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Schenkungen widerrufen oder anfechten
Bei einer Erbschaft geht es häufig um die Frage, ob bestimmte Erben zu Lebenszeiten des Erblassers eine Schenkung erhalten haben. Dann bestreiten manche Miterben nicht selten, dass die entsprechende Schenkung wirksam ist. Tatsächlich gibt es mehrere Möglichkeiten, wie Sie eine Schenkung anfechten oder eine Schenkung widerrufen können.
Inhalte des Artikels
Das Wichtigste im Überblick
- Eine Schenkung können Sie aus mehreren Gründen widerrufen, beispielsweise bei fehlender Eignung des Beschenkten
- Ebenfalls ist es möglich, eine Schenkung erfolgreich anzufechten, wenn ein Formmangel vorliegt
- Die Schenkung rückgängig zu machen kann aufgrund gesetzlicher Rückforderungsgründe funktionieren, wie etwa bei grobem Undank
Schenkung widerrufen: Mögliche Gründe für eine Rückförderung
Es gibt mehrere Gründe, bei deren Vorliegen Sie eine Schenkung widerrufen können. In dem Fall müssen Sie die Schenkung nicht anfechten, sondern stattdessen wird die Schenkung durch den Widerruf rückgängig gemacht. Zu den häufigsten Gründen, die zum Widerruf einer Schenkung führen können, zählen:
- Mangelnde Eignung des Beschenkten
- Zerrüttung der persönlichen Beziehung
- Wirtschaftliche Notlage des Schenkenden
- Schutz des Familienvermögens
Mit fehlender Eignung eines Beschenkten ist etwa gemeint, dass dieser nicht dazu in der Lage ist, das ihm übertragene Vermögen zu verwalten. Das gilt insbesondere für ein geschenktes Unternehmen oder auch eine Immobilie. Ein weiterer Widerrufsgrund ist, wenn sich die persönliche Beziehung zwischen dem Schenker und dem Beschenkten anschließend zerrüttet hat.
Gesetzliche Rückforderungsgründe bei einer Schenkung
Neben dem Widerruf einer Schenkung kann alternativ auch ein gesetzlicher Rückforderungsgrund vorliegen. Mit diesem gesetzlichen Widerrufsrecht können Sie eine Schenkung rückgängig machen. Wichtig ist dabei, die 10-Jahresfrist zu beachten. Ein gesetzliches Widerrufsrecht steht häufig beim Vorliegen folgender Gründe im Raum:
Ein nicht seltener Grund für den Widerruf einer Schenkung ist der sogenannte grobe Undank. Dieser basiert auf § 530 BGB und führt dazu, dass Sie eine Schenkung widerrufen können. Inhalt sind schwerwiegende Verfehlungen, die der Beschenkte gegenüber dem Schenker schuldhaft begangen hat. Dazu gehören zum Beispiel:
- Grundlose Strafanzeige
- Schwere Beleidigung
- Bedrohung des Lebens
- Körperliche Misshandlung
- Gründung eines Konkurrenzunternehmens
Schenkung anfechten: Was sind die Gründe?
Neben dem Widerruf einer Schenkung ist es manchmal möglich, die Schenkung anzufechten. In dem Zusammenhang existieren ebenfalls mehrere sogenannte Anfechtungsgründe. Einer liegt unter anderem vor, sollte die Schenkung nicht formwirksam gewesen sein.
Ein Formmangel ist es insbesondere, wenn – obwohl gesetzlich vorgesehen – keine notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens vorliegt. Daraus kann die Rückübertragung nach der Schenkung einer Immobilie resultieren.
Die notarielle Beurkundung ist insbesondere dann unabdingbar, wenn der Erblasser zu Lebzeiten sein aktuell gesamtes Vermögen verschenken möchte. Liegt auf Grundlage des § 311 b Abs. 3 BGB keine notarielle Beurkundung vor, können Sie die Schenkung erfolgreich anfechten.
Die Pflicht zur notariellen Beurkundung gilt allerdings nur dann, wenn die Schenkung bisher nicht vollzogen wurde. Ist dies hingegen geschehen, ist es nach § 518 Abs. 2 BGB unerheblich, ob ein Notar konsultiert wurde oder nicht. Eine Schenkung mit den Worten „Nach meinem Tod gehört es Dir“ ist nicht durchsetzbar.
In dem Fall gehört jeder verschenkte Vermögenswert dem Schenkungsempfänger, mit Ausnahme natürlich einer Immobilie. Dort muss stets ein notarieller Vertrag für den Eigentumsübergang vorliegen.
Anfechten der Schenkung aufgrund eines Erbvertrages
Wann ist eine Schenkung rechtskräftig? Diese Frage stellt sich unter anderem dann, wenn entweder ein Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament existiert. Dann geht es häufiger um den § 2287 BGB.
Sollte ein Erbvertrag vorliegen, kann die Schenkung zu Lebzeiten eventuell rückgängig gemacht werden. Grundvoraussetzung dafür ist allerdings, dass der Erblasser durch die Schenkung später im Zuge der Erbschaft andere Erben finanziell benachteiligen möchte. In dem Fall bestehen gute Chancen, dass Sie eine Schenkung erfolgreich anfechten können.
