Die Begriffe „Vermächtnis“ und „Erbe“ werden im Alltäglichen immer wieder als Synonyme verwendet. Im Erbrecht sind die Definitionen jedoch sehr unterschiedlich. Anders als ein Erbe, der einen Teil des gesamten Vermögens erhält, erhält ein Vermächtnisnehmer eine bestimmte Sache oder einen bestimmten Geldbetrag, der im Testament festgelegt ist.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Erbe ist eine Person, die einen Teil oder das gesamte Vermögen des Verstorbenen erbt.
  • Die Erbengemeinschaft besteht aus allen Erben.
  • Ein Vermächtnis ist ein Teil des Vermögens, das an eine bestimmte Person übertragen werden soll. 
  • Ein Erbe hat mehr Rechte und Pflichten als ein Vermächtnisnehmer.

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Unterschied Erbe & Vermächtnis

„Erbe“ und „Vermächtnis“ sind Begriffe, die im Kontext des Nachlasses einer Person verwendet werden. Oft verwenden wir sie als Synonyme, jedoch haben sie unterschiedliche Bedeutungen. Ein Erbe ist aus rechtlicher Sicht in einer stärkeren Position als der Vermächtnisnehmer, schließlich tritt der Erbe an die Stelle des Verstorbenen.

Als Erbe haben Sie gemäß einem Testament, laut eines Erbvertrags oder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge das Recht, das Vermögen oder Teile des Vermögens einer verstorbenen Person zu erben. Dabei können sowohl bewegliche als auch unbewegliche Güter vererbt werden, einschließlich Immobilien, Geldmittel, Schmuck und Aktien. Allerdings können auch Schulden vererbt werden. Mit einer Erbschaft:

  • werden Sie Eigentümer aller Gegenstände und Vermögenswerte, die zum Nachlass gehören,
  • übernehmen Sie die Forderungen und Rechte der verstorbenen Person,
  • sind Sie oft Teil einer Erbengemeinschaft, sollte es Miterben geben.

Ein Vermächtnis hingegen ist eine spezifische Anweisung im Testament. Durch diese wird ein bestimmter Gegenstand oder ein bestimmter Betrag an eine ausgewählte Person oder Organisation vermacht. So könnte ein Erblasser zum Beispiel angeben, dass eine bestimmte Summe Geld an eine Wohltätigkeitsorganisation gespendet werden soll, oder ein bestimmtes Schmuckstück an einen Freund oder ein Familienmitglied übergeben wird. 

Als Vermächtnisnehmer erhalten Sie einen Teil des Nachlasses, ohne selbst Erbe zu werden (§ 1939 BGB). Sie haben jedoch gegenüber dem Erben einen Anspruch auf Auszahlung oder Übergabe der Zuwendung. 

Welche Arten von Vermächtnissen gibt es?

Ein Vermächtnis ist immer Teil eines Testaments oder eines Erbvertrags. Dabei gibt es jedoch verschiedene Varianten von Vermächtnissen, die vorwiegend von der Formulierung im Testament abhängen. Zu den wichtigsten Vermächtnissen im Erbfall gehören:

  • Vorausvermächtnis
  • Ersatzvermächtnis (Nachvermächtnis)
  • Nießbrauchsvermächtnis
  • Verschaffungsvermächtnis

Mit dem Vorausvermächtnis können Sie einem Erben mehr zukommen lassen als seinen Miterben. So könnten Sie Ihren Kindern Ihren Nachlass zu gleichen Teilen vererben, jedoch einem Kind zusätzlich eine Immobilie zukommen lassen. Diese wird in der Erbschaft nicht auf seinen Teil angerechnet, da es seinen Anspruch noch vor der Erbauseinandersetzung geltend machen kann. Dieses Kind ist somit zugleich Erbe und Vermächtnisnehmer. 

Wichtig ist es, das Vorausvermächtnis von der Teilungsanordnung zu unterscheiden. Denn mit einer Teilungsanordnung legt der Erblasser nur fest, welche Person welchen Vermächtnisgegenstand erhalten soll. In Summe erhalten alle Erben nicht mehr als ihre Erbquote. Deswegen wird der jeweilige Wert nach § 2048 BGB auf den Erbteil angerechnet. 

Wenn ein Vermächtnisnehmer zum Zeitpunkt der Erfüllung des Testaments bereits verstorben ist, verliert das Vermächtnis seine Gültigkeit (§ 2160 BGB). Es geht nicht aufgrund des Todes automatisch auf die Erben des verstorbenen Vermächtnisnehmers über. Dafür sollten Sie ein Ersatzvermächtnis (Nachvermächtnis) im Testament hinterlegen. 

