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Finanzagenten
Finanzagenten sind Personen, die größtenteils unwissentlich unter ihrem Namen ein Bankkonto zur Geldwäsche bereitstellen. Diese Konten nutzen die Täter für ihre Betrugsmaschen. Auf dem Konto des Finanzagenten sammeln die Betrüger gestohlenes Geld. Dieses wird anschließend am