Wer als Angehöriger von der Erbfolge ausgeschlossen ist, hat nach deutschem Recht Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser Anspruch besteht zwar in Geld, doch nicht selten steckt das Vermögen des Erben in Immobilien oder anderen Sachwerten. Während Sie als Pflichtteilsberechtigter noch den Anspruch verhandeln oder ein Verfahren ausfechten, verkauft ein Erbe kurzerhand das geerbte Haus oder überträgt das Vermögen ins Ausland. Am Ende halten Sie zwar ein Urteil in der Hand – aber das Geld ist längst verschwunden.

Mit Hilfe des dinglichen Arrest können Sie Pflichtteilsansprüche wirksam sichern und verhindern, dass Erben Vermögen beiseiteschaffen. Nachlasswerte lassen sich somit „einfrieren“, bis über die Höhe des Pflichtteils endgültig entschieden ist. 

Sie möchten Nachlasswerte einfrieren lassen bis über die Höhe des Pflichtteils endgültig entschieden ist? In unserem kostenfreien Erstgespräch prüfen wir Ihre individuelle Situation und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch und kann durch Vermögensverschiebungen der Erben gefährdet werden.
  • Mit dem dinglichen Arrest lassen sich Nachlasswerte vorläufig sichern – etwa durch Pfändung oder die Eintragung einer Arresthypothek.
  • Für den Erfolg des Arrestantrags ist eine sorgfältige Begründung entscheidend: Anspruchshöhe und konkrete Gefährdung müssen nachvollziehbar dargelegt werden. 
  • Sie sind in dieser Situation? Holen Sie sich anwaltliche Unterstützung, um den dinglichen Arrest rechtlich durchsetzen zu können 

Wie sichert der dingliche Arrest den Pflichtteil?

Pflichtteilsansprüche nach § 2303 BGB richten sich auf Geldzahlungen gegenüber den Erben oder der Erbengemeinschaft. Problematisch ist dabei, dass Nachlässe häufig nicht in liquiden Mitteln bestehen, sondern aus Immobilien, Beteiligungen oder beweglichen Vermögenswerten.

Solange ein Pflichtteilsprozess läuft – was sich oft über Jahre hinziehen kann – dürfen die Erben über den Nachlass verfügen. Wird Vermögen verkauft, verschenkt oder ins Ausland transferiert, kann am Ende zwar ein Urteil vorliegen, die tatsächliche Befriedigung aber unmöglich sein.

Um solche Gefahren zu verhindern, sieht die Zivilprozessordnung (§ 916 ff. ZPO) den sogenannten dinglichen Arrest vor. Er dient der Sicherung von Geldforderungen und schützt Pflichtteilsberechtigte vor Vermögensverschiebungen während eines laufenden Verfahrens.

Mögliche Maßnahmen sind:

  • Pfändung beweglicher Vermögenswerte oder Konten,
  • Eintragung einer Arresthypothek im Grundbuch, die ein Grundstück faktisch unverkäuflich macht.

Welche Voraussetzungen für die Anordnung gibt es?

Damit ein Gericht den dinglichen Arrest bewilligt, müssen zwei zentrale Voraussetzungen vorliegen: der Arrestanspruch und der Arrestgrund.

1. Arrestanspruch

Unter dem Arrestanspruch versteht man den materiell-rechtlichen Anspruch, der gesichert werden soll. Dieser ergeht aus § 2303 BGB und besagt, dass nahe Angehörige – wie Kinder oder Ehepartner – eine Mindestbeteiligung am Nachlass in Form eines Geldanspruchs haben.

Das Gericht verlangt, dass dieser Anspruch glaubhaft gemacht wird. Dazu muss der Pflichtteilsberechtigte darlegen, warum ihm der Anspruch zusteht, und die ungefähre Höhe belegen – beispielsweise durch Nachweise zum Wert des Nachlasses (Immobiliengutachten, Kontostände) und zum Pflichtteilsquotienten. Eine exakte Bezifferung ist zu Beginn nicht zwingend notwendig, wohl aber eine nachvollziehbare Herleitung.

2. Arrestgrund

Zusätzlich muss ein sogenannter Arrestgrund vorliegen (§ 917 ZPO). Dieser liegt vor, wenn zu befürchten ist, dass ohne die Anordnung des Arrests die Vollstreckung des Pflichtteilsanspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

Das kann beispielsweise sein:

  • der Erbe beabsichtigt, eine Nachlassimmobilie zu verkaufen oder zu beleihen,
  • es gibt Anzeichen, dass Vermögenswerte ins Ausland verschoben werden sollen,
  • der Erbe verhält sich intransparent, entzieht Auskünfte oder verweigert die Pflichtteilsberechnung.

