Hinterlässt ein Erblasser Ihnen in seinem Testament oder Erbvertrag ein Vermächtnis, liegt es in Ihrer Verantwortung, dieses einzufordern. Als Vermächtnisnehmer können Sie sich an die Erbengemeinschaft wenden und Ihren Erfüllungsanspruch geltend machen. Jedoch sollten Sie dabei die gesetzliche Verjährungsfrist beachten.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Regelverjährung für den Vermächtnisanspruch beträgt per Gesetz 3 Jahre (§ 195 BGB)
  • Bei einer Immobilie oder einem Grundstück gilt in der Regel eine Verjährungsfrist von 10 Jahren (§ 196 BGB)
  • Die Erben sind dazu verpflichtet, Ihnen Ihr Vermächtnis zur Verfügung zu stellen
  • Auch der Pflichtteilsanspruch und der Pflichtteilsergänzungsanspruch können verjähren

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Verjährung vom Erbe: Grundstück & Immobilie

Ihren Vermächtnisanspruch können Sie beim Erben oder dem Miterben geltend machen. Dafür müssen Sie nach dem Tod des Erblassers aktiv auf die im Erbschein benannte Person zugehen und ihn zur Herausgabe des Gegenstands aus dem Nachlass auffordern. Es ist dabei nicht relevant, ob es sich um einen bestimmten Nachlassgegenstand, einen Geldbetrag oder eine Immobilie handelt. 

Wichtig ist, dass Sie die entsprechende Frist beachten. Ausschlaggebend ist hier der Zeitpunkt der Kenntnis für Ihren Anspruch. Sobald Sie von Ihrem Vermächtnis erfahren, haben Sie laut § 195 BGB drei Jahre lang Zeit, Ihren Anspruch geltend zu machen. Sie sollten demnach in dieser Zeit eine Entscheidung darüber treffen, ob Sie das Vermächtnis annehmen wollen oder nicht. Denn ist Ihr Anspruch erst einmal verjährt, stehen die Chancen auf eine Erfüllung schlecht.

Für die Verjährung im Hinblick auf Grundstücke sieht der Gesetzgeber jedoch eine andere Frist vor: § 196 BGB besagt, dass Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück eine Verjährungsfrist von 10 Jahren besitzen. Im Normalfall entscheidet das Nachlassgericht, dass auch Immobilien in diese erbrechtliche Kategorie fallen. 

Trotz der gesetzlichen Vorgaben wird die Frage um die Verjährung bei Immobilien kontrovers diskutiert: Handelt es sich um einen Nachlassgegenstand (Regelverjährung von drei Jahren) oder um Eigentum an einem Grundstück (Verjährungsfrist von 10 Jahren)? Um als Vermächtnisnehmer sicherzugehen, sollten Sie Ihren Anspruch innerhalb der ersten drei Jahre nach der Erbschaft geltend machen. 

Kann ein Erblasser vorhersehen, dass die Realisierung seines Vermächtnisses deutlich mehr Zeit in Anspruch nimmt, kann er nach § 202 Abs. 2 BGB eine Verlängerung der Verjährungsfrist anordnen. Dann haben Erben, Vermächtnisnehmer und pflichtteilsberechtigte Personen 30 Jahre lang Zeit, Ihre Ansprüche durchzusetzen. 

Kann ein Erbanspruch oder Vermächtnis verjähren?

Ein Erbanspruch oder Vermächtnis kann durchaus verjähren. Wichtig ist nur, zu wissen, wann dies der Fall ist. Generell gilt, dass Geldbeträge und Nachlassgegenstände in einer Verjährungsfrist von drei Jahren gefordert werden müssen. Dabei beginnt die Frist mit dem Ende des Jahres, in dem der Vermächtnisanspruch entstanden ist. Ein Immobilien- oder Grundstücksvermächtnis hat in der Regel eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. 

