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Pflichtteil berechnen
In der gesetzlichen Erbfolge gibt es Personen, die einen Anspruch auf einen Anteil am Erbe haben. Selbst bei Enterbung im Testament steht ihnen der sogenannte Pflichtteil zu. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbes. Ob Sie zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören und wie Sie den Pflichtteil richtig berechnen, erfahren Sie in diesem Artikel.
Inhalte des Artikels
Das Wichtigste in Kürze
- Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbes
- Um den Pflichtteil zu berechnen, müssen Sie einige Faktoren beachten
- Nur bestimmte Personen haben einen Anspruch auf den Pflichtteil
- Vermächtnisse haben keinen Einfluss auf die Höhe des Pflichtteils
- Für Schenkungen der letzten 10 Jahre gibt es einen Pflichtteilsergänzungsanspruch
Pflichtteil berechnen: Wie hoch ist der Pflichtteil?
Wenn ein Erblasser Sie enterbt hat, obwohl Sie einen gesetzlichen Anspruch in der Erbfolge haben, können Sie nach seinem Tod Ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Um den Pflichtteil berechnen zu können, müssen Sie zunächst die Pflichtteilsquote ermitteln. Die Höhe entspricht der Hälfte der gesetzlichen Erbquote (§ 2303 Abs. 1) und hängt zudem von verschiedenen Gegebenheiten ab:
- Anzahl der Abkömmlinge des Erblassers
- Überlebender Ehepartner
- Überlebendes Elternteil
- Ehelicher Güterstand des Erblassers im Todesfall (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft)
Um den genauen Wert des Pflichtteils zu berechnen, müssen Sie den Wert des Nettonachlasses mit der errechneten Pflichtteilsquote multiplizieren. Der Nettonachlass ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Nachlasswert und den Nachlassverbindlichkeiten. Ein Beispiel zur Pflichtteilsberechnung finden Sie weiter unten in unserem Pflichtteilsrechner.
Pflichtteilsberechtigte Personen in der Erbschaft
Ausschließlich für pflichtteilsberechtigte Personen ist es wichtig, den Pflichtteil berechnen zu können. Nach dem deutschen Erbrecht gehören Kinder (sowohl eheliche als auch uneheliche und adoptierte Kinder), Ehepartner und Eltern zu den pflichtteilsberechtigten Personen (§ 2303 BGB). Eltern können sich jedoch nur auf ihren Pflichtteilsanspruch berufen, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt.
Selbst wenn diese Gruppe naher Angehöriger im Testament oder Erbvertrag enterbt ist, haben sie einen Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wenn Sie einen Pflichtteil berechnen möchten, sollten Sie demnach zunächst überprüfen, ob Sie zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören. Eine Auskunft über den Nachlass erhalten Sie im Anschluss im Nachlassverzeichnis.
Von welchem Wert wird der Pflichtteil berechnet?
Der Wert des Pflichtteils ist abhängig von dem Nettowert des Nachlasses. Deswegen müssen Sie zunächst alle Vermögenswerte des Nachlasses berechnen. Eine Immobilie oder ein Grundstück werden dabei mit dem aktuellen Verkehrswert bewertet. Im Anschluss werden die Nachlassverbindlichkeiten, also die Schulden der verstorbenen Person, abgezogen. Zu diesen gehören:
- Geldschulden
- Steuerschulden
- Kosten, die mit dem Erbfall entstehen (Beerdigungskosten und Kosten für eine Nachlassverwaltung)
- Zugewinnausgleichsforderung, falls der überlebende Ehepartner eine solche Forderung stellt
- Möbel und Haushaltsgegenstände, die der überlebende Ehepartner behält
Sollte es im Zuge von Erbschaftsstreitigkeiten zu Prozesskosten kommen, werden auch diese von dem Nachlass abgezogen. Sie können somit die Pflichtteilsberechnung beeinflussen. Nicht vom Nachlasswert abgezogen werden vor allem Vermächtnisse und die Erbschaftssteuer der Erben und Vermächtnisnehmer.
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen berechnen
Als pflichtteilsberechtigte Person sollten Sie herausfinden, ob der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen aus seinem Vermögen vorgenommen hat. Dies ist wichtig, um den Pflichtteil zu berechnen. Von Relevanz sind dabei vor allem die letzten 10 Jahre vor seinem Tod. Schließlich erwirken diese Schenkungen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB). So soll vermieden werden, dass Erblasser den Pflichtteil für enterbte Personen vermindern.
