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Berliner Testament: Wiederverheiratung nach dem Sterbefall
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Ein sogenanntes „Berliner Testament“ ist bei Ehepaaren in Deutschland eine häufig genutzte Möglichkeit zur Erbregelung. Dabei setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben im Testament ein und bestimmen, dass erst nach dem Tod des Überlebenden das Vermögen an (gemeinsame) Kinder fallen soll.
Doch was passiert, wenn der länger lebende Ehepartner nach dem Tod des ersten Partners wieder heiratet? Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich – insbesondere im Hinblick auf Pflichtteilsansprüche und die Bindungswirkung des Testaments? Lässt sich das Berliner Testament widerrufen oder anfechten nach dem Tod?
Sie befinden sich in solch einer Situation? In unserem kostenfreien Erstgespräch besprechen wir Ihre individuelle Situation und geben Ihnen eine rechtliche Einschätzung für Ihr weiteres Vorgehen.
Inhalte des Artikels
Das Wichtigste in Kürze:
- Besteht ein Berliner Testament und ist der erste Ehegatte verstorben, tritt Bindungswirkung ein. Der überlebende Ehegatte kann die wechselbezüglichen Verfügungen grundsätzlich nicht mehr einseitig ändern oder aufheben
- Heiratet der Überlebende erneut, wird der neue Ehegatte kraft Gesetzes Erbe bzw. Pflichtteilsberechtigter beim Tod des Überlebenden. Die Kinder behalten unabhängig davon ihre Pflichtteilsrechte (§ 2303 BGB)
- Eine anwaltliche Einschätzung kann helfen, um die Erwartungen des Nachlasses vorausschauend zu gestalten oder die Bindung bei Wiederheirat anzufechten.
Wie wirkt das Berliner Testament nach dem ersten Sterbefall?
Wenn ein Ehepaar ein Berliner Testament errichtet und ein Ehepartner zuerst verstirbt, wird – mit dem Tod dieses ersten Partners – das Testament beim überlebenden Partner in der Regel verbindlich. Das heißt: Der länger lebende Ehegatte kann nicht mehr beliebig über das gemeinsame Vermögen verfügen oder die Erbeinsetzung ändern.
Das bringt Vor- und Nachteile mit sich:
- Vorteil: Für den Partner und gegebenenfalls die gemeinsamen Kinder entsteht Planungssicherheit.
- Nachteil: Der überlebende Ehepartner kann sich nicht mehr auf veränderte Lebensverhältnisse (z. B. neue Beziehung, Wiederheirat) einstellen und das Testament anpassen.
Welche Konsequenzen entstehen bei Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten?
Heiratet der überlebende Ehepartner nach dem Tod des ersten wieder, so ergeben sich mehrere mögliche Konflikt- oder Risikobereiche:
Neuer Partner und Pflichtteilsansprüche
Der neue Ehepartner ist nach dem Eintritt der Ehe gesetzlicher Erbe bzw. er kann durch die gesetzliche Erbfolge und/oder bestimmte Regelungen im Testament anspruchsberechtigt sein.
Gleichzeitig bleibt bei (gemeinsamen) Kindern oder Eltern des verstorbenen Ehepartners das Pflichtteilsrecht nach § 2303 BGB bestehen – also ein Mindestanteil am Nachlass, den sie auch dann geltend machen können, wenn sie im Testament nicht (voll) bedacht wurden. Wichtig ist die zeitliche Einordnung: Am Nachlass des Erstverstorbenen hat der neue Ehegatte keine Ansprüche; seine Rechte entstehen erst beim Tod des Längerlebenden.
Die Wiederverheiratung kann also dazu führen, dass Kinder oder andere Pflichtteilsberechtigte ihren Anspruch wahrnehmen – was dann das Testament oder die damit verbundenen Erbquoten erheblich beeinflusst und z.B. den überlebenden Partner durch Pflichtteilsforderungen einschränkt.
Wirkung von Wiederverheiratungsklauseln
Um diesen Risiken zuvorzukommen, wird in vielen Berliner Testamenten eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel aufgenommen. Diese Klausel regelt, was passiert, wenn der überlebende Partner erneut heiratet – z. B., dass dann bestimmte Erbquoten sofort verändert werden oder dass bereits beim Wiederheiraten eine Nacherbschaft eintritt.
Auch die Pflichtteils-Strafklausel findet in diesem Zusammenhang oft Anwendung im Testament. Sie regelt, dass Angehörigen, die ihren Pflichtteil geltend machen könnten, in diesem Fall bestimmte negative Rechtsfolgen auferlegt werden. So können Erblasser verhindern, dass der Nachlass durch die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs finanziell belastet oder überlastet wird. Somit wird der überlebende Ehegatte davor geschützt, unmittelbar nach dem ersten Erbfall Pflichtteilsansprüche erfüllen zu müssen.
Lässt sich das Berliner Testament widerrufen?
Grundsätzlich können wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen (Berliner) Testament nur zu Lebzeiten beider Ehegatten einseitig widerrufen werden – und zwar notariell und mit Zugang beim anderen Ehegatten. Der Zugang ist Wirksamkeitsvoraussetzung.
