Ein Urteil des BGH hat die Rechte des Anlegers bereits darin gestärkt, dass die Berater sich nicht mit der Übergabe des Prospektes ihrer eigenen Haftung entziehen können. Das Lesen des Emissionsprospektes ist also keine Pflicht. Ein neues Urteil hat nun über die Beweislast der Übergabe entschieden.

Übergabe des Emissionsprospektes

Klagt ein Anleger auf Schadensersatz, spielt oft das Lesen und die Übergabe des Emissionsprojektes eine Rolle. Die Investoren wenden sich an ihre Berater, um ihr Spezialwissen in Anspruch zu nehmen. In einigen Fällen klärt der Berater jedoch nicht über alle Risiken ausführlich auf, ein Emissionsprospekt soll die Wissenslücken füllen.

Immer wieder geschieht es, dass die Berater den Emissionsprospekt allerdings nicht übergeben oder sich der Anleger daran zumindest nicht erinnern kann. Im ausgestellten Anteilsschein hingegen ist die Übergabe des Prospektes vermerkt. Der Anleger bestätigt mit seiner Unterschrift automatisch, dass er den Emissionsprospekt erhalten hat.

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Übergabe des Emissionsprospekt? Anleger trägt die Beweislast

Behauptet der Anleger, keinen Emissionsprospekt erhalten zu haben, muss er dies zunächst beweisen. Er muss nachvollziehbar darlegen, dass das Emissionsprospekt nicht übergeben wurde. Da das Darlegen einer nicht stattfindenden Tatsache sich als schwierig erweist, muss im Gegenzug die beklagte Partei das Erfolgen der Übergabe beweisen. Ein einfaches bestreiten genügt nicht. Es genügt jedoch der Hinweis auf die Empfangsbestätigung, die die Anleger regelmäßig unterschreiben.

Kann keine der beiden Parteien ihre Darlegung nachvollziehbar präsentieren, wird zu Lasten des Anlegers entschieden. So geschah es bereits in dem Urteil III ZR 565/16 des Bundesgerichtshofs am 19. Oktober 2017. Hier klagte eine Anlegerin wegen einer fehlerhaften Beratung zur Investition in einen Schiffsfond auf Schadensersatz.

Die Berater hätten die Anlagemöglichkeit nur mit einem Kurzexposé vorgetragen und sie erst deutlich später mithilfe des Emissionsprospekts über die Risiken aufgeklärt. Am Ende entschied das Gericht allerdings gegen sie.

Mit Urteil vom 04.10.2018, III ZR 213/17, hat der BGH nunmehr nochmals deutlich gemacht, dass er von dieser Rechtsprechung nicht abrücken wird.

Rechtzeitige Übergabe: Anleger trägt Beweispflicht

Es ist besonders wichtig darauf zu achten, ob die Berater das Emissionsprospekt rechtzeitig übergeben haben. Rechtzeitig bedeutet in diesem Fall, dass der Anleger dessen Inhalte noch in seine Entscheidung mit einbeziehen kann. Eine Übergabe beim Unterschreiben der Investition reicht nicht aus, genauso wenig einen Tag vorher.

Sieben Tage bis zwei Wochen vor der Unterzeichnung hingegen ist ein angebrachter Zeitraum.