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Die InsO (Insolvenzordnung)
Für ein Unternehmen, das die Forderungen seiner Gläubiger nicht mehr begleichen kann, gibt es verschiedene Handlungsoptionen. Wenn die Sanierung eines Unternehmens nicht mehr greift, bleibt oft nur noch eine Liquidierung oder die Insolvenz. Für letzteres gibt es in Deutschland ein gesondertes Rechtsgebiet: das Insolvenzrecht. Die Insolvenzordnung (InsO) gilt hier als Gesetz für den Ablauf des Insolvenzverfahrens. In diesem Artikel finden Sie umfassende Informationen über die Insolvenzordnung, ihre Ziele und Regelungen.
Inhalte des Artikels
Warum gibt es die Insolvenzordnung?
In einem Insolvenzverfahren stehen sich Schuldner und Gläubiger gegenüber. Der Schuldner, also das zahlungsunfähige oder überschuldete Unternehmen, kann seine Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen. Der Gläubiger auf der anderen Seite erwartet jedoch die Befriedigungen seiner gestellten Forderungen. Es folgt die Anmeldung der Insolvenz des Unternehmens beim zuständigen Insolvenzgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners. Das ist in der Regel das Amtsgericht eines Landgerichtsbezirks, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat.
Das Amtsgericht stellt für das gesamte Insolvenzverfahren einen Insolvenzverwalter. Dieser soll sicherstellen, dass der Schuldner so viele betroffene Personen wie möglich bezahlen kann. Im Zuge der Insolvenzeröffnung stellt er einen Insolvenzplan auf und berechnet die Insolvenzmasse. Diese umfasst das gesamte Vermögen, das für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung steht. Allerdings geschieht dies erst nach der Begleichung der Masseverbindlichkeiten und der Verfahrenskosten.
Damit der Insolvenzverwalter alles nach einer einheitlichen Regelung durchführen kann, wurde im Jahr 1999 die Insolvenzordnung einführt. Sie führt alle Beteiligten durch das Insolvenzverfahren und ersetzte in den alten Bundesländern die Konkursordnung vom 10. Februar 1877 und in den neuen Bundesländern die Vergleichsordnung vom 26. Februar 1935.
Welches Ziel verfolgt die Insolvenzordnung?
Die Insolvenzordnung verfolgt zwei Ziele. Im Vordergrund stehen die gleichmäßige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger und die Behebung der Zahlungsunfähigkeit. Dabei wird berücksichtigt, dass dem Schuldner das Einkommen bleibt, das er für das Bestreiten seines Lebensunterhaltes benötigt.
Zum anderen soll das Verfahren allerdings auch dazu führen, dass der Schuldner sich von den ausstehenden Verbindlichkeiten lösen kann. Somit erhält er die Chance auf eine Restschuldbefreiung und einen Neuanfang nach einer gewissen Zeit. Diese Phase des Wohlverhaltens dauert bis zu sechs Jahre ab Eröffnung des Verfahrens.
Am Ende des Insolvenzverfahrens werden die Kosten für Gericht, Verwalter, Steuerberater etc. vom Verwertungserlös abgezogen und die verbleibendes Summe an die Gläubiger ausgezahlt. Dabei wird unterschieden in:
- aussonderungsberechtigte Gläubiger
- absonderungsberechtigte Gläubiger
- Massegläubiger
- Insolvenzgläubiger
- nachrangige Insolvenzgläubiger
Welche Themen umfasst die InsO?
Das Inhaltsverzeichnis der Insolvenzordnung verschafft Ihnen einen ersten Überblick über die Themen. Das Gesetz gliedert sich in 13 Teile:
- Allgemeine Vorschriften
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Insolvenzplan
- Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
- Eigenverwaltung
- Restschuldbefreiung
- Verbraucherinsolvenzverfahren
- Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
- Internationales Insolvenzrecht
- Inkrafttreten
Ein Abschnitt, auf den Rechtsanwälte häufig zurückgreifen, ist die Insolvenzanfechtung. Er gehört zum dritten Teil und ermöglicht dem Insolvenzverwalter, Gelder und Vermögensgegenstände einzufordern, die einst dem Schuldner gehörten, dann aber herausgegeben wurden.
Wurde also vom Schuldner vor der Insolvenz Vermögen beiseite geschafft, kann dies bei vorsätzlichem Handeln für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag zurückgefordert werden. So soll verhindert werden, dass sich das Unternehmen einen versteckten Vorteil gegenüber seinen Gläubigern verschaffen konnte, aber auch, dass bestimmte Gläubiger bevorzugt behandelt werden.
Für die Insolvenzanfechtung müssen allerdings einige Voraussetzungen gegeben sein, die in der Insolvenzordnung niedergeschrieben sind.
Verbraucher- vs. Regelinsolvenzverfahren
In der Insolvenzordnung wird zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren unterschieden, wobei klar geregelt ist, welches Verfahren für wen gilt - eine Wahl hat der Schuldner also nicht.
Wer zum Zeitpunkt der Antragstellung selbstständig war, unterliegt dem Regelinsolvenzverfahren. Bestand vormals eine Selbstständigkeit, kommt das ist das Verbraucherinsolvenzverfahren zum Tragen unter der Voraussetzung, wenn weniger als 20 Gläubiger bedient werden müssen und es keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gibt, etwa Krankenkassenbeiträge für Angestellte oder Lohnsteuer für das Finanzamt.
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RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.