
Geld zurück nach Betrug: So gehen Sie jetzt vor
Schnell die richtigen Schritte gehen – keine Fristen verstreichen lassen
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- Von: Rechtsanwältin Corinna Ruppel
Corinna D. Ruppel (LL.M.)
Ihre Rechtsanwältin im Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Erbrecht
Eine Abbuchung, die Sie nie veranlasst haben. Eine Überweisung an Betrüger, eine leergeräumte Kreditkarte, eine Trading-Plattform, die Ihre Einzahlung nicht mehr auszahlt. Der Schreck ist groß – aber Ihr Geld ist damit nicht automatisch verloren. Das Gesetz verpflichtet Banken in vielen Fällen zur Erstattung, und für fast jeden Zahlungsweg gibt es einen geregelten Rückweg. Entscheidend sind jetzt zwei Dinge: schnell die richtigen Schritte gehen und keine Fristen verstreichen lassen.
Inhalte des Artikels
Sofortmaßnahmen: die ersten 24 Stunden
- Sperren. Karte, Online-Banking-Zugang oder Konto sofort sperren lassen – zentraler Sperr-Notruf 116 116, rund um die Uhr.
- Bank unverzüglich informieren. Melden Sie die nicht autorisierte Zahlung Ihrer Bank, sobald Sie sie bemerken (§ 675l BGB verpflichtet Sie zur unverzüglichen Anzeige). Zusätzlich schriftlich, mit Datum – das sichert Beweise und setzt die Erstattungspflicht in Gang.
- Bei Überweisungen: Rückruf versuchen. Bitten Sie Ihre Bank noch am selben Tag, die Empfängerbank zu kontaktieren. Eine ausgeführte Überweisung lässt sich zwar nicht einseitig zurückholen – ist das Geld beim Empfänger aber noch nicht abgeflossen, kann die Empfängerbank es einfrieren.
- Strafanzeige erstatten – online oder bei jeder Polizeidienststelle, und das Aktenzeichen notieren. Die Bank wird danach fragen. Wie das geht: Anzeige wegen Betrug erstatten.
- Alles dokumentieren. Screenshots, E-Mails, SMS, Chat-Verläufe, Kontoauszüge – nichts löschen, auch nicht die peinlichen Teile. Was zählt, entscheidet sich später.
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Warum die Bank der richtige Ansprechpartner ist – nicht der Täter
Die Täter sitzen meist im Ausland, das Geld ist über Zwischenkonten verschoben. Strafanzeige ist wichtig – Geld bringt sie in aller Regel nicht zurück. Der rechtlich geregelte Weg führt über Ihre Bank:
- Bei einer nicht autorisierten Zahlung muss die Bank den Betrag erstatten – unverzüglich, spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags nach Ihrer Anzeige (§ 675u BGB). Das Konto ist so zu stellen, als hätte es die Abbuchung nie gegeben.
- Die Beweislast liegt bei der Bank (§ 675w BGB): Sie muss nachweisen, dass die Zahlung autorisiert war – oder dass Sie in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig gehandelt haben. Die bloße Tatsache, dass PIN oder TAN korrekt verwendet wurden, reicht dafür nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel nicht aus (BGH XI ZR 107/22).
- Erst wenn die Bank grobe Fahrlässigkeit beweisen kann, darf sie die Erstattung verweigern (§ 675v BGB) – dazu unten mehr.
Wer wann haftet, im Detail: Haftung beim Online-Banking-Betrug und Kreditkartenbetrug: wer haftet?.
Welcher Zahlungsweg, welche Frist, welcher Rückweg?
| Zahlungsweg | Rückweg | Frist |
|---|---|---|
| Nicht autorisierte Abbuchung (Konto/Karte) | Erstattung durch die Bank (§ 675u BGB) | Anzeige spätestens 13 Monate nach Belastung (§ 676b BGB) – aber: unverzüglich melden! |
| Kreditkartenzahlung an Betrüger | Chargeback über die kartenausgebende Bank | je nach Kartensystem, meist 120 Tage – so funktioniert es |
| Autorisierte SEPA-Lastschrift | Erstattung ohne Angabe von Gründen | 8 Wochen ab Belastung |
| Nicht autorisierte Lastschrift | Erstattung durch die Bank | 13 Monate (§ 676b BGB) |
| Überweisung an Betrüger | kein einseitiger Rückruf; Empfängerbank-Kontakt, Geldwäscheverdacht, zivilrechtliche Ansprüche | sofort handeln – Überweisungsbetrug |
| PayPal & Bezahldienste | Käuferschutz (v. a. bei Warenkäufen) | je nach Dienst, meist 180 Tage |
| Einzahlung auf Trading-/Krypto-Plattform | Ansprüche gegen Beteiligte, ggf. Kartenzahlung per Chargeback | abhängig vom Einzelfall – siehe unten |
Die Übersicht gibt die gesetzlich vorgesehenen Wege wieder und ist bewusst vereinfacht. Welcher Rückweg tatsächlich offensteht und wie aussichtsreich er ist, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab – genau hier beginnt in der Praxis die Auseinandersetzung.
