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Pflichtteil: Wenn der Erbe nicht zahlen kann
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Die Auszahlung des Pflichtteils ist gesetzlich klar geregelt – in der Praxis kommt es jedoch häufig zu Schwierigkeiten, wenn der Erbe nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt oder der Nachlass wirtschaftlich belastet ist. Gerade bei Immobilien, Unternehmensanteilen oder überschuldeten Nachlässen stellt sich die Frage, wie und wann der Pflichtteil tatsächlich ausgezahlt werden kann.
Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über Ihre Rechte und mögliche Schritte als pflichtteilsberechtigte Person, wenn der Erbe den Pflichtteil nicht oder nicht sofort zahlen kann.
Inhalte des Artikels
Ihre Handlungsoptionen im Überblick
Wenn Sie Ihren Pflichtteil geltend machen, kann die Auszahlung unter Umständen verzögert oder sogar blockiert werden, weil der Erbe derzeit nicht in der Lage ist, die Zahlung zu leisten. In solchen Fällen stehen Ihnen folgende Optionen offen:
- Auskunft über den Nachlass einfordern, um Klarheit über Vermögenswerte und Schulden zu erhalten
- Prüfen, ob die Auszahlung sofort geschuldet ist oder Stundung und Ratenzahlung möglich sind
- Zinsen bei Verzögerung geltend machen, sobald der Pflichtteilsanspruch fällig ist
- Prüfung des Erbenvermögens (z. B. Überschuldung) und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
- Gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteils inklusive Vollstreckung, wenn nötig
Je nach Situation können bereits diese Schritte dazu führen, dass der Erbe die Auszahlung kurzfristig realisiert.
Warum der Erbe nicht zahlen kann – häufige Gründe
Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gemäß § 2303 BGB. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und steht insbesondere Kindern, Ehegatten und unter Umständen Eltern des Erblassers zu, wenn sie enterbt wurden. Die Auszahlung des Pflichtteils ist sofort fällig.
Doch nicht jeder Erbe verfügt über die finanziellen Mittel, um einen Pflichtteil sofort in voller Höhe auszuzahlen. Die häufigsten Gründe dafür sind:
- Geringe Liquidität: Vermögen besteht überwiegend aus Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen
- Überschuldung: Verbindlichkeiten übersteigen den Wert des Nachlasses
- Unklare Vermögenswerte: kein klares Nachlassverzeichnis
- Mehrere Berechtigte: die Auszahlungsverpflichtungen sammeln sich
- Zerstrittene Erbengemeinschaft: Uneinigkeit über Werte oder Auszahlungstermin
Wenn ein Erbe nicht zahlen kann, unterscheidet sich das rechtlich von einer reinen Zahlungsunwilligkeit: In beiden Fällen bleibt Ihr Anspruch auf den Pflichtteil bestehen, die Durchsetzung erfolgt jedoch unterschiedlich.
Der Erbe kann den Pflichtteil nicht auszahlen – Was tun?
Praktische Schritte, die Sie umsetzen können, wenn der Erbe Ihren Pflichtteil nicht auszahlen kann, sind:
1. Nachlassverzeichnis und Auskunft einfordern
Die Grundlage jeder Durchsetzung ist ein vollständiger Überblick über den Nachlass. Als pflichtteilsberechtigte Person haben Sie einen Anspruch auf eine entsprechende Auskunft. Fordern Sie Einsicht in das Nachlassverzeichnis, Angaben zu liquiden Mitteln sowie zu Sachwerten (Immobilien, Wertpapiere, Unternehmen). Ohne diese Informationen können Sie den Pflichtteil nicht richtig berechnen.
2. Schriftliche Pflichteilseinforderung mit Frist
Formulieren Sie Ihre Forderung klar und setzen Sie eine zumutbare Frist für die Zahlung, beispielsweise 14–30 Tage, inklusive Hinweis auf Verzugszinsen und rechtliche Schritte bei Nichtzahlung. Erfahren Sie hier detailliert, wie Sie den Pflichtteil einfordern können.
3. Prüfung wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
Wenn kein Bargeld vorhanden ist, kann es sein, dass der Erbe:
- nur Raten zahlen kann,
- nur bestimmte Vermögenswerte liquidieren kann,
- oder Schulden überwiegen.
In diesen Fällen ist häufig ein Gutachten oder eine Vermögensübersicht hilfreich.
4. Gerichtliche Durchsetzung
Sollte der Erbe trotz klarer Pflichtteilsforderung nicht zahlen, bleibt als letzter Weg die gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteils, ggf. mit anschließendem Vollstreckungsbescheid und bei Bedarf auch Sicherungsmaßnahmen. Gerade bei Überschuldung kann ein Vollstreckungstitel helfen, versteckte Vermögenswerte sichtbar zu machen. Hierzu sollten Sie unbedingt juristischen Beistand einholen.

