Video: Einleitung zum Thema "Insolvenz der Erste Oderfelder" von Rechtsanwältin Corinna Ruppel

Die Beteiligung an der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft

Am 23.08.2016 stellte die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG den Insolvenzantrag. Mit Beschluss vom 02.01.2017 eröffnete das Amtsgericht Chemnitz die Insolvenz. Zum Insolvenzverwalter ernannt wurde Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler von der Kanzlei Tiefenbacher aus Chemnitz. Damit stand für viele Anleger fest, dass sie ihr Vermögen zu großen Teilen verloren hatten.

Einzige Aufgabe der Gesellschaft war es, Gelder einzusammeln und diese anderen Gesellschaften der Lombard-Gruppe als Darlehen zur Verfügung zu stellen. So sollte das Pfandleihgeschäft der Gruppe finanziert werden. Wie sich allerdings im Nachhinein herausstellt, wurden die Gelder zum Teil zweckentfremdet oder die Pfandgegenstände waren wertlos. 

Die Anleger haben sich als atypisch stille Gesellschafter beteiligt. Was vielen Anlegern gar nicht klar war: dass sie damit eine unternehmerische Beteiligung eingehen. Nur bei wirtschaftlichem Erfolg der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft zahlt sich auch ihre Anlage aus. Erwirtschaftet die Gesellschaft Verluste, so führt das auch zu einer Minderung ihrer Einlage. Solange die Einlage rechnerisch gemindert ist, hat der Anleger auch keinen Anspruch auf Gewinnausschüttungen oder gar Rückzahlung seiner Einlage. 

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Aktuelle wirtschaftliche Lage der Gesellschaft

Der Insolvenzverwalter hat daher die Unterlagen der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen und neue Jahresabschlüsse erstellen lassen. Das Ergebnis: Die ausgereichten Darlehen sind nicht werthaltig. Die Gesellschaft hat in den Jahren 2013 bis 2016 nur Verluste zu verzeichnen. 

Zahlungsverpflichtungen gegenüber alten Anlegern konnte die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft offensichtlich nur durch Einwerbung neuer Anleger erfüllen. Folglich verweist der Insolvenzverwalter auf ein mögliches Schneeballsystem.

Wie begründet der Insolvenzverwalter der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft seinen Anspruch?

Unter Berufung auf die §§ 129, 134 InsO fordert der Insolvenzverwalter die Anleger daher zur Zahlung auf. In seinem Schreiben informiert er die Anleger über „Scheinauseinandersetzungsguthaben und Scheingewinne“. Die Zahlungen der Gesellschaft seien „unentgeltliche Leistungen“ gewesen und der Insolvenzverwalter könne diese zurückfordern. 

Was aber bedeutet das für die Anleger?

Auf welcher Grundlage fordert der Insolvenzverwalter auch die Rückzahlung der Ergebnisbeteiligung/Zinsen?

§ 134 InsO besagt:

Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

Der Insolvenzverwalter verweist auf die Rechtsprechung des BGH. Danach ist die Auszahlung von angeblichen Gewinnen, denen in Wirklichkeit keine echten Gewinne zu Grunde liegen, eine „unentgeltliche Leistung“. Dies begründet laut Insolvenzverwalter die Rückforderung der Ergebnisbeteiligung.

Auf welcher Grundlage fordert der Insolvenzverwalter die Rückzahlung des Einlagebetrages?

Der Insolvenzverwalter verweist darauf, dass die Gesellschaft von 2013 bis 2016 keine Gewinne erwirtschaftet hat. Er verweist auf den Gesellschaftsvertrag, wonach Verluste das Kapitalkonto des Gesellschafters vermindern, sozusagen die Einlage reduzieren. Wenn am Ende der Beteiligung dadurch eine geringere Einlage verzeichnet ist, so hat der Anleger nur noch Anspruch auf Zahlung dieses geringeren Betrages. Die Differenz zur tatsächlichen Rückzahlung verlangt der Insolvenzverwalter nunmehr zurück.

Was können Sie als Betroffener tun?

  • Durch kurze Fristen, gesetzt vom Insolvenzverwalter oder Gericht, sind Sie als Anleger unter Druck. Trotzdem sollten Sie sich Zeit lassen, den Anspruch des Insolvenzverwalters genau zu prüfen. Es ist Aufgabe des Insolvenzverwalters, nachzuweisen, dass es sich bei den Zahlungen tatsächlich nur um Scheingewinne handelt. Auch gibt es eine Reihe weiterer Angriffspunkte gegen den Anspruch: Der angebliche Verlust in der Bilanz ist nämlich auf die Neubewertung durch den Insolvenzverwalter zurückzuführen. Vorher wiesen die Bilanzen keinen Verlust auf.
  • Im Übrigen können Anleger sich auf Entreicherung berufen, wenn sie Ausschüttungen wieder ausgegeben haben, sei es für „Luxusreisen“ oder andere Ausgaben, die sie ohne die Zahlung der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft nicht vorgenommen hätten. 
  • Auf alle Fälle sollten Sie Ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden bzw. sich wehren, sollte der Insolvenzverwalter die Anmeldung bestreiten. 
  • Daneben gilt es zu prüfen, ob Sie Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung gegenüber Ihrem Anlageberater geltend machen können. Dieser muss seine Kunden umfassend und vollständig über eventuelle Risiken der Investition aufklären. Er darf sie nicht herunterspielen oder gar verschweigen. So wäre der Anleger der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft auf den Totalverlust hinzuweisen und die Tatsache, dass es sich bei einem atypisch stillen Gesellschafter um eine unternehmerische Beteiligung handelt - hinzuweisen. 

Bei der Klärung all dieser Fragen und der Durchsetzung Ihrer Rechte unterstützt Sie die Kanzlei CDR-Legal gerne. Gemeinsam bewerten wir Ihre Ausgangslage und die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken, die Ihnen mit dem Anspruch drohen.