Als Vermächtnisnehmer haben Sie nach § 2174 BGB das Recht auf die Erfüllung der im Testament oder Erbvertrag beschriebenen Zuwendungen. Vermacht Ihnen ein Erblasser oder eine Erblasserin einen bestimmten Nachlass, haben Sie den Erben gegenüber ein Forderungsrecht. Etwas anders sieht es jedoch mit dem Auskunftsanspruch für den Vermächtnisnehmer aus. 

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Das Wichtigste in Kürze

  • Das Gesetz sieht keinen generellen Auskunftsanspruch für Vermächtnisnehmer vor
  • Der Vermächtnisanspruch bleibt jedoch bestehen
  • Als pflichtteilsberechtigte Person haben Sie weiterhin einen Auskunftsanspruch über das Vermächtnis
  • Unter Umständen können auch Vermächtnisnehmer Auskunft verlangen

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Hat der Vermächtnisnehmer Auskunftsanspruch?

Während die Erben zur Erfüllung des Vermächtnisses verpflichtet sind, ist ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Vermächtnisnehmer nicht gesetzlich vorgesehen. In der Praxis kommt es allerdings immer wieder vor, dass ein Vermächtnisnehmer Informationen über seinen Nachlass benötigt. Gründe dafür sind zum Beispiel:

  • eigene finanzielle Planung
  • steuerliche Angelegenheiten (Erbschaftssteuer)
  • Versicherungsansprüche

Wichtig ist eine Auskunft über die Nachlassgegenstände allerdings auch, wenn der Erblasser oder die Erblasserin im Testament ein Quotenvermächtnis angeordnet hat. Mit einem Quotenvermächtnis erhalten Sie als Vermächtnisnehmer einen bestimmten Prozentsatz des gesamten Nachlasses. Um die Höhe berechnen zu können, benötigen Sie eine Auskunft.

Auch wenn in einem Testament oder Erbvertrag von Vorerben und Nacherben gesprochen wird, ist eine Auskunft über den Nachlass von Relevanz. Schließlich haben Vorerben das Recht, das Vermögen des Erblassers zu nutzen. Sie erhalten jedoch nicht das volle Eigentum. Nach dem Tod des Vorerben geht das Eigentum an die Nacherben über. Dies kommt zum Beispiel zum Tragen, wenn Immobilien Teile des Erbfalls sind, die letztlich an die Nacherben übergeben werden sollen. 

Auskunftsrecht der Pflichtteilsberechtigten

Ein generelles Auskunftsrecht über den Nachlass einer verstorbenen Person haben lediglich jene Personen, die auch einen Pflichtteilsanspruch besitzen. Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören nach deutschem Erbrecht Kinder, Eltern und Ehegatten der Erblasser. Selbst unter der Annahme, vom Testament ausgeschlossen zu sein, können sie die Auskunft über ihren Pflichtteil einfordern. Sowohl der Erbe als auch die Miterben sind in diesem Fall zur Auskunftserteilung verpflichtet. 

Die Informationen des Nachlassverzeichnisses sind ausschlaggebend, um den Wertermittlungsanspruch der pflichtteilsberechtigten Personen zu erfüllen. Denn nur, wenn sie wissen, welchen Wert Ihr Pflichtteil trägt, können sie diesen auch verlangen. Die Höhe der Pflichtteilsquote hängt zusätzlich von der Anzahl an Abkömmlingen ab. 

Auch Nachlassgläubiger besitzen ein Auskunftsrecht. Laut § 2314 Abs. 1 BGB haben Gläubiger des Erblassers das Recht, vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu verlangen, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran haben.

Auskunft über Vermögen eines Verstorbenen einfordern

Wenn Sie die Auskunft über das Vermögen eines Verstorbenen einfordern möchten, können Sie dies gegenüber den Erben tun. Als pflichtteilsberechtigte Person haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf die Auskunft über das Nachlassverzeichnis. Als Vermächtnisnehmer sind Sie jedoch in den meisten Fällen von der Gunst des Erben abhängig. Nur, wenn die Auskunftserteilung über den Gegenstand für die Durchsetzung Ihrer Rechte notwendig ist, können Sie vor dem Nachlassgericht einen Auskunftsanspruch über das Vermächtnis erwirken. 

Folgende Personengruppen haben einen Auskunftsanspruch:

  • Personen mit Pflichtteilsanspruch (generell)
  • Erben und Miterben (generell)
  • Nachlassgläubiger (unter Umständen)
  • Vermächtnisnehmer (unter Umständen)

Benötigen Sie einen Einblick in das Nachlassverzeichnis und stoßen bei den Erben auf eine unkooperative Einstellung, können Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden. Die Kanzlei CDR Legal ist auf Erbrecht spezialisiert und kann Sie entsprechend beraten und unterstützen. 

Auskunftspflicht Nachlassverwalter & Nachlasspfleger

Ist für die Erbschaft eine Testamentsvollstreckung angeordnet, geht die Auskunftspflicht an den Testamentsvollstrecker über (§ 2215 Abs. 1 BGB). Er hat die Aufgabe, den letzten Willen des Verstorbenen gemäß den Anweisungen im Testament umzusetzen und im Sinne der Erben zu handeln. Als Vermächtnisnehmer oder pflichtteilsberechtigte Person können Sie sich somit direkt an den Testamentsvollstrecker wenden. 

Ein Nachlassverwalter wird normalerweise von einem Nachlassgericht bestellt, wenn kein Testament vorhanden ist oder wenn das Testament keine Testamentsvollstreckung vorsieht. Ein Nachlasspfleger tritt hingegen auf, wenn bestimmte Umstände dies erfordern. Dies kann etwa der Fall sein, wenn Minderjährige Erben sind oder wenn Streitigkeiten über den Nachlass bestehen. Der Nachlasspfleger handelt im Auftrag des Gerichts und ist verpflichtet, den Nachlass im besten Interesse aller Beteiligten zu verwalten. 

Beide haben eine Auskunftspflicht gegenüber pflichtteilsberechtigten Personen, also den Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten. Vermächtnisnehmer und Nachlassgläubiger können nur unter bestimmten Umständen einen Auskunftsanspruch über das Vermächtnis erwirken. Als Kläger haben sie vor den Gerichten jedoch gute Chancen. 

In vielen Fällen können die Rollen des Testamentvollstreckers, des Nachlassverwalters und des Nachlasspflegers von derselben Person wahrgenommen werden. Insbesondere, wenn das Testament die Benennung eines Testamentvollstreckers vorsieht, und das Gericht diese Person auch als Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger bestellt.

Urteile von staatlichen Gerichten

Auch wenn per Gesetz kein Auskunftsanspruch für Sie als Vermächtnisnehmer vorgesehen ist, erhalten Sie ihn oft von den Gerichten. Die Gerichte berufen sich dabei oft auf den § 242 BGB. Schließlich kann ein Kläger ohne die Kenntnis über seinen Vermächtnisgegenstand nicht angeben, wie hoch dessen Wert oder Kosten sind. Zu dieser Entscheidung kam auch das OLG Oldenburg (NJW-RR 1990, 650).

Die Gerichte gehen davon aus, dass der Auskunftsanspruch des Vermächtnisnehmers zusammen mit dem Vermächtnis übergeben wird. Vor allem, wenn Sie als Vermächtnisnehmer und Kläger die Informationen für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche benötigen, erhalten Sie Zuspruch der Gerichte. Schließlich können verschiedene Umstände, wie etwa Nachlassverbindlichkeiten oder andere Forderungen diverser Nachlassgläubiger, die Höhe des Nachlasses beeinflussen.

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