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Einzeltestament verfassen
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Wer seinen Nachlass klar und selbstbestimmt regeln möchte, kann ein Einzeltestament errichten. Es ist die häufigste Form der Testamentsgestaltung in Deutschland und lässt sich ohne Notar und ohne große Formalitäten erstellen. Dennoch sollten beim Verfassen wichtige rechtliche Anforderungen und Gestaltungsgrundsätze beachtet werden, damit der letzte Wille auch tatsächlich wirksam ist.
Inhalte des Artikels
Was ist ein Einzeltestament?
Ein Einzeltestament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen, die eine Person allein errichtet. Als Erblasser bestimmen Sie darin, was nach Ihrem Tod mit Ihrem Vermögen geschehen soll – etwa, wer Erbe wird, wer bestimmte Gegenstände erhält oder ob bestimmte Personen enterbt werden.
Im Unterschied dazu steht das gemeinschaftliche Testament, das nur Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gemeinsam errichten können.
Das Einzeltestament eignet sich besonders für unverheiratete Personen, geschiedene Erblasser oder Menschen, die ihren Nachlass unabhängig von einem Partner gestalten möchten.
Formvorschriften – was macht ein Einzeltestament wirksam?
Damit ein Einzeltestament rechtlich gültig ist, müssen die Formvorschriften des § 2247 BGB eingehalten werden. Diese sind einfach, aber zwingend:
- Das Testament muss handschriftlich verfasst sein – also vollständig mit der eigenen Hand geschrieben.
- Es muss eigenhändig unterschrieben werden, am besten mit Vor- und Nachnamen.
- Empfehlenswert ist die Angabe von Ort und Datum, um spätere Unklarheiten über den Zeitpunkt zu vermeiden.
- Eine maschinenschriftliche oder digital erstellte Version (z. B. am Computer) ist nicht gültig.
Zudem sollte das Testament eindeutig formuliert und an einem sicheren Ort aufbewahrt werden – idealerweise in amtlicher Verwahrung beim Nachlassgericht oder über einen Notar, damit es im Erbfall sicher gefunden wird.
Inhalt und Gestaltung des Einzeltestaments
Ein Einzeltestament kann individuell ausgestaltet werden. Wichtig ist eine klare, widerspruchsfreie Sprache, damit der Wille des Erblassers eindeutig nachvollzogen werden kann. Typische Bestandteile sind:
- Erbeinsetzung: Dies ist der wichtigste Bestandteil, denn hier legen Sie fest, wer Erbe wird – also Rechtsnachfolger des gesamten Vermögens. Möglich ist auch die Einsetzung mehrerer Erben mit bestimmten Erbquoten.
- Vermächtnis: Neben der Erbeinsetzung können Sie einzelne Vermögenswerte (z. B. Schmuck, Immobilien, Geldbeträge) bestimmten Personen als Vermächtnis zuwenden, ohne dass diese Erben werden.
- Auflagen: Als Erblasser können Sie bestimmen, dass ein Erbe bestimmte Pflichten erfüllen muss, etwa die Grabpflege übernimmt oder ein Haustier versorgt.
- Enterbung: Wer ausdrücklich nicht erben soll, kann durch eine klare Formulierung enterbt werden. Pflichtteilsberechtigte – etwa Kinder oder Ehegatten – behalten aber in der Regel ihren gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil.
- Ersatz- und Nacherben: Um spätere Unsicherheiten zu vermeiden, sollten Sie festlegen, wer erbt, wenn ein eingesetzter Erbe vorverstorben ist, oder wann ein Nacherbe an die Stelle des Erben tritt.
Wer kann ein Einzeltestament verfassen?
Grundsätzlich kann jede volljährige und testierfähige Person ein Einzeltestament verfassen. Nach deutschem Recht (§ 2229 BGB) ist testierfähig, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Bedeutung seiner Erklärung versteht. Das bedeutet: Auch Jugendliche ab 16 Jahren dürfen ein Testament errichten – allerdings nur vor einem Notar. Ein vollständig handschriftliches Testament ist erst ab 18 Jahren zulässig.
Ein Einzeltestament kann somit von allen Personen errichtet werden, die allein über ihr Vermögen verfügen dürfen und ihren letzten Willen eigenständig festlegen möchten – unabhängig von ihrem Familienstand. Es ist insbesondere geeignet für unverheiratete, verwitwete oder geschiedene Personen, aber auch für Ehegatten, die getrennt testieren möchten. Wer in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft lebt, kann sich zwar für ein gemeinschaftliches Testament entscheiden – ist dazu aber nicht verpflichtet. Das Einzeltestament bleibt jederzeit eine eigenständige, voll wirksame Option.
Typische Fehler beim Einzeltestament
Auch wenn das Einzeltestament ohne Notar errichtet werden kann, führen formale oder sprachliche Ungenauigkeiten häufig zu Erbstreitigkeiten. Häufige Fehler sind:
- fehlende oder unklare Erbeinsetzungen („meine Familie“)
- widersprüchliche Formulierungen oder mehrere Testamente ohne Widerruf
- fehlende Aktualisierung nach Scheidung oder Geburt eines Kindes
- unbedachte steuerliche Folgen oder Pflichtteilsansprüche
Eine rechtliche Beratung hilft, diese Risiken zu vermeiden und sicherzustellen, dass der letzte Wille tatsächlich so umgesetzt wird, wie er gemeint ist. Gerne unterstützen wir von CDR Legal Sie dabei, ein rechtssicheres Testament aufzusetzen. Als auf Erbrecht spezialisierte Kanzlei stehen wir Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite.
Änderung oder Widerruf eines Einzeltestaments
Sie können ein Einzeltestament jederzeit ändern oder widerrufen, solange Sie geschäftsfähig sind. Möglichkeiten sind:
- Vernichtung des alten Testaments,
- Errichtung eines neuen Testaments mit abweichendem Inhalt,
- oder ein formgerechter Widerruf im neuen Testament.
Bei mehreren Versionen gilt immer das zeitlich jüngste Testament, sofern es formwirksam errichtet wurde.
Einzeltestament rechtssicher verfassen
Das Einzeltestament ist eine einfache und flexible Möglichkeit, den Nachlass selbst zu regeln. Dennoch sollte der Text rechtlich klar und formal korrekt gestaltet sein, um spätere Streitigkeiten und Auslegungskonflikte zu vermeiden. Hier finden Sie einen Überblick über verschiedene Testamentformen.
CDR Legal unterstützt Sie dabei, Ihr Testament individuell und rechtssicher zu verfassen – von der ersten Formulierung bis zur Überprüfung bestehender Regelungen. So stellen Sie sicher, dass Ihr letzter Wille genau so umgesetzt wird, wie Sie es wünschen. Melden Sie sich für ein kostenloses Erstgespräch bei uns.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.
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