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Enterbung anfechten
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird von einer Enterbung gesprochen, wenn Angehörige im Testament des Erblassers nicht bedacht sind. Unter Umständen können Sie jedoch diese Enterbung anfechten. Dafür sollten Sie zunächst prüfen, ob es Fehler im Testament gibt oder Sie zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören. In diesem Artikel erfahren Sie, welche rechtlichen Schritte Sie gehen können, welche Fristen zu beachten sind und wann eine Anfechtung Aussicht auf Erfolg hat.
Inhalte des Artikels
Das Wichtigste im Überblick
- Der Erblasser ist dazu berechtigt, ausgewählte Personen im Testament nicht zu bedenken.
- Bestimmte Angehörige haben jedoch trotz der Enterbung einen Anspruch auf ihren Pflichtteil.
- Die vollständige Enterbung ist nur in Ausnahmefällen möglich, wodurch auch der Pflichtteilsanspruch entfällt.
- Ob ein Pflichtteilsanspruch besteht, ist von der gesetzlichen Erbfolge abhängig.
Wann können Sie eine Enterbung anfechten?
Im Allgemeinen können Sie eine Enterbung anfechten, wenn ein triftiger rechtlicher Grund vorliegt. So gibt es einige Ungültigkeitsgründe für ein Testament. Das ist zum Beispiel in folgenden Szenarien der Fall:
- Formfehler im Testament: Ein Testament muss bestimmten formalen Anforderungen genügen. Ist es handschriftlich, muss es vollständig vom Erblasser selbst verfasst und unterschrieben sein. Andernfalls kann es unwirksam sein, sodass Sie die Enterbung anfechten können.
- Testierunfähigkeit des Erblassers: Wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserstellung nicht geschäfts- oder testierfähig war, etwa aufgrund einer schweren Erkrankung oder Demenz, kann dies ein Anfechtungsgrund sein.
- Unzulässige Einflussnahme: Wurde der Erblasser bei der Testamentserstellung durch Dritte unter Druck gesetzt, getäuscht oder bedroht, können Sie das Testament und damit die Enterbung anfechten.
- Irrtum des Erblassers: Hat der Erblasser das Testament unter einem Irrtum verfasst, etwa weil er fälschlicherweise annahm, dass ein Erbe nicht mehr lebt, besteht ebenfalls ein Anfechtungsrecht.
Sie können jedoch auch eine Enterbung anfechten, wenn Sie zu den pflichtteilsberechtigten Personen zählen. Zwar erhalten Sie dann nicht den gesamten Anteil Ihres gesetzlichen Erbes, jedoch können Sie sich auf Ihr Pflichtteilsrecht berufen. Falls Sie Unterstützung bei der Überprüfung oder Durchsetzung Ihrer Pflichtteilsansprüche benötigen, wenden Sie sich gerne an uns. Die Kanzlei CDR Legal ist auf Erbrecht spezialisiert und konnte bereits zahlreiche Mandanten in diesen und ähnlichen Fällen erfolgreich unterstützen.
Pflichtteil trotz Enterbung: Wer ist berechtigt?
Auch wenn der Erblasser einen Angehörigen im Testament nicht bedacht und somit enterbt hat, besitzen bestimmte Familienangehörige Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser steht allerdings ausschließlich den Angehörigen zu, die in § 2303 BGB näher bezeichnet sind. Bei einer Enterbung haben folgende Angehörige einen Pflichtteilsanspruch:
- Direkte Nachkommen (Kinder: ehelich, unehelich und adoptiert)
- Ehepartner
- Eltern des Erblassers (Sollte es keine Kinder geben)
- Enkel und Urenkel (Falls die Kinder nicht mehr leben)
Geschwister eines Erblassers können somit keine Enterbung anfechten und sich auf einen möglichen Pflichtteil berufen.
Anspruch auf den Anteil des Enterbten
Wenn der Erblasser einen Angehörigen im Testament nicht berücksichtigt, also enterbt, stellt sich für andere Familienmitglieder die Frage: Was passiert mit diesem Anteil des Erbes? Sollte die enterbte Person ein gesetzlicher Erbe sein, so hat der Erblasser das Recht, an dessen Stelle eine andere Person einzusetzen.
Wird jedoch kein sogenannter Ersatzerbe festgelegt, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. In dem Fall verhält es sich so, dass die Kinder des enterbten Angehörigen dessen Anteil erhalten. Diese Aufteilung ist allerdings unberührt vom Pflichtteilsanspruch, den der enterbte Angehörige aufgrund seiner Rechtsstellung eventuell hat.
