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Erbschein
Wenn ein naher Angehöriger verstirbt, stehen emotionale Belastungen im Vordergrund. Doch zeitgleich gibt es auch zahlreiche rechtliche und organisatorische Fragen für Sie zu klären. Benötige ich einen Erbschein – und wenn ja, wie beantrage ich ihn? Kann ich einen Erbschein auch anfechten?
Nicht immer ist ein Erbschein zwingend erforderlich, wird aber häufig benötigt, um z.B. Bankgeschäfte im Namen des Verstorbenen ausüben zu können. Um die Ausstellung des Erbscheins kümmert sich das Nachlassgericht ebenso wie um dessen Berichtigung. Als Anwaltskanzlei unterstützen wir Sie in Ihren Erbangelegenheiten und prüfen in einem kostenfreien Erstgespräch Ihre individuelle rechtliche Situation.
Inhalte des Artikels
Das Wichtigste in Kürze
- Der Erbschein bestätigt, wer Erbe einer verstorbenen Person ist und gilt als wichtiger Nachweis gegenüber Dritten
- Er wird beim zuständigen Nachlassgericht beantragt. Dort kann der Erbschein auch berichtigt, eingezogen oder für kraftlos erklärt werden
- In der Praxis ergeben sich häufig rechtliche Fallstricke, so dass eine rechtliche Unterstützung sinnvoll ist
Was ist ein Erbschein?
Der Erbschein ist ein amtliches Dokument, das vom Nachlassgericht (einer Abteilung des Amtsgerichts) ausgestellt wird. Er bestätigt, wer Erbe einer verstorbenen Person ist und welchen Anteil am Nachlass die jeweilige Person erhalten hat. Damit dient er als wichtiger Nachweis gegenüber Dritten – etwa gegenüber Banken, Versicherungen oder dem Grundbuchamt.
Wann benötige ich einen Erbschein?
Nicht immer ist ein Erbschein zwingend erforderlich – insbesondere dann nicht, wenn ein notarielles Testament oder ein notariell beurkundeter Erbvertrag vorliegt. In solchen Fällen akzeptieren viele Banken und Behörden die notarielle Urkunde als Nachweis.
Sie müssen in der Praxis jedoch häufig einen Erbschein vorlegen, z.B:
- bei Grundbuchänderungen, wenn der Erbe als neuer Eigentümer eingetragen werden soll,
- bei Bankgeschäften, wenn der Verstorbene keine Konto-Vollmacht hinterlassen hat,
- bei Streit über die Erbfolge, wenn kein eindeutiges Testament vorliegt,
- wenn kein Testament existiert und die gesetzliche Erbfolge gilt.
Welche Arten von Erbscheinen gibt es?
Je nach erbrechtlicher Konstellation kommen unterschiedliche Formen des Erbscheins in Betracht:
1. Einfacher Erbschein
Wird nur eine Person Alleinerbe, stellt das Nachlassgericht einen einfachen Erbschein aus. Dieser enthält den Namen des Erben und bestätigt, dass er den gesamten Nachlass übernimmt.
2. Gemeinschaftlicher Erbschein
Besteht eine Erbengemeinschaft, etwa bei mehreren Kindern als gesetzliche Erben, wird ein gemeinschaftlicher Erbschein ausgestellt. Er listet alle Miterben auf und gibt deren jeweilige Erbquote an. Diese Form ist in der Praxis besonders relevant bei Immobilien oder gemeinschaftlichem Vermögen.
3. Teilerbschein
Ein Teilerbschein wird ausgestellt, wenn nur ein einzelner Miterbe einen Nachweis über seine Erbenstellung benötigt. Er enthält lediglich Angaben zur eigenen Erbquote, aber keine Informationen zu den übrigen Erben. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn innerhalb der Erbengemeinschaft kein Einvernehmen über das weitere Vorgehen besteht.
4. Erbschein mit Testamentsvollstreckungsvermerk
Wenn der Erblasser einen Testamentsvollstrecker bestimmt hat, enthält der Erbschein einen entsprechenden Vermerk. Damit wird dokumentiert, dass der Erbe nicht frei über den Nachlass verfügen kann, solange die Testamentsvollstreckung andauert.
Wie kann ich einen Erbschein beantragen?
Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins muss beim zuständigen Nachlassgericht gestellt werden – das ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen.
Die Antragstellung kann entweder persönlich vor dem Nachlassgericht oder über einen Notar oder Anwalt erfolgen. Stellen Sie den Antrag schriftlich, muss die Unterschrift öffentlich beglaubigt werden, z. B. durch einen Notar.