Ein Nießbrauchsvermächtnis betrifft primär Immobilien. Damit können Sie festlegen, dass die Vermächtnisnehmer nicht nur das Wohnrecht einer Immobilie besitzen, sondern auch das Recht, sie zu vermieten und damit wirtschaftlich zu nutzen. Ein Nießbrauch wirkt sich oft auf den Pflichtteil aus.

Mit einem Verschaffungsvermächtnis fordern Sie den Erben dazu auf, einem ausgewählten Vermächtnisnehmer eine bestimmte Sache oder einen bestimmten Betrag zur Verfügung stellen. Die Besonderheit liegt darin, dass der Erbe die Wahl nach eigenem Ermessen treffen kann, solange sie innerhalb der im Testament festgelegten Parameter liegt. Das Verschaffungsvermächtnis ermöglicht eine gewisse Flexibilität und Anpassungsfähigkeit je nach den Umständen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Ein Beispiel könnte die Bereitstellung eines Autos sein, bei dem der Erbe entscheiden kann, welches Auto es sein soll. 

Wer ist Vermächtnisnehmer?

Aufgrund der allgemeinen Formulierung in einem Testament ist nicht immer eindeutig zu erkennen, ob der Erblasser eine Person als Alleinerben, als Erben oder als Vermächtnisnehmer einsetzen wollte. Handelt es sich um einen einzelnen Gegenstand, ist die Person im Zweifel nach § 2087 Abs. 2 BGB Vermächtnisnehmer.

Ein Vermächtnisnehmer:

  • gehört nicht zur Erbengemeinschaft,
  • wird nicht im Erbschein benannt, 
  • erhält einen bestimmten Gegenstand oder eine bestimmte Summe aus dem Nachlass.

Sie sollten bei der Erbeinsetzung demnach genau darauf achten, ob Sie einer Person etwas vermachen oder ob Sie sie als Erben einsetzen. Wenn Sie Unterstützung benötigen, sollten Sie sich an einen Notar oder einen erfahrenen Rechtsanwalt wenden. 

Was hat das Vermächtnis mit dem Pflichtteil zu tun?

Im Erbfall gibt es eine gesetzliche Erbfolge. Eltern, Kinder und Ehepartner gehören zu den nahen Angehörigen, die per Gesetz zur Erbengemeinschaft gehören sollen. Wenn Sie als Erblasser eine dieser Personen enterben wollen, hat sie dennoch einen Anspruch auf ihren Pflichtteil. Das kann auch ein Vermächtnis nicht ändern. 

Pflichtteilsberechtigte können im Fall der Enterbung auf die Hälfte des gesetzlichen Erbes bestehen. Erhalten sie ein Vermächtnis, haben sie zwei Möglichkeiten: Die pflichtteilsberechtigte Person kann die Differenz zwischen Pflichtteil und Wert des Vermächtnisses als Pflichtteilsrecht einfordern, oder das Vermächtnis ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen.

Ein Vermächtnis ausschlagen

Nach § 2176 BGB können Sie Ihr Vermächtnis auch ausschlagen. Dafür müssen Sie keine Fristen einhalten. Anstatt sich an das Nachlassgericht zu wenden, so wie es der Erbe innerhalb von sechs Wochen tun muss, müssen Sie die Ausschlagung gegenüber den Erben erklären. Das Ausschlagen einer Erbschaft ist oft sinnvoll, wenn der Erblasser viele Schulden hinterlässt. Einem Vermächtnisnehmer werden jedoch keine Schulden vermacht. Hier hat das Ausschlagen oft andere Gründe. 

So unterstützt Sie CDR Legal

Das Erbrecht sieht vor, dass die Erben die Auszahlung oder das Bereitstellen des Vermächtnisses übernehmen. Sollte es für Sie als Vermächtnisnehmer zu Problemen kommen, können Sie das Vermächtnis auch gerichtlich einklagen. Um dem vorzubeugen, kann ein Erblasser auch eine Testamentsvollstreckung anordnen und so sichergehen, dass jede Person ihren Teil erhält.

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Sollten Sie in Bezug auf die Erbeinsetzung in Ihrem Testament Unterstützung benötigen, können Sie die Hilfe eines Anwalts aufsuchen. Auch, wenn Ihnen etwas vermacht worden ist und Sie die Auszahlung anordnen wollen, kann die Erfahrung eines Rechtsanwalts helfen. CDR Legal ist auf Bank-, Kapitalmarkt- und Erbrecht spezialisiert und steht Ihnen mit der entsprechenden Expertise zur Seite. In einem ersten Beratungsgespräch besprechen wir mit Ihnen das weitere Vorgehen.

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