„Grob fahrlässig"? Der häufigste Streitpunkt mit der Bank
Fast jede Ablehnung stützt sich auf denselben Vorwurf: Sie hätten grob fahrlässig gehandelt, weil Sie die TAN selbst freigegeben oder auf einen Link geklickt haben. Dagegen sprechen grundsätzlich zwei Dinge – wobei die Bewertung stets vom Einzelfall abhängt:
Erstens die Messlatte. Grobe Fahrlässigkeit ist nach dem Bundesgerichtshof ein „objektiv schwerer und subjektiv schlechthin unentschuldbarer" Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten (BGH XI ZR 91/14). Auf ein professionell gemachtes Phishing hereinzufallen – täuschend echte Bank-Seite, angeblicher Mitarbeiter am Telefon, aufgebauter Zeitdruck – erfüllt diese Schwelle nicht automatisch. Es kommt auf die genauen Umstände des Einzelfalls an, und in vielen Fällen wird Betroffenen dennoch ein Mitverschulden angelastet.
Zweitens die Beweislast. Nicht Sie müssen Ihre Sorgfalt beweisen – die Bank muss Ihre grobe Fahrlässigkeit beweisen (§ 675w BGB). Pauschale Behauptungen („PIN wurde verwendet, also waren Sie es") genügen dafür in der Regel nicht.
Wie die Maschen im Detail funktionieren und was das jeweils rechtlich bedeutet: Phishing · pushTAN-Betrug · Konto gehackt · alle Maschen im Überblick.
Die Bank lehnt ab – was jetzt?
Eine Ablehnung ist keine Endstation, aber sie ist auch keine Seltenheit – Banken berufen sich häufig auf Mitverschulden oder grobe Fahrlässigkeit des Kunden, und diese Einschätzung ist nicht immer von vornherein falsch.
- Schriftlich widersprechen und die Erstattung nach § 675u BGB mit Fristsetzung verlangen. Verweisen Sie auf die Beweislast der Bank.
- Ombudsmann/Schlichtungsstelle der Bank anrufen – kostenlos und ohne Anmeldung.
- Anwaltliche Prüfung. Spätestens jetzt lohnt der Blick in die Unterlagen: In manchen Fällen trägt die Ablehnung einer rechtlichen Prüfung nicht stand, etwa weil die Bank Auffälligkeiten der Transaktionen (Nachtzeiten, schnelle Folge, neues Gerät) selbst hätte erkennen können.
- Konsequenzen abwehren. Bucht die Bank Rückstände zurück oder droht Inkasso und Schufa-Eintrag, widersprechen Sie auch dort schriftlich.
Anlagebetrug, Trading-Plattformen, Krypto
Bei betrügerischen Geldanlagen (gefälschte Trading-Plattformen, „Broker", die Auszahlungen verweigern, Krypto-Investments mit Vorschusskosten) läuft die Rückholung anders: Hier haben Sie das Geld üblicherweise selbst überwiesen, § 675u BGB hilft also in der Regel nicht direkt. In Betracht kommen Chargeback bei Kartenzahlung sowie Ansprüche gegen beteiligte Zahlungsdienstleister und Mittäter. Ansprüche gegen die eigene Bank bestehen in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht allein deshalb, weil Zahlungen an betrügerische Empfänger gingen – auch dann nicht, wenn im Nachhinein Auffälligkeiten erkennbar sind. Wurde das Geld ins Ausland transferiert, ist eine Rückholung von Deutschland aus erfahrungsgemäß mit erheblichen praktischen Hürden verbunden und in vielen Fällen nur schwer durchsetzbar. Welche Wege im Einzelfall offenstehen, hängt stark vom Zahlungsweg und vom Zeitablauf ab.
