Um auch die letzten Jahre im eigenen Haus verbringen zu können, nehmen immer mehr Erblasser eines ihrer Kinder in die Pflegeverpflichtung. Als Gegenleistung erhält das pflegende Kind oft eine Schenkung, in Form einer Immobilie oder finanzieller Leistungen. Die Pflegeverpflichtung hat so oft einen Einfluss auf das Erbe

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Das Wichtigste in Kürze

  • Auswirkungen der Pflegeverpflichtung auf das Erbe sind unter Umständen möglich
  • Schenkungen werden in der Regel auf das Erbe angerechnet, wenn das Erbe damit höher ausfällt
  • Die pflichtteilsberechtigten Personen haben ein Recht auf Ausgleichsanspruch

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Wie wirkt sich die Pflegeverpflichtung auf das Erbe aus?

Wenn ein Kind die Eltern im Alter pflegt, während die Geschwister dies nicht tun, kommt oft die Frage auf, ob die erhaltene Gegenleistung einen Einfluss auf die Höhe des gesamten Erbes hat. Schließlich haben laut der gesetzlichen Erbfolge alle Kinder den gleichen Anspruch auf ihren Teil des Erbes. 

Wenn der pflegende Erbe für seine Pflegeleistungen finanziell entschädigt wurde oder bestimmte Vermögenswerte als Gegenleistung erhalten hat, kann dies den Wert seines Erbes erhöhen. Wenn dieser Wert höher ist als der Anteil, den die anderen Angehörigen erhalten, kann dies zu Ungleichgewichten führen. 

Im Pflichtteilsrecht haben nahe Angehörige, selbst wenn sie nicht im Testament bedacht wurden, Anspruch auf einen bestimmten Anteil am Nachlass. Wenn also ein Kind für die Pflege verantwortlich war und dadurch finanziell bevorzugt wurde, können die anderen Pflichtteilsberechtigten eine Ausgleichung oder eine Anpassung des Erbes verlangen, um sicherzustellen, dass alle angemessen berücksichtigt werden.

Schließlich beachtet der Pflichtteilsergänzungsanspruch Schenkungen, die zu Lebzeiten des Erblassers getätigt wurden (§ 2325 BGB).

Schenkung als Dank für Pflege

Die Pflegeverpflichtung hat nur dann einen Einfluss auf das Erbe, wenn die Pflege tatsächlich ausgeübt wurde. Sie bleibt deshalb zum Zeitpunkt der Schenkung unbeachtet und wird erst dann berücksichtigt, wenn der Pflegefall eingetreten ist. Demnach ist es möglich, dass das pflegende Kind bereits eine Schenkung erhielt, ohne später die Pflegeleistung auch wirklich zu erbringen. Nach dem Tod des Erblassers kann die Schenkung demnach auf den Erbteil der anderen Angehörigen angerechnet werden. 

Jahreswert der Pflegeverpflichtung

Die Berechnung des Jahreswerts einer Pflegeverpflichtung ist oft komplex und kann je nach den Umständen des Falls und der Pflegebedürftigkeit der Eltern variieren. Im Allgemeinen können Sie jedoch verschiedene Faktoren berücksichtigen, um den Wert der Pflegeleistung zu ermitteln:

  • Marktübliche Vergütung
  • Zeitaufwand
  • Qualität und Umfang der Pflege
  • Vertragsauslegung

Für eine exakte Berechnung des Jahreswerts der Pflegeverpflichtung können Sie rechtlichen Rat einholen. Denn wenn Sie sich auf Ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch berufen wollen, müssen Sie wissen, um welche Summe es geht. Als auf Erbrecht spezialisierte Kanzlei unterstützt Sie CDR Legal mit der entsprechenden Expertise. 

Wenn ein Erbe pflegerische Leistungen für den Veräußerer erbracht hat und dafür keine finanzielle Vergütung erhalten hat, kann er den Pflegefreibetrag nutzen, um die Erbschaftssteuerlast zu reduzieren. Der Wert der erbrachten Pflegeleistungen wird dabei von der steuerpflichtigen Erbschaft abgezogen, bevor die Erbschaftssteuer berechnet wird. Der Pflegefreibetrag ist ein Betrag, der nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) Pflegeleistungen steuerlich begünstigt. 

Vereinbarung von Wart- und Pflegeverpflichtungen im Übergabevertrag

Um die Verpflichtung zur Pflege im Alter zu verschriftlichen, wird zwischen den Eltern und dem pflegenden Kind häufig ein Erbvertrag abgeschlossen. Die Regelung ist im Anschluss für alle Vertragsparteien bindend. Mit dem Erbvertrag umgehen Sie das Risiko, dass eine Person ihren Teil nicht einhält. 

Eine Wart- und Pflegeverpflichtungsvereinbarung, die auch als Überlassungsvertrag oder Übergabevertrag bezeichnet wird, regelt die Rechte und Pflichten der vertragschließenden Parteien. Dabei ist oft ein Elternteil der Übergeber und ein Kind der Übernehmer. Zu den typischen Inhalten einer solchen Vereinbarung gehören:

  • Informationen über die Vertragsparteien
  • Gegenstand des Vertrags (das zu übertragende Grundstück oder die Immobilie)
  • Details zum Wohnrecht
  • Überlassungszeitraum
  • Wartungs- und Pflegeverpflichtungen
  • Ausschluss der Beeinträchtigungsabsicht
  • Definition der Unterhaltsverpflichtungen
  • Bestimmungen zum Übergang des Eigentums

Die Vereinbarung kann außerdem weitere Klauseln enthalten, die die Interessen der Parteien schützen. Ein Erbvertrag kann nicht ohne die Zustimmung aller beteiligten Parteien verändert werden. 

Urteil vom OLG und BGH

Einige der Fälle, die eine Pflegeverpflichtung und das Erbe umfassen, sind bereits vor Gericht behandelt worden. Das Urteil fällt dabei jedoch oft unterschiedlich aus. Deswegen ist es nicht möglich, eine einheitliche Antwort auf die Frage um die Pflegeverpflichtung beim Erbe zu geben. 

So hat der BGH bereits im Jahr 1992 (IV ZR 82/92) in einem Urteil entschieden, dass auch ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling, der zum Alleinerben eingesetzt worden ist, Ausgleichung seiner Leistungen im Sinne von § 2057 a BGB gegenüber Pflichtteilsansprüchen anderer Abkömmlinge geltend machen kann. Zuvor wurde der Fall vom OLG Stuttgart behandelt. 

Im BGH Beschluss vom 24.03.2021 (IV ZR 269/20) hingegen galt ein Ausschluss eines Ausgleichungsanspruchs eines Abkömmlings für erbrachte Pflegeleistungen.

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