung zu suchen und den Umstand nicht einfach hinzunehmen. Die Kanzlei CDR Legal steht Ihnen gerne für eine kostenlose Erstberatung zur Verfügung. In diesem Gespräch bewerten wir Ihre Ausgangslage und besprechen gemeinsam das mögliche weitere Vorgehen. Melden Sie sich, CDR Legal unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte!
Fernsehbeitrag zur DWL “Glänzender Betrug im Kolbermoor”
Das rfo Fernsehn berichtete nunmehr am 9. Juli über die Insolvenz der Deutschen Wertlager (DWL) GmbH mit Sitz an der Mangfall in Kolbermoor.
Hier finden Sie den Fernsehbeitrag "Glänzender Betrug in Kolbermoor" inkl. Kommentar von CDR Legal Rechtsanwältin Corinna Ruppel.
-->RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.