Wie lange kann man eine Schenkung zurückfordern?
Im Rahmen der möglichen Rückforderung einer Schenkung gibt es bestimmte Fristen zu beachten. Die Verjährung ist bei der Anfechtung einer Schenkung somit ein wichtiges Thema, welches häufig zu Rechtsstreitigkeiten führt.
Allgemein gilt, dass Sie eine Schenkung innerhalb eines Zeitraums von maximal zehn Jahren zurückfordern können. Die Frist beginnt ab dem Tag der vollzogenen Schenkung. Bei Immobilien als Schenkungsobjekte müssen Sie eventuell weitere Regelungen beachten.
Widerruf und das Anfechten einer Schenkung: Anwaltliche Hilfe sinnvoll
Wollen Sie eine Schenkung nach Eintritt des Erbfalls widerrufen oder anfechten, ist die Hilfe eines kompetenten Rechtsanwalts dringend zu empfehlen. Erbauseinandersetzungen im Zusammenhang mit einer Schenkung sind häufig komplex.
Im kostenlosen Erstgespräch zum Erbrecht können Sie Ihr Anliegen umfassend mit CDR Legal erörtern. Sie erhalten eine kompetente Rechtsberatung zu Ihrem individuellen Fall sowie eine anwaltliche Einschätzung zu Ihren Möglichkeiten. Falls Sie in Ihrer Sache weitere Hilfe in Anspruch nehmen möchten, klären wir Sie über etwaige Anwalts- und Verfahrenskosten frühzeitig auf.
F.A.Q.
Was ist eine Schenkung?
Eine Schenkung ist ein rechtlicher Vorgang, bei dem eine Person (der Schenker) einer anderen Person (dem Beschenkten) ein Geschenk überträgt. Dies kann in Form von Geld, Wertpapieren, Immobilien oder anderen Vermögenswerten geschehen. Der Schenker muss einen Schenkungsvertrag unterzeichnen, um die Schenkung zu bestätigen. Der Beschenkte muss die Schenkung annehmen, um sie gültig zu machen.
Wann ist eine Schenkung rechtskräftig?
Eine Schenkung ist dann rechtskräftig, wenn sie schriftlich niedergelegt und von beiden Parteien unterzeichnet wurde. Es ist auch notwendig, dass der Schenker die Schenkung vor einem Notar beurkunden lässt, um sicherzustellen, dass die Schenkung rechtskräftig ist.
Wann gehört eine Schenkung zur Erbmasse?
Eine Schenkung gehört zur Erbmasse, wenn sie vom Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre seines Lebens gemacht wurde. Um zu bestimmen, ob eine Schenkung zur Erbmasse gehört, muss man den Zeitpunkt der Schenkung und die Absicht des Erblassers berücksichtigen.
Wann beginnt die 10-Jahresfrist bei Schenkung?
Die 10-Jahresfrist bei Schenkungen beginnt mit dem Tag, an dem die Schenkung vollzogen wurde. Die Frist läuft dann 10 Jahre ab diesem Tag. Während dieser 10 Jahre können gesetzliche Erben die Schenkung anfechten, wenn sie der Meinung sind, dass die Schenkung ungerechtfertigt war. Nach Ablauf der 10-Jahresfrist kann die Schenkung nicht mehr angefochten werden.
Was ist grober Undank?
Grober Undank ist ein Verhalten, das als unangemessen, unhöflich oder respektlos gegenüber einer Person oder einer Gruppe von Personen angesehen wird. Es kann sich auf eine Vielzahl von Situationen beziehen, einschließlich der Nichtbeachtung eines Geschenks oder einer Gefälligkeit, der Nichtannahme einer Einladung oder des Nichtbeachtens eines Ratschlags. Es kann auch in Form von verbaler oder nonverbaler Missachtung, Beleidigungen oder sogar körperlicher Gewalt auftreten.
Wann kann eine Schenkung nicht zurückgefordert werden?
Eine Schenkung kann nicht zurückgefordert werden, wenn die Schenkung vollständig und endgültig übergeben wurde. Auch wenn der Schenker es sich später anders überlegt, kann sie nicht mehr zurückgefordert werden.
Wann verjährt eine Schenkung?
Die Verjährungsfrist für die Steuer bei einer Schenkung beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Finanzamt über die Schenkung informiert wurde. In Fällen von Steuerhinterziehung kann die Verjährungsfrist auch verlängert werden.
Wann ist eine Schenkung vollzogen?
Eine Schenkung ist dann vollzogen, wenn der Beschenkte die Sache tatsächlich in Besitz genommen hat. Der Schenkende muss seine Absicht, eine Schenkung zu machen, eindeutig erklären und der Beschenkte muss die Sache tatsächlich annehmen. Es ist wichtig, dass beide Parteien die Schenkung schriftlich bestätigen, um den Vollzug der Schenkung zu dokumentieren.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht, im Kapitalmarktrecht und im Insolvenzrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.