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Pflichtteil & Auskunftsanspruch
Wenn Sie laut gesetzlicher Erbfolge zu den Miterben gehören, jedoch vom Erblasser im Testament ausgeschlossen wurden, haben Sie einen Pflichtteilsanspruch. Mit dem Pflichtteil erhalten Sie genau die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um den genauen Wert ermitteln zu können, benötigen Sie die Einsicht in das Nachlassverzeichnis. Deswegen haben Sie zusätzlich als Pflichtteilsberechtigter einen Auskunftsanspruch.
Inhalte des Artikels
Das Wichtigste in Kürze
- Als pflichtteilsberechtigte Person haben Sie einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass
- Die Erben sind zur Herausgabe dieser Informationen verpflichtet
- Die Auskunft umfasst auch den Umfang von Schenkungen der letzten 10 Jahre
- Die Vorlage von Beweisen ist hingegen nicht immer verpflichtend
Erbrecht: Pflichtteil und Auskunftsanspruch
Laut § 2314 BGB müssen die Erben dem vom Testament ausgeschlossenen Pflichtteilsberechtigten eine Auskunft über den Nachlass erteilen. Diese müssen Sie als pflichtteilsberechtigte Person jedoch aktiv einfordern. Zudem ist es wichtig zu wissen, dass Ihr Pflichtteil lediglich finanzielle Vermögenswerte umfasst.
Neben dem Auskunftsanspruch haben Sie außerdem einen Wertermittlungsanspruch. Schließlich müssen Sie für die Geltendmachung Ihres Pflichtteils genau wissen, wie hoch der Ihnen zustehende Betrag ist. Dafür können Sie von der Erbengemeinschaft ein notarielles Nachlassverzeichnis anfordern.
Worauf hat der Pflichtteilsberechtigte Auskunftsanspruch?
Die Gerichte haben über die Jahre im Detail festgelegt, worauf Sie als Pflichtteilsberechtigter einen Auskunftsanspruch haben. In diesem Rahmen haben Sie das Recht, über folgende Punkte Auskunft zu erhalten:
- die im Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände zum Datum des Todes des Erblassers (§ 2311 Abs. 1 BGB)
- die ausgleichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers sowie die Schenkungen der letzten 10 Jahre (BGH-Urteil aus dem Jahr 1961, VI ZR 89/59)
- Schenkungen an den Ehegatten (zeitunabhängig)
- Pflicht- und Anstandsschenkungen des Erblassers (ggf. notarielles Schreiben)
- gemischte Schenkungen (OLG Düsseldorf, Urteil aus dem Jahr 1998, 7 U 78/98)
- Veräußerungen, bei denen ungeklärt ist, ob es sich um eine Schenkung handelt (BGH-Urteil aus dem Jahr 1983, IVa ZR 151/82)
Als pflichtteilsberechtigte Person können Sie zusätzlich verlangen, bei der Aufnahme des Bestandsverzeichnisses dabei zu sein (§ 2314 Abs. 2 BGB) und dass ein Notar hinzugezogen wird. Die Auskunft zum Pflichtteilsanspruch erweitert sich auch auf den Pflichtteilergänzungsanspruch. Der Erbe hingegen steht in der Pflicht, die notwendigen Informationen einzuholen, um sie Ihnen mitzuteilen.
Was passiert, wenn im Nachlassverzeichnis falsche Angaben sind?
Dass die Erben oder ein Notar im Nachlassverzeichnis falsche Angaben erteilen, ist sehr unwahrscheinlich. Schließlich handelt es sich bei Vorsatz um einen Betrug, der straf- und zivilrechtliche Folgen mit sich zieht. Falsche Angaben würden nicht nur die Wertermittlung pflichtteilsberechtigter Personen beeinflussen, sondern auch die Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Sollte sich dennoch herausstellen, dass falsche Informationen im Nachlassverzeichnis enthalten sind, können Sie das Testament und damit die Nachlassabwicklung anfechten. Dafür sollten Sie sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Die Kanzlei CDR Legal ist auf Bank-, Kapitalmarkt- und Erbrecht spezialisiert und kann Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte unterstützen.
