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Erbvertrag oder Testament?
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Möchten Sie Ihren Nachlass vorausschauend planen und Ihre Wünsche als Erblasser schriftlich festhalten, so stehen Sie häufig vor der Frage: Testament oder Erbvertrag?
Sowohl mit einem Testament als auch mit einem Erbvertrag kann die Vermögensnachfolge geregelt werden. Dennoch unterscheiden sich beide Möglichkeiten in einigen wichtigen Punkten. Der Erbvertrag bindet die Vertragsparteien rechtlich und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Das Testament dagegen können Sie jederzeit Ihren eigenen Wünschen anpassen. In unserem kostenlosen Erstgespräch prüfen wir Ihre Situation und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Wünsche und Ansprüche.
Inhalte des Artikels
Das Wichtigste in Kürze
- Der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag liegt darin, dass ein Testament einseitig und jederzeit ändern können.
- Ein Erbvertrag hingegen stellt eine bindende Vereinbarung zwischen mehreren Personen dar, die nur mit Zustimmung aller Beteiligten geändert werden kann.
- Sind Sie unsicher, welche Nachlassregelung für Sie in Betracht kommt oder wollen Sie den Erbvertrag anfechten? Bei der Durchsetzung Ihrer Wünsche und Ansprüche ist es ratsam, Ihre Situation gemeinsam mit einem Anwalt zu besprechen
Wo liegt der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag?
Im deutschen Erbrecht sind zwei Möglichkeiten für die Regelung der Erbfolge dargestellt:
- das Testament (§§ 1937 ff. BGB)
- der Erbvertrag (§§ 1941, 2274 ff. BGB)
Beide Instrumente regeln, wer Erbe oder Vermächtnisnehmer wird, was mit dem Nachlass geschieht und inwieweit gesetzliche Erben berücksichtigt oder ausgeschlossen werden. Wo liegen also die Unterschiede?
Das Testament
Ein Testament ist eine einseitige, jederzeit änderbar Verfügung von Todes wegen, die ein Erblasser allein (Einzeltestament) oder gemeinsam mit seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner (gemeinschaftliches Testament) errichten kann.
Der Erbvertrag
Im Gegensatz dazu ist der Erbvertrag eine zweiseitige Vereinbarung zwischen mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine testierfähig sein muss und eine rechtsverbindliche Verfügung von Todes wegen trifft. Ein Erbvertrag bindet die Vertragsparteien – anders als ein Testament – rechtlich.
Beispiel: Eine Person verpflichtet sich, eine andere Person als Erbe einzusetzen, und diese verzichtet im Gegenzug auf Pflegeleistungen oder trifft andere Gegenleistungen.
Welchen Formvorschriften unterliegt der Erbvertrag?
Ein Erbvertrag ist rechtlich komplexer als ein Testament und unterliegt strengeren Formvorschriften.
So muss ein Erbvertrag gemäß § 2276 BGB notariell beurkundet werden. Es genügt nicht, ihn privat schriftlich aufzusetzen. Beide Parteien müssen gleichzeitig anwesend sein oder sich wirksam vertreten lassen.
Oft beinhaltet ein Erbvertrag die Erbeinsetzung, die Regelung der Vermächtnisse sowie weitere Auflagen wie z.B. Verpflichtungen des Erben. Die vertragliche Vereinbarung über den Verzicht auf das Erbe oder Pflichtteilsansprüche, ein Rücktrittsrecht sowie Schenkungsversprechungen zu Lebzeiten oder gegen Pflegeleistungen können ebenfalls in den Erbvertrag aufgenommen werden.
Je nach Ausgestaltung können auch Erb- und Pflichtteilsverzichte Dritter Bestandteil des Erbvertrages sein, etwa von Kindern aus erster Ehe.
Wann kommt der Erbvertrag zur Anwendung?
