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Pflichtteil bei Unternehmen und Unternehmensanteilen
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Wenn im Nachlass ein Unternehmen oder Geschäftsanteile liegen, stellt sich die Pflichtteilsfrage besonders komplex. Denn der Pflichtteil ist kein Anteil am Betrieb, sondern ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils – maßgeblich ist eine sachgerechte Bewertung des Nachlasses.
Daher ist es sinnvoll, sich anwaltliche Unterstützung zu suchen. In unserem kostenfreien Erstgespräch besprechen wir Ihre Situation und geben Ihnen eine Übersicht über Ihre Rechte und Ansprüche.
Inhalte des Artikels
Das Wichtigste in Kürze
- Pflichtteilsberechtigte (insb. Abkömmlinge, Ehegatte) haben trotz Enterbung einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
- Bewertungsstichtag gemäß §2311 BGB: Entscheidend ist der Wert des Nachlasses am Todestag (Nettonachlass: Aktiva minus Passiva).
- Beim Pflichtteil mit Unternehmensbezug spielen Bewertung, gesellschaftsvertragliche Regelungen und Auskunftsfragen eng zusammen. Ein strukturiertes Vorgehen und eine sachgerechte Bewertung können helfen, die Ansprüche transparent zu klären und belastbare Ergebnisse zu erzielen.
Welchen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch gibt es?
Pflichtteilsberechtigte haben gemäß § 2314 BGB einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass sowie auf Wertermittlung einzelner Nachlassgegenstände. Die Erben können verpflichtet sein, hierzu Unterlagen vorzulegen oder ein Gutachten einzuholen. Ein Anspruch auf einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen besteht in der Regel nicht.
Auch nach einem Verkauf (z. B. eines Gesellschaftsanteils) kann eine Wertermittlung in Betracht kommen, um den Erlös am tatsächlichen Verkehrswert zu messen.
Wie werden Unternehmen im Pflichtteil bewertet?
a) Ertragswert als Leitbild
In der Praxis wird häufig das Ertragswertverfahren herangezogen: Bewertet werden die künftig erzielbaren Erträge; der Liquidationswert dient oft als Untergrenze.
b) IDW-Standards & DCF
Gutachten orientieren sich regelmäßig an IDW-Standards (insb. IDW S 1). Discounted-Cash-Flow-Ansätze sind gebräuchlich.
c) Besonderheiten inhabergeführter Betriebe
Bei inhabergeführten Unternehmen/Praxen wird typischerweise ein kalkulatorischer Unternehmerlohn berücksichtigt; die Übertragbarkeit der Ertragskraft kann eingeschränkt sein.
d) Schulden & Steuern
Für den Pflichtteil zählt der Netto-Nachlass. In der Bewertung sind Verschuldung und steuerliche Effekte sachgerecht zu berücksichtigen (u. a. latente Steuern).
Probleme durch Abfindungs- und Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag
An der Schnittstelle zwischen Erbrecht und Gesellschaftsrecht können im Pflichtteilsfall Besonderheiten entstehen.
- Abfindungsbeschränkungen (Nachfolgeklauseln):
Zur Unternehmensnachfolge sehen Gesellschaftsverträge teils beschränkte Abfindungen für Erben oder ausscheidende Gesellschafter vor (z. B. Buchwert- oder gedeckelte Abfindung), um die Liquidität des Unternehmens zu schützen. Umstritten ist, inwieweit solche Beschränkungen gegenüber Pflichtteilsberechtigten wirken und den Wertansatz beeinflussen.
- Fortsetzungsklauseln:
Regelt der Vertrag, dass der Anteil des Verstorbenen nicht auf die Erben übergeht, sondern den verbleibenden Gesellschaftern zufällt, gehört der Anteil nicht zum pflichtteilsrelevanten Nachlass. Etwaige Abfindungsansprüche können gleichwohl in den Nachlass fallen und sind dann zu berücksichtigen.
- Mögliche Folge – Pflichtteilsergänzung:
Gestaltungen, die den wirtschaftlichen Zugriff faktisch reduzieren (z. B. niedrige Abfindungen oder frühzeitige Übertragungen), können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Eine frühe Prüfung der Klauseln und ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen kann hilfreich sein.
Daraus ergeben sich folgende Hinweise aus der Praxis:
- Sichten Sie den Gesellschaftsvertrag hinsichtlich Abfindungsformeln, Bewertungsstichtage und Fristen.
- Holen Sie bei Bedarf ein IDW-orientiertes Wertgutachten zum wirtschaftlichen Wert des Anteils ein.
- Prüfen Sie Ergänzungsansprüche beim Pflichtteil gesondert und beachten Sie Fristen.
Schritt-für-Schritt: Darauf sollten Sie achten
- Tragen Sie Unterlagen zusammen wie Nachlassverzeichnis, Jahresabschlüsse, BWA, Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterbeschlüsse.
- Klären Sie die Auskunft: Regen Sie ggf. formell Auskunft und Wertermittlung an und halten Umfang und Stichtage fest.
- Organisieren Sie die Bewertung: Prüfen bzw. beauftragen Sie ein geeignetes Gutachten (z. B. IDW-konforme Methodik) und vollziehen Sie Annahmen (Planerträge, Kapitalisierungszinssatz, Unternehmerlohn, nicht betriebsnotwendiges Vermögen, Steuerwirkungen) nach.
- Berechen Sie Ihren Anspruch: Beziffern Sie die Pflichtteilsquote auf Basis des Netto-Nachlasses (inkl. etwaiger Abfindungsansprüche); Prüfen Sie bei Anhaltspunkten für Schenkungen Pflichtteilsergänzung mit.
- Kümmern Sie sich um Klärung: Stimmen Sie das Ergebnis mit der Erbenseite ab. Ziehen Sie dabei, falls erforderlich, eine gerichtliche Klärung in Betracht und lassen Sie sich dabei von einem fachkundigen Anwalt beraten.
So unterstützt Sie CDR Legal
Pflichtteilsansprüche bei Unternehmensnachlässen verlangen eine präzise Bewertung und souveräne Durchsetzung. Wer frühzeitig fachkundige Unterstützung einholt und Auskunfts- und Wertermittlungsrechte nutzt, vermeidet Fehler, die teuer werden können — und schafft faire Lösungen, insbesondere wenn es mehrere Pflichtteilsberechtige am Unternehmen gibt.
Gemeinsam klären wir mit Ihnen in unserem kostenfreien Erstgespräch Ihre persönliche Situation, besprechen Ihre Ansprüche und geben Hinweise zur Wertermittlung des Unternehmens.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.
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