Für einen vollständigen Antrag benötigen Sie folgende Unterlagen und Angaben:
- Sterbeurkunde des Erblassers
- Angaben zur Erbfolge (z. B. gesetzliche Erbenstellung oder testamentarische Verfügung)
- Vorlage von Testamenten oder Erbverträgen, sofern vorhanden
- Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
- Eidesstattliche Versicherung, dass die Angaben vollständig und richtig sind
- Ggf. weitere Nachweise, z. B. über die Staatsangehörigkeit, Verwandtschaftsverhältnisse, frühere Erbscheine oder Ausschlagungserklärungen anderer Erben
Das Gericht prüft die eingereichten Unterlagen, klärt gegebenenfalls offene Fragen zur Erbfolge und erlässt bei Vorliegen aller Voraussetzungen den Erbschein.
Die Kosten für einen Erbschein richten sich nach dem Wert des Nachlasses und sind im Gerichtskostengesetz (GNotKG) geregelt. Hinzu kommen ggf. Anwalts- oder Notarkosten, die ebenfalls nach dem Gegenstandswert berechnet werden.
“Je nachdem wo die Informationen her kommen, kann man den Überblick leicht zum Erbrecht verlieren. Ich bedanke mich vielmals für die Klarstellung von Frau Ruppel, als auch für die kurze Reaktionszeit.”
Mandantin in einem Erbrechtsfall
Kann ich einen Erbschein berichtigen?
Wenn sich nach der Ausstellung herausstellt, dass bestimmte Angaben unrichtig waren (z. B. weil ein weiteres Testament gefunden wurde oder ein Erbe doch ausgeschlagen hat), kann der Erbschein berichtigt oder eingezogen werden (§ 2361 BGB).
Das Nachlassgericht wird den Erbschein von Amts wegen oder auf Antrag korrigieren, sobald neue Erkenntnisse vorliegen, die die ursprüngliche Entscheidung infrage stellen.
Ein Erbschein kann eingezogen oder für kraftlos erklärt werden, wenn:
- er sich als inhaltlich unrichtig herausstellt (z. B. weil ein Erbe gar nicht erbberechtigt ist),
- spätere Urkunden (z. B. ein gültiges Testament) gefunden werden,
- er durch arglistige Täuschung oder falsche Angaben erwirkt wurde.
Einen Erbschein anfechten - geht das?
Die Anfechtung richtet sich nicht direkt gegen den Erbschein, sondern gegen die zugrunde liegende Erbfolge – insbesondere gegen Testamente oder Erbverträge (§ 2080 ff. BGB). Typische Gründe für eine Anfechtung sind:
- Irrtum des Erblassers bei der Testamentserstellung,
- Täuschung oder Drohung,
- falsche Annahme über gesetzliche Erbfolge,
- Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung.
- falsche Auslegung der Erbfolge durch das Nachlassgericht.
Nach erfolgreicher Anfechtung ändert sich die Erbfolge, und ein neuer Erbschein muss beantragt werden und eventuell eine Klage vor dem zuständigen Gericht eingereicht werden.
Die Frist für die Anfechtung eines Testaments beträgt in der Regel ein Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 2082 BGB). Wird diese Frist versäumt, bleibt der bestehende Erbschein in Kraft – selbst wenn er objektiv falsch ist.
So unterstützt Sie CDR Legal beim Erbscheinverfahren
Die Beantragung eines Erbscheins scheint auf den ersten Blick einfach – doch in der Praxis ergeben sich häufig rechtliche Fallstricke, insbesondere bei unklarer Erbfolge, widersprüchlichen Testamenten oder zerstrittenen Erbengemeinschaften.
Gerade bei komplizierten Familienverhältnissen, internationalen Erbfällen oder größeren Vermögen lohnt sich eine juristische Beratung, um teure Fehler und langwierige Verfahren zu vermeiden. Als Anwaltskanzlei unterstützen wir Sie dabei, die Erbfolge rechtssicher zu ermitteln, den Antrag auf einen Erbschein fachgerecht vorzubereiten und alle formellen Anforderungen zu erfüllen.
Wollen Sie einen Erbschein berichtigen oder anfechten? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, wir prüfen Ihre Situation in unserem kostenfreien Erstgespräch und argumentieren anschließend rechtlich fundiert, warum die Erbfolge anders zu bewerten ist.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.
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