Nach der Rechtsprechung genügt bereits die ernsthafte Absicht eines Verkaufs als ausreichender Arrestgrund. Eine bloße Vermutung reicht jedoch nicht aus – es müssen konkrete Anhaltspunkte glaubhaft dargelegt werden.

3. Glaubhaftmachung

Sowohl der Anspruch als auch der Arrestgrund sind nicht streng zu beweisen, sondern glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 i. V. m. § 294 ZPO). Dies kann durch Urkunden, eidesstattliche Versicherungen oder andere geeignete Mittel erfolgen.

Wie wirkt der dingliche Arrest?

Wird der Arrest angeordnet, kann die Zwangsvollstreckung gesichert werden. Bei Immobilien bedeutet das zum Beispiel, dass im Grundbuch eine Arresthypothek eingetragen wird. Ein Käufer kann dann nicht mehr ungehindert zahlen oder Eigentum erwerben, solange die Sicherung besteht.

Damit wird gewährleistet, dass der Pflichtteilsberechtigte auch nach einem längeren Verfahren noch auf gesicherte Werte zugreifen kann.

Wie sollten Sie als Pflichtteilsberechtiger vorgehen?

Wollen Sie Ihren Pflichtteilsanspruch durch einen dinglichen Arrest absichern, so sollten Sie folgendermaßen vorgehen: 

  • Prüfen Sie frühzeitig, ob konkrete Gefahren für den Nachlass bestehen.
  • Suchen Sie anwaltliche Unterstützung, da die Antragstellung komplex ist und vor dem Landgericht Anwaltszwang gilt.
  • Begründen Sie den Arrestantrag sorgfältig, indem Anspruchshöhe und Gefährdungssituation belegt werden.
  • Vollziehen Sie nach der Bewilligung schnell den Arrest, beispielsweise durch Pfändung oder Grundbucheintragung.

Beachten Sie dabei: Der Erbe kann gegen den Arrest vorgehen, indem er Sicherheit stellt oder Widerspruch einlegt. Stellt sich der Arrest später als unrechtmäßig heraus, drohen Schadensersatzforderungen. Deshalb ist eine fundierte Antragstellung von entscheidender Bedeutung.

Die Arresthypothek als Sicherungsmittel

Eine besonders starke Sicherungsmöglichkeit ist die Arresthypothek. Sie wird gemäß § 932 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 867 ZPO im Grundbuch eingetragen. Mit ihr wird eine Immobilie, die zum Nachlass gehört, rechtlich belastet. Das hat zur Folge:

  • Ein Verkauf ist nur noch mit Zustimmung des Gläubigers möglich.
  • Die Immobilie kann nicht mehr lastenfrei übertragen werden.
  • Der Pflichtteilsberechtigte hat einen unmittelbaren Zugriff auf den Grundstückswert.

Gerade bei Nachlässen, die überwiegend aus Immobilien bestehen, stellt die Arresthypothek das wichtigste Sicherungsinstrument dar.

Kann der dingliche Arrest aufgehoben werden?

Der Arrest ist keine endgültige Entscheidung, sondern eine vorläufige Maßnahme. Er kann wieder aufgehoben werden, insbesondere wenn:

  • der Erbe erfolgreich Widerspruch oder Beschwerde einlegt,
  • der Erbe eine ausreichende Sicherheitsleistung stellt,
  • der Pflichtteilsberechtigte den Arrest nicht innerhalb eines Monats vollzieht,
  • oder das Hauptsacheverfahren zugunsten der Erben entschieden wird.

Besonders wichtig: Stellt sich heraus, dass der Arrest zu Unrecht ergangen ist, kann der Antragsteller nach § 945 ZPO schadensersatzpflichtig werden. Dies betrifft etwa entgangene Verkaufserlöse oder Kosten auf Seiten des Erben.

So unterstützt Sie CDR Legal bei der Durchsetzung Ihrer Rechte

Der dingliche Arrest ist ein wirkungsvolles Mittel, um Pflichtteilsansprüche in Deutschland effektiv abzusichern. Er verhindert, dass Erben während eines langwierigen Rechtsstreits Nachlasswerte beiseiteschaffen und so die Durchsetzung vereiteln.

Da hohe Anforderungen an Begründung und Nachweise gestellt werden, ist die Unterstützung durch spezialisierte Anwälte unverzichtbar. In unserem kostenfreien Erstgespräch beraten wir Sie detailliert zu Ihren Rechten und geben Ihnen eine fundierte Einschätzung zum weiteren Vorgehen. 

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