Warnung vor dem zweiten Betrug: „Recovery-Agenturen", die gegen Vorkasse versprechen, verlorenes Geld aufzuspüren, sind fast immer der nächste Betrug – oft dieselben Täter. Seriöse Rechtsverfolgung arbeitet nie mit Vorkasse-Versprechen dieser Art.
Kosten, Rechtsschutz und der nächste Schritt
Viele Rechtsschutzversicherungen decken Streitigkeiten mit der Bank – was die Rechtsschutzversicherung bei Internetbetrug zahlt, haben wir gesondert aufgeschrieben. Ob versichert oder nicht: Rechtsanwältin Corinna Ruppel sieht sich Ihren Fall in einem ersten kostenlosen Gespräch an – Sie erfahren, welche Ansprüche in Betracht kommen, welche Fristen laufen und was die Durchsetzung kosten würde, bevor Sie sich entscheiden. Mehr zur Vertretung: Anwältin für Online-Banking-Betrug · bei Kreditkartenbetrug · bei Überweisungsbetrug.
Hinweis
Der Betrugs-Check und diese Seite informieren allgemein über die Rechtslage in Deutschland (Stand: August 2026). Sie ersetzen keine individuelle Rechtsberatung; ob und in welcher Höhe im Einzelfall Ansprüche bestehen, lässt sich nur anhand der Unterlagen beurteilen.
Rechtsanwältin Corinna Ruppel vertritt Geschädigte von Phishing, Kreditkarten- und Überweisungsbetrug sowie Anlagebetrug gegenüber Banken und Zahlungsdienstleistern. Zum Profil
Weiterführend: Kreditkartenbetrug – der Überblick · Online-Banking-Betrug – der Überblick · Kreditkartenbetrug: was tun? · Bank zahlt nicht
F.A.Q.
Ich habe die TAN selbst eingegeben. Bekomme ich trotzdem etwas zurück?
Möglicherweise. Eine durch Täuschung erschlichene Freigabe ist nicht automatisch eine Autorisierung, und grobe Fahrlässigkeit muss die Bank beweisen – nach der BGH-Messlatte „schlechthin unentschuldbar" (XI ZR 91/14). Es kommt darauf an, wie die Täuschung ablief und welche Umstände im Einzelfall vorlagen.
Die Bank sagt, mit meiner PIN sei die Zahlung autorisiert. Stimmt das?
Nicht ohne Weiteres. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die korrekte Verwendung von PIN/TAN allein in der Regel weder die Autorisierung noch grobe Fahrlässigkeit beweist (XI ZR 107/22). Die Bank braucht in der Regel mehr als den technischen Ablauf – was konkret erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab.
Wie schnell muss die Bank erstatten?
Bei einer nicht autorisierten Zahlung: unverzüglich, spätestens bis zum Ende des Geschäftstags, der auf Ihre Anzeige folgt (§ 675u BGB). Prüfen darf sie danach weiter – erstatten muss sie grundsätzlich zuerst.
Wie lange kann ich eine Abbuchung noch melden?
Die absolute Grenze sind 13 Monate ab Belastung (§ 676b BGB). Warten Sie trotzdem nicht: Sie sind zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet (§ 675l BGB), und jeder Tag verschlechtert die Spur des Geldes.
Kann ich eine Überweisung zurückholen?
Eine ausgeführte Überweisung können Sie nicht einseitig widerrufen (§ 675p BGB). Was bleibt: sofortiger Kontakt zur Empfängerbank über Ihre Bank, Einfrieren des Geldes, wenn es noch da ist, und zivilrechtliche Ansprüche gegen den Empfänger. Details: Überweisung zurückholen bei Betrugsverdacht.
Lohnt sich das bei kleineren Beträgen überhaupt?
Die Erstattung nach § 675u BGB hängt nicht von der Höhe ab, und der Weg über Widerspruch und Schlichtungsstelle kostet nichts. Ab welcher Größenordnung sich anwaltliche Durchsetzung rechnet, lässt sich im ersten Gespräch klären – auch das eine Kostenfrage, die Sie vorab schwarz auf weiß bekommen.
Muss ich Strafanzeige erstatten, um mein Geld zu bekommen?
Die Erstattungspflicht der Bank setzt keine Strafanzeige voraus. Praktisch verlangen Banken das Aktenzeichen aber fast immer, und für Ermittlungen und Beweissicherung ist die Anzeige wichtig: so erstatten Sie Anzeige.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.