Fristen bei der Anfechtung einer Enterbung
Wenn Sie eine Enterbung anfechten wollen, sollten Sie bestimmte Fristen beachten. Dabei müssen Sie unterscheiden, ob Sie das Testament anfechten oder sich auf Ihren Pflichtteil berufen wollen.
Wenn Sie ein Testament anfechten möchten, beträgt die Anfechtungsfrist ein Jahr. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt (§ 2082 BGB). Allerdings ist eine Anfechtung nur innerhalb von 30 Jahren nach dem Erbfall möglich, da danach absolute Verjährung eintritt.
Enterbte Pflichtteilsberechtigte können ihren Pflichtteil einfordern. Diese Ansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Erbfall eintrat und der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis über die Enterbung sowie die Zusammensetzung des Nachlasses erlangt hat (§ 199 BGB). Auch hier gibt es eine absolute Verjährung, die nach 30 Jahren eintritt, unabhängig von der Kenntnis.
Es ist wichtig, beide Fristen im Blick zu behalten und rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um keine Ansprüche zu verlieren.
Wie hoch ist der Pflichtteil bei Enterbung?
Prinzipiell beläuft sich die Höhe des Pflichtteils auf die Hälfte des gesetzlichen Erbes. Steht einem Kind also beispielsweise auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge ein Anteil von 50 Prozent am Nachlass zu, liegt der Pflichtteil bei 25 Prozent. In einem separaten Artikel erfahren Sie, wie Sie Ihren Pflichtteil richtig berechnen können.
Mitunter kann der Pflichtteil auch höher ausfallen, wenn es nämlich einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch auf Grundlage der §§ 2325ff BGB gibt. Einen derartigen Ergänzungsanspruch gibt es, falls der Erblasser zu Lebzeiten eine Schenkung an andere Angehörige vorgenommen hat. Natürlich ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch zusätzlich an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Enterbt und ohne Pflichtteil: Geht das?
In einigen Fällen können Erblasser Angehörige komplett vom Nachlass ausschließen. Der Gesetzgeber akzeptiert allerdings auf Grundlage des § 2333 BGB nur wenige und sehr schwerwiegende Gründe, bei deren Vorliegen auch der Pflichtteil entzogen wird.
Zum „vollständigen“ Enterben reicht es also nicht aus, dass der Erblasser die Person in seinem Testament lediglich nicht bedacht hat. Er muss seinen Willen deutlich äußern, den Angehörigen – unter Angabe eines Grundes – auch vom Pflichtteil ausschließen zu wollen.
Letztlich entscheidet ein Gericht darüber, ob eine vollständige Enterbung und damit auch der Wegfall des Pflichtteils zulässig sind. In der Regel erkennen die Gerichte die folgenden Tatsachen und Gründe für den Entzug des Pflichtteils an:
- Mord oder Mordversuch am Erblasser
- Gesetzlicher Erbe wurde zu einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe (ohne Bewährung) verurteilt
- Schwere Körperverletzung gegenüber Erblasser oder einer nahestehenden Person
Entgegen der weitverbreiteten Meinung kann ein Pflichtteilentzug hingegen nicht stattfinden, nur weil etwa das Kind sich nicht mehr um den Erblasser gekümmert oder der Kontakt vollständig abgebrochen war.
So hilft Ihnen CDR Legal bei der Anfechtung der Enterbung
Wer im Testament des Erblassers nicht bedacht wurde oder den Entzug des Pflichtteils fürchtet, muss selbst aktiv werden und die Enterbung anfechten. Das heißt, der gesetzliche Erbe muss seinen Pflichtteil selbst geltend machen.
Dazu kann die Inanspruchnahme eines erfahrenen Rechtsanwalts vorteilhaft sein. Sind Sie als Angehöriger enterbt worden, wenden Sie sich gerne an die Kanzlei CDR Legal.
Im kostenlosen Erstgespräch zum Erbrecht können Sie Ihr Anliegen umfassend mit CDR Legal erörtern. Sie erhalten eine kompetente Rechtsberatung zu Ihrem individuellen Fall sowie eine anwaltliche Einschätzung zu Ihren Möglichkeiten. Falls Sie in Ihrer Sache weitere Hilfe in Anspruch nehmen möchten, klären wir Sie über etwaige Anwalts- und Verfahrenskosten frühzeitig auf.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht, im Kapitalmarktrecht und im Insolvenzrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.