Ein Erbvertrag ist insbesondere in Konstellationen sinnvoll, in denen eine feste Bindung gewünscht ist – sei es aus rechtlichen oder praktischen Gründen. Das kann in Patchwork-Familien sein, in denen es komplexe Familienverhältnisse gibt. Oder aber auch wenn es darum geht, Pflegeleistungen zu vergüten, wenn eine z.B. nicht verwandte Person den Erblasser pflegt. Über Erbverträge werden auch häufig Unternehmensnachfolgen geregelt. Unverheiratete Lebenspartner können sich mittels dem Erbvertrag gegenseitig absichern - was im Testament leichter widerrufen werden könnte.
Ein Erbvertrag beschränkt sich aber nicht nur auf Regelungen für den Todesfall. Er kann auch Verfügungen zu Lebzeiten enthalten, insbesondere Schenkungen, mit denen der Erblasser eine Vertragspartei absichern oder eine Gegenleistung honorieren möchte.
Kann man mit einem Erbvertrag den Pflichtteil ausschließen?
Ein häufiger Wunsch von Erblassern ist es, bestimmte gesetzliche Erben – etwa entfremdete Kinder – vom Pflichtteil auszuschließen. Doch das ist nur bedingt möglich.
Der Pflichtteil ist eine unabdingbare Mindestbeteiligung naher Angehöriger (Kinder, Ehegatte, ggf. Eltern) am Nachlass (§§ 2303 ff. BGB). Er kann nicht durch einfache Verfügung – weder im Testament noch im Erbvertrag – ausgeschlossen werden.
Ein Ausschluss ist jedoch vertraglich möglich, und zwar durch einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag (§ 2346 BGB). Dieser kann mit einem Erbvertrag verbunden werden. Solche Verzichtsvereinbarungen bieten Rechtssicherheit, müssen jedoch einvernehmlich zwischen Erblasser und Verzichtendem geschlossen werden.
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Mandant in einem Erbrechtsfall
Kann man einen Erbvertrag anfechten?
Ein Erbvertrag wirkt rechtlich verbindlich – doch auch er kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Die Anforderungen sind jedoch hoch.
Anfechtungsgründe nach § 2281 BGB:
- Irrtum über den Inhalt der Erklärung
Etwa: Der Erblasser glaubte, der Vertrag regle nur ein Vermächtnis, tatsächlich hatte er aber eine Erbeinsetzung erklärt. - Drohung oder Täuschung
Wenn der Erblasser zur Vertragsunterzeichnung genötigt oder arglistig getäuscht wurde, liegt ein Anfechtungsgrund vor. - Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
Wenn der Erblasser bei Vertragsschluss nicht wusste, dass er z. B. ein Kind hatte, kann der Vertrag angefochten werden – dies gilt aber nur für die testamentarische Verfügung, nicht für den gesamten Vertrag.
Anfechten darf den Erbvertrag der Erblasser selbst, solange er lebt. Ebenso können Erben oder andere Berechtigte nach dem Tod des Erblassers Ihre Gründe für die Anfechtung vorbringen.
Die Anfechtung muss binnen eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklärt werden (§ 2283 BGB). Sie erfolgt gegenüber dem Vertragspartner oder dem Nachlassgericht.
Setzen Sie als Erbe die Anfechtung erfolgreich durch, gilt die angefochtene Verfügung als nichtig. Der restliche Vertrag bleibt jedoch grundsätzlich wirksam – sofern er ohne die nichtige Regelung bestehen kann. In manchen Fällen führt die Anfechtung aber zur vollständigen Unwirksamkeit des Erbvertrags.
So unterstützt Sie CDR Legal bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche
Die Wünsche zum eigenen Nachlass durchzusetzen und zu regeln, stellt viele unserer Mandanten vor Herausforderungen. Ob Testament oder Erbvertrag, die Anfechtung der Regelung eines Nachlasses und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche — die Unterstützung eines rechtlichen Beistandes hilft Ihnen dabei, den letzten Willen des Erblassern und die Rechte der Erben durchzusetzen.
In unserem kostenlosen Erstgespräch können Sie uns Ihr Anliegen umfassend erörtern. Sie erhalten eine erste Einschätzung zu Ihren Möglichkeiten. Falls Sie in Ihrer Sache weitere Hilfe in Anspruch nehmen möchten, klären wir Sie über etwaige Anwalts- und Verfahrenskosten frühzeitig auf.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.
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