Zinsen und Verzögerungen
Sobald der Pflichtteilsanspruch fällig ist und der Erbe in Verzug gerät, besteht regelmäßig ein Anspruch auf Verzugszinsen (§ 288 BGB). Auch wenn der Erbe momentan nicht zahlen kann, kann dieser Zinsanspruch bestehen bleiben und im Rahmen der Durchsetzung geltend gemacht werden.
Sonderfall: Erbe hat nur Sachwerte
Ist der Nachlass überwiegend aus nicht liquiden Vermögenswerten wie Immobilien, Unternehmen oder Einrichtungen zusammengesetzt, kann die Auszahlung des Pflichtteils praktisch erschwert sein.
In solchen Situationen kommen oft folgende Alternativen in Betracht:
- Teilzahlung / Ratenzahlung mit klarer Vereinbarung
- Abfindungsmodalitäten über andere Vermögenswerte
- Gerichtliche Festlegung des angemessenen Zeitplans
Sonderfall: Erbe ist überschuldet
Ist der Erbe überschuldet oder reicht der Nachlass nicht aus, um alle Verbindlichkeiten zu begleichen, bleibt der Pflichtteilsanspruch grundsätzlich bestehen. Eine Überschuldung führt nicht automatisch zum Erlöschen des Pflichtteils.
Allerdings ist zu unterscheiden: Maßgeblich ist zunächst, ob der Nachlass selbst überschuldet ist oder ob lediglich der Erbe persönlich wirtschaftlich angeschlagen ist. Ist bereits der Nachlass überschuldet – das heißt, die Nachlassverbindlichkeiten übersteigen den Nachlasswert –, kann der Erbe die Haftung unter Umständen auf den Nachlass beschränken, etwa durch Beantragung einer Nachlassinsolvenz (§§ 315 ff. InsO).
Wird ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, ist der Pflichtteilsanspruch als Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden. In diesem Fall erfolgt eine anteilige Befriedigung nach den Regeln des Insolvenzrechts. Das bedeutet: Der Pflichtteilsberechtigte erhält nur eine Quote, sofern die Insolvenzmasse ausreicht.
Reicht der Nachlass zur vollständigen Befriedigung aller Nachlassverbindlichkeiten nicht aus, kann der Pflichtteilsanspruch faktisch leer laufen. Denn der Pflichtteil berechnet sich aus dem Nettonachlass – und wenn dieser null oder negativ ist, besteht wirtschaftlich kein durchsetzbarer Zahlungsanspruch.
Ist nicht der Nachlass, sondern nur der Erbe persönlich überschuldet, bleibt der Pflichtteilsanspruch grundsätzlich unberührt. In diesem Fall haftet der Erbe mit seinem Vermögen für die Pflichtteilsforderung, sofern er die Haftung nicht wirksam auf den Nachlass beschränkt hat.
Hier kann es entscheidend sein zu prüfen:
- Wurde die Haftung wirksam beschränkt?
- Wurde rechtzeitig eine Nachlassinsolvenz beantragt?
- Bestehen Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung des Erben?
So unterstützt Sie CDR Legal
In Fällen wirtschaftlicher Schwierigkeiten sollten Sie als pflichtteilsberechtigte Person frühzeitig klären,
- wie hoch der Nettonachlass tatsächlich ist,
- ob ein Insolvenzverfahren läuft oder beantragt wurde,
- und welche Sicherungsmöglichkeiten bestehen.
Eine pauschale Aussage wie „Der Erbe ist überschuldet, deshalb kann nicht gezahlt werden“ ist rechtlich nicht ausreichend. Entscheidend ist stets die konkrete Vermögens- und Haftungssituation.
Die Durchsetzung eines Pflichtteils ist rechtlich klar geregelt, kann aber in der Praxis durch Zahlungsunfähigkeit komplex werden. Die Kanzlei CDR Legal ist auf Erbrecht spezialisiert und begleitet Sie unter anderem bei:
- der korrekten Einforderung des Pflichtteils,
- der Analyse der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Erben,
- der Formulierung von rechtlich sicheren Zahlungsaufforderungen,
- und der gerichtlichen Durchsetzung Ihres Anspruchs.
In einem kostenlosen Erstgespräch analysieren wir Ihre individuelle Situation und besprechen gemeinsam sinnvolle nächste Schritte. Über mögliche Prozesskosten klären wir Sie rechtzeitig auf.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.
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