Dennoch ist in diesen Fällen ebenso ein Widerruf möglich:
- Nach dem ersten Todesfall: Ein einseitiger Widerruf ist dann gesperrt (§ 2271 Abs. 2 BGB). In der Wiederheiratssituation bleibt daher praktisch nur die Anfechtung als „Notausgang“.
- Form-/Zustellrisiken (vor dem ersten Todesfall): Der Widerruf muss notariell beurkundet und dem anderen zugehen; in der Praxis wird aus Beweisgründen häufig die förmliche Zustellung empfohlen. Fehler bei Beurkundung oder Zugang machen den Widerruf unwirksam.
Kann der überlebende Ehegatte das Berliner Testament anfechten nach dem Tod?
Beim gemeinschaftlichen Testament steht dem überlebenden Ehegatten die Anfechtung grundsätzlich (§ 2281 ff. BGB) offen. Ob sich das Berliner Testament anfechten lässt, hängt von folgenden Gründen ab:
- Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB): Bei Wiederverheiratung ist der neue Ehegatte beim zweiten Erbfall pflichtteilsberechtigt. War das bei Errichtung des Berliner Testaments nicht bedacht und hätte der (erstversterbende) Erblasser danach anders testiert, kann der Überlebende anfechten. Dabei besteht eine Nachweispflicht des hypothetischen Erblasserwillens. Es genügt nicht, dass ein neuer Pflichtteilsberechtigter „hinzugekommen“ ist; maßgeblich ist, ob anzunehmen ist, dass der Erblasser bei Kenntnis der neuen Lage anders verfügt hätte. Das ist eine Tatsachenfrage mit Beweisrisiko.
- Irrtum/Drohung (§ 2078 BGB): Dieser Anfechtungsgrund kommt in Wiederheiratsszenarien seltener vor, bleibt aber als Auffangtatbestand.
Wird eine wechselbezügliche Verfügung wirksam angefochten, zieht das i. d. R. die korrespondierende Verfügung des anderen Ehegatten mit zu Fall. Das kann das gesamte Gefüge (Alleinerbeneinsetzung/Schlusserbeneinsetzung) kippen.
Dabei ist die Frist von einem Jahr ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund zu beachten, spätestens jedoch 30 Jahre nach dem Erbfall (Ausschlussfrist). Die Anfechtung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären (§ 2081 BGB) – nicht gegenüber den (potenziellen) Erben. Inhaltlich muss der konkrete Anfechtungsgrund benannt werden.
Lassen sich rechtliche Konsequenzen vermeiden?
Damit die Wiederverheiratung nach dem ersten Sterbefall nicht zu einer juristischen und familiären Stolperfalle wird, empfehlen sich folgende Überlegungen – am besten mit fachkundiger erbrechtlicher Beratung durch einen Anwalt:
- Bereits beim Errichten des Berliner Testaments sollte geklärt werden, ob eine Wiederverheiratungsklausel sinnvoll ist und wie diese aussehen soll.
- Die Klausel sollte so gestaltet sein, dass sie nicht sittenwidrig ist (z. B. nicht den überlebenden Ehepartner völlig ohne Versorgung lässt).
- Eine klare Regelung hinsichtlich Pflichtteilsansprüchen (z. B. durch Pflichtteils‐Strafklauseln) kann hilfreich sein, um Streit zu vermeiden.
- Falls der länger lebende Ehepartner eine neue Ehe eingeht oder eingehen könnte, sollte frühzeitig geprüft werden, ob und wie das Testament bzw. die Erbregelung angepasst werden kann oder ob eine Ergänzung (z. B. Ehe- und Erbvertrag) sinnvoll ist.
- Im Fall einer Wiederverheiratung sollte der überlebende Ehepartner prüfen, ob eine Anfechtung des ursprünglichen Testaments oder ein Widerruf möglich ist – allerdings sind hier Fristen, Voraussetzungen und Risiken zu beachten.
- Prüfung steuerlicher Auswirkungen: Auch Wiederverheiratung und neue Erbregelungen können steuerliche Konsequenzen haben (z. B. Erbschaftssteuer, Überschreiten von Freibeträgen) – frühzeitige Planung ist hier ratsam.
So unterstützt Sie CDR Legal im Erbrecht
Ein Berliner Testament bietet eine starke Bindungswirkung und klare Ordnung für den Erbfall – insbesondere mit Blick auf Versorgung des überlebenden Ehepartners und späteres Erben der Kinder. Gleichzeitig birgt insbesondere eine Wiederverheiratung des überlebenden Partners nach dem ersten Todesfall erhebliche Fallstricke:
- Der überlebende Partner kann sich nicht mehr einfach neu orientieren, wenn sich Lebensumstände ändern.
- Der neue Ehepartner und bestehende Pflichtteilsberechtigte (z. B. Kinder) können Ansprüche geltend machen, die das ursprüngliche Testament durcheinanderbringen.
- Die Gestaltung einer Wiederverheiratungsklausel und das Bewusstsein der Anfechtungs- und Pflichtteilsrisiken sind zentrale Elemente.
Befinden Sie sich bereits in solch einer Situation und erleben Erbstreitigkeiten oder möchten sich zu diesem Thema beraten lassen, dann nutzen Sie gerne unser kostenfreies Erstgespräch. Gerne besprechen wir Ihre individuelle Situation und prüfen, welches weitere rechtliche Vorgehen für Sie sinnvoll ist.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.
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