Das Pflichtteilsrecht sichert Kindern, Ehegatten und unter Umständen Eltern, einen gesetzlichen Mindestanteil am Nachlass – auch dann, wenn sie durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Wird in einem Ehegattentestament wiederum eine Pflichtteilsstrafklausel festgelegt, geht oft der Wunsch damit einher, dass der überlebende Ehegatte zunächst Alleinerbe wird und das gesamte Vermögen erhält. Die gemeinsamen Kinder sollen beim Tod des Erstversterbenden noch nicht erben, sondern erst beim Tod des zweiten Ehegatten. Die Pflichtteilsstrafklausel soll verhindern, dass die Kinder dennoch ihren Pflichtteil in Anspruch nehmen: Sie sanktioniert die Geltendmachung des Pflichtteils durch Abkömmlinge, indem sie deren Beteiligung am Nachlass des zweiten Elternteils beschneidet oder ausschließt.

Für eine rechtssichere und wirksame Gestaltung des Testaments mit Pflichtteilsstrafklausel ist eine anwaltliche Beratung besonders wichtig. In unserem kostenfreien Erstgespräch erhalten Sie eine Einschätzung Ihrer Situation und wertvolle Tipps zum weiteren Vorgehen.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Pflichtteilsstrafklausel regelt, dass Angehörigen, die ihren Pflichtteil geltend machen könnten, in diesem Fall bestimmte negative Rechtsfolgen auferlegt werden
  • Zweck der Pflichtteilsstrafklausel: Erblasser können damit verhindern, dass der Nachlass durch die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs finanziell belastet oder überlastet wird.
  • Da die Klausel einen erheblichen Einfluss auf die Rechte der Erbfolge hat, ist bei der Formulierung besondere Vorsicht geboten. Eine anwaltliche Beratung hilft Ihnen dabei, in Ihrem Testament sorgfältig und präzise vorzugehen.

Was beinhaltet die Pflichtteilsstrafklausel?

Die Pflichtteilsstrafklausel – es wird überwiegende die sogenannte „Jastrowsche Klausel“ verwendet– ist eine testamentarische Anordnung, mit der Ehegatten (in der Regel im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments oder Berliner Testaments) ihren Abkömmlingen für den Fall der Pflichtteilsgeltendmachung im ersten Erbfall eine Sanktion androhen.

Eine Sanktion könnte folgendermaßen lauten: Fordert ein Kind nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil, wird es im zweiten Erbfall enterbt oder nur mit dem Pflichtteil bedacht. Das Kind verliert damit die ursprünglich vorgesehene Erbenstellung beim Tod des länger lebenden Elternteils. Die Pflichtteilstrafklausel macht es also für das Kind wirtschaftlich unattraktiv, den Pflichtteil im ersten Erbfall geltend zu machen.

Ist eine Pflichtteilsstrafklausel sinnvoll?

Der Einsatz einer Pflichtteilsstrafklausel bietet sich insbesondere in folgenden Konstellationen an:

  • Ehegattentestamente mit gemeinschaftlicher Vermögenssicherung:
    Die Klausel schützt den überlebenden Ehegatten davor, unmittelbar nach dem ersten Erbfall Pflichtteilsansprüche erfüllen zu müssen.
  • Ungleichbehandlung der Kinder aus sachlichen Gründen:
    Wenn ein Kind beispielsweise bereits zu Lebzeiten umfangreiche Zuwendungen erhalten hat, kann eine Strafklausel helfen, die gewünschte Nachlassverteilung abzusichern.
  • Klärung der Familienverhältnisse:
    Die Klausel verhindert eine vorzeitige Auseinandersetzung des Nachlasses und sorgt dafür, dass der Nachlass erst nach dem Tod beider Ehegatten verteilt wird.
  • Sicherung von Immobilien oder Betriebsvermögen:
    Pflichtteilsforderungen können zu Liquiditätsengpässen führen, insbesondere beim Partner des Erblassers. Die Klausel wirkt dem entgegen.