So sieht der Ablauf beim Immobilien- oder Grundstücksvermächtnis aus:

  1. Der Erblasser vermacht Ihnen in seinem Testament oder Erbvertrag eine Immobilie oder ein Grundstück.
  2. Da Sie namentlich im Testament oder Erbvertrag erwähnt sind, muss die Erbengemeinschaft Sie über Ihr Vermächtnis informieren
  3. Sobald Sie Kenntnis über Ihren Vermächtnisanspruch erlangen, können Sie den Erben oder seine Miterben zur Erfüllung auffordern. Beachten Sie dabei die Verjährungsfrist.
  4. Der Erbe oder einer seiner Miterben sorgt im Idealfall dafür, dass Sie im Grundbuch der Immobilie oder des Grundstücks als neuer Eigentümer eingetragen werden. 

Sollte es zu Uneinigkeiten im Erbfall kommen, kann es sich lohnen, sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden. Immer wieder stoßen Vermächtnisnehmer und pflichtteilsberechtigte Personen auf Widerstand. CDR Legal ist auf Erbrecht spezialisiert und kann Sie dabei unterstützen, Ihre Ansprüche geltend zu machen. 

OLG München: Bei Grundstücksvermächtnis gilt zehnjährige Verjährungsfrist

Auch wenn die Frage um die Verjährung im Erbe von Grundstücken und Immobilien in der Literatur diskutiert wird, treffen die Nachlassgerichte oft die gleiche Entscheidung: Die Verjährungsfrist für den Anspruch aus einem Grundstückvermächtnis, wozu auch Immobilien zählen, beträgt 10 Jahre (OLG München, Urteil vom 26.07.2017, 7 U 302/17).

Gibt es eine Verjährungsfrist beim Pflichtteilsanspruch?

Auch für den Anspruch über den Pflichtteil und den Pflichtteilsergänzungsanspruch (Ausgleich bei Schenkungen) gilt eine Verjährungsfrist. Mit dem Ende des Jahres, in dem der Tod des Erblassers eintritt, beginnt eine Verjährungsfrist von drei Jahren zu laufen. 

Erfahren pflichtteilsberechtigte Personen jedoch erst mehrere Jahre nach dem Todesfall von ihren Ansprüchen, kann sich die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs auf bis zu 30 Jahre verlängern. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Alleinerben den pflichtteilsberechtigten Personen das Erbe verheimlichen. 

Auch der Auskunftsanspruch über den Nachlass nach § 2057 BGB unterliegt der Verjährungsfrist von drei Jahren. Erfahren Sie als pflichtteilsberechtigte Person von dem Erbfall, haben Sie demnach drei Jahre lang Zeit, einen Einblick in das Nachlassverzeichnis zu fordern. Die Erben sind dazu laut § 2314 Abs. 1 BGB verpflichtet.

So unterstützt Sie CDR Legal

Auch wenn Sie als Vermächtnisnehmer eine sichere Grundlage für die Erfüllung Ihres Anspruchs haben, kommt es in der Praxis immer wieder zu Verzögerungen. Sollte der Erbe etwa nicht bereit sein, Ihnen Ihre Immobilie oder das Grundstück zu übertragen, müssen Sie eventuell eine Klage vor Gericht in Erwägung ziehen, um Ihren Vermächtnisanspruch geltend zu machen. Dabei sollten Sie stets die Verjährungsfrist im Blick behalten. Denn ist Ihr Anspruch erst einmal verjährt, gibt es kaum Chancen, Ihr Vermächtnis zu erhalten. 

Risikofreie Beratung zur nächsten Vorgehensweise

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Die Kanzlei CDR Legal ist auf Bank-, Kapitalmarkt- und Erbrecht spezialisiert und kann Sie mit der entsprechenden Expertise unterstützen. In einem ersten Beratungsgespräch bewerten wir Ihre Ausgangslage und besprechen gemeinsam mit Ihnen das weitere Vorgehen, sodass wir Ihre Rechte durchsetzen können. Sollte sich Ihr Anspruch auf ein Erbe im Ausland beziehen, gilt es, das EGBGB hinzuzuziehen.

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