Wenn ein Nachlassverwalter für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses verantwortlich ist und fahrlässig falsche Angaben macht, könnte er für eventuelle Schäden haftbar gemacht werden.
Vorlage von Belegen wie Kontoauszüge
Laut § 2314 BGB haben Erben keine allgemeine Pflicht zur Vorlage von Belegen. Im Sinne des Auskunftsanspruchs sind jedoch solche Belege vorzulegen, die der genauen Berechnung des Pflichtteils dienen könnten. Dies können unter anderem sein:
- Vertragsurkunden von gemischten Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers
- Belege über Vermögensobjekte von Unternehmen
- Nachweise über Gesellschaftsbeteiligungen
- Wertnachweise einzelner Nachlassgegenstände (wie Grundstücke)
In der Praxis ist die Vorlage von Beweisen für die Wertermittlung jedoch ein häufiges Vorgehen. Dennoch ist es wichtig zu wissen, dass Sie als pflichtteilsberechtigte Person keinen Anspruch auf das Vorlegen aller Belege haben (Urteil vom OLG München NJW-RR 2021, 1376).
Erbe verweigert Auskunft oder macht falsche Angaben zum Pflichtteil – Was tun?
Sollten Sie als pflichtteilsberechtigte Person dies wünschen, muss die auskunftspflichtige Person laut § 2314 Abs. 1 unter eidesstattlicher Versicherung aussagen, dass die Auskunft über den Nachlass richtig und vollständig ist. Liegt ein Verdacht auf Betrug vor, sollten Sie rechtliche Schritte einleiten. Diese Forderung können Sie auch dann stellen, wenn ein notarielles Nachlassverzeichnis der Auskunft dient (BGH-Urteil aus dem Jahr 2021, IV ZR 189/20, NJW 2022).
Wenn ein Erbe die Auskunft verweigert oder Ihnen sogar falsche Angaben gibt, sollten Sie sich auf jeden Fall rechtlichen Rat einholen. Ein erfahrener Anwalt kann Sie dabei unterstützen, Ihren Auskunftsanspruch über den Pflichtteil durchzusetzen. Zeigen sich die anderen Erben von Beginn an unkooperativ in Bezug auf Ihren Pflichtteil, kann ein Rechtsanwalt die gesamte Kommunikation für Sie übernehmen.
Auskunftspflicht Testamentsvollstrecker gegenüber Erben
Gemäß dem deutschen Erbrecht unterliegt der Testamentsvollstrecker einer umfassenden Auskunftspflicht gegenüber den Erben und pflichtteilsberechtigten Personen. Diese Pflicht beinhaltet die transparente Offenlegung sämtlicher relevanten Informationen bezüglich der Testamentsvollstreckung und des Nachlasses.
Sie können vom Testamentsvollstrecker Auskunft über sämtliche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, getroffenen Verfügungen sowie über alle durchgeführten Handlungen im Rahmen der Testamentsvollstreckung verlangen. Bei Verletzung dieser Auskunftspflicht können Sie rechtliche Schritte einleiten, um Ihre Ansprüche geltend zu machen und die erforderlichen Informationen einzufordern.
So unterstützt Sie CDR Legal
Für die Geltendmachung Ihrer Rechte kommt vor Gericht oft eine Stufenklage infrage. Diese ermöglicht es Ihnen, Ihren Auskunftsanspruch, Ihren Wertermittlungsanspruch und Ihren Pflichtteilsanspruch in einer Klage geltend zu machen. Hierbei kann Sie CDR Legal als erfahrene Kanzlei im Erbrecht unterstützen. So erhalten Sie Einsicht in das Verzeichnis der Nachlassgegenstände und können Ihren Pflichtteil einfordern. Wir setzen Sie dabei stets über die anfallenden Kosten und die anstehenden Schritte transparent in Kenntnis.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht, im Kapitalmarktrecht und im Insolvenzrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.