Die richtige Formulierung

Damit eine Pflichtteilsstrafklausel im Streitfall wirksam und durchsetzbar ist, sind bestimmte gestalterische und rechtstechnische Anforderungen zu beachten:

1. Eindeutigkeit der Rechtsfolge

Die Rechtsfolge bei Pflichtteilsgeltendmachung muss klar und konkret formuliert sein. Empfehlenswert ist die ausdrückliche Regelung, dass das betreffende Kind im zweiten Erbfall nicht Erbe, sondern nur Pflichtteilsberechtigter sein soll.

2. Definition des Sanktionsauslösers

Der Klausel sollte genau zu entnehmen sein, wann die Sanktion eintritt – etwa bei Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs oder auch bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen.

3. Vermeidung von Auslegungsspielräumen

Formulierungen wie „im Streitfall“ oder „bei ungebührlichem Verhalten“ sind zu unbestimmt. Es muss unzweifelhaft erkennbar sein, was als sanktionsauslösendes Verhalten gilt.

4. Anpassung an die familiäre Situation

Bei Patchworkfamilien, behinderten Kindern oder internationalem Bezug sind individuelle Regelungen erforderlich. Hier ist anwaltlicher Rat unabdingbar.

Wie könnte eine beispielhafte Formulierung der Pflichtteilsklausel im Testament aussehen? „Sollte eines unserer Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil oder Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen, so soll es nach dem Tod des Letztversterbenden lediglich den Pflichtteil erhalten und nicht als Erbe eingesetzt sein. Diese Formulierung kann vom Erblasser erweitert werden, z. B. um Regelungen zu Vermächtnissen, Anrechnung von Vorempfängen oder zur Enterbung weiterer Nachkommen.

Welche Grenzen der Pflichtteilsstrafklausel gibt es?

Trotz ihrer Wirksamkeit ist die Pflichtteilsstrafklausel nicht immer das beste Instrument, um den eigenen Nachlass zu regeln. Folgende Grenzen sind zu beachten:

  • Kein Ersatz für Pflichtteilsentziehung:
    Die Klausel verhindert die Geltendmachung des Pflichtteils nicht – sie reagiert lediglich sanktionierend darauf.
  • Keine Wirkung gegenüber Dritten oder Gläubigern:
    Pflichtteilsansprüche sind übertragbar und pfändbar – auch eine Strafklausel kann dies nicht ausschließen.
  • Keine Wirkung im ersten Erbfall:
    Das sanktionierte Kind erhält im ersten Erbfall weiterhin kein Erbe, sondern lediglich den Pflichtteil (wenn es diesen geltend macht) – es wird nicht durch die Klausel sofort ausgeschlossen.
  • Gestaltungsspielräume können eingeschränkt sein:
    Bei Pflichtteilsverzichtung, internationalen Sachverhalten oder Adoptionen gelten ggf. abweichende Regelungen.

So unterstützt Sie CDR Legal bei der Regelung Ihres Nachlasses

Die Pflichtteilsstrafklausel ist ein erprobtes erbrechtliches Gestaltungsmittel, das dazu dient, Pflichtteilsforderungen zu vermeiden oder zumindest zu erschweren. Für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit ist eine rechtssichere und präzise Formulierung unerlässlich. Die Klausel sollte stets im Rahmen einer umfassenden Nachlassplanung unter anwaltlicher Beratung gestaltet werden.

Wir von CDR Legal unterstützen Sie bei der Formulierung und Umsetzung Ihres Nachlasses, klären Unklarheiten mit Ihnen und stehen für Ihre Wünsche als Erblasser an Ihrer Seite. In unserem kostenfreien Erstgespräch besprechen wir Ihre persönliche Situation und geben Ihnen eine Empfehlung für das weitere Vorgehen.

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