Pflichtteilsrechner: Pflichtteil für Kinder berechnen
Wie bereits erwähnt, beträgt die Höhe des Pflichtteils die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ausgangslage für die Pflichtteilsberechnung ist der Nettowert des Nachlasses. Um die Pflichtteilsquote für Kinder im Erbfall zu berechnen, müssen Sie folgende Umstände in Betracht ziehen:
- Ehelicher Güterstand des Erblassers im Todesfall
- Anzahl der Kinder
- Überlebender Ehepartner
Gehen wir zunächst von folgendem Beispiel aus, um Ihren Pflichtteil zu berechnen. Ihre Eltern haben im gesetzlichen Güterstand, also der Zugewinngemeinschaft gelebt, da sie keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. In der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehegatten während der Ehe getrennt. Bei Scheidung oder Todesfall wird jedoch ein Ausgleich des während der Ehezeit erwirtschafteten Zugewinns vorgenommen, was als Zugewinnausgleich bezeichnet wird.
Zurück zum Beispiel: Ein Elternteil stirbt, der andere Elternteil überlebt. Geschwister haben Sie keine. Der Nettonachlass liegt bei einem Wert von 400.000 €. Laut der gesetzlichen Erbschaft steht Ihnen die Hälfte des gesamten Erbes zu und dem überlebenden Ehegatten ein Viertel. Da der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Anteils ist, beläuft sich die Pflichtteilsquote für Sie auf ein Viertel und für den überlebenden Elternteil auf ein Achtel. Um den Pflichtteil zu berechnen, müssen Sie die Pflichtteilsquote mit dem Nettonachlass multiplizieren. Der Wert Ihres Pflichtteils beträgt demnach 100.000 €, während das überlebende Elternteil einen Pflichtteilsanspruch auf 50.000 € besitzt.
Hätten Sie in diesem Fall jedoch Geschwister, müssten Sie sich Ihren Anteil mit diesen teilen. Bei einem weiteren Geschwisterkind würde Ihre Pflichtteilquote auf ein Achtel sinken, bei zwei Geschwisterkindern auf ein Zwölftel. Das liegt daran, dass das Viertel, das Ihnen als Einzelkind zusteht, sich bei Geschwistern auf alle Kinder verteilt.
Ein anderer Fall tritt ein, wenn Ihre Eltern in der Gütertrennung lebten. Hier ist die Pflichtteilsquote für die Kinder und für den überlebenden Ehegatten gleich, abhängig von der Anzahl der Abkömmlinge:
- Bei einem Kind: je 1⁄4
- Bei zwei Kindern: je 1⁄6
- Bei drei Kindern: je 1⁄8
Haben Ihre Eltern in einer Gütergemeinschaft gelebt, verändert sich die Pflichtteilquote der Abkömmlinge deutlich. Für den überlebenden Elternteil bleibt der Pflichtteil gleich:
- Pro Kind bei einem Kind: 3/8
- Pro Kind bei zwei Kindern: 3/16
- Pro Kind bei drei Kindern: 3/24
- Für den Ehegatten: 1/8
Wie hoch ist der Pflichtteil, wenn es einen Alleinerben gibt?
Angenommen, eine Person verstirbt und hinterlässt einen Alleinerben, etwa ihren Ehepartner. Gemäß den gesetzlichen Regelungen hätte der Ehepartner ohne Testament das gesamte Erbe erhalten. In diesem Fall beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also 50 % des Nachlasses. Dies gilt jedoch nur, wenn es keine anderen Erben oder pflichtteilsberechtigte Personen gibt.
Denn selbst, wenn ein Erblasser im Testament oder Erbvertrag einen Alleinerben einträgt, haben pflichtteilsberechtigte Personen trotz Enterbung einen Anspruch auf ihren Pflichtteil. Auch hier müssen Sie zunächst den Nettonachlass berechnen, um den Wert ermitteln zu können. Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch sind wie bereits erwähnt die Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall von Relevanz.
So unterstützt Sie CDR Legal
Wenn Sie enterbt wurden, allerdings trotzdem zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören, können Sie Ihren Pflichtteil einfordern. Dafür ist es jedoch wichtig, den Pflichtteil berechnen zu können. Denn nur, wenn Sie genau wissen, welcher Wert Ihnen zusteht, können Sie ihn bei dem Erben oder vor dem Nachlassgericht verlangen.
Sollten Sie Unterstützung bei der Pflichtteilsberechnung benötigen, können Sie sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Vor allem dann, wenn es mit den Erben zu Unstimmigkeiten kommt, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, um Ihr Pflichtteilsrecht durchzusetzen. Die Kanzlei CDR Legal ist auf Bank-, Kapitalmarkt- und Erbrecht spezialisiert und begleitet Sie mit der entsprechenden Expertise.
In einem ersten Beratungsgespräch analysieren wir Ihre individuelle Ausgangslage und besprechen gemeinsam mit Ihnen das weitere Vorgehen. Wir helfen Ihnen, Ihren Pflichtteil richtig zu berechnen und Ihren Anspruch anschließend durchzusetzen.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht, im Kapitalmarktrecht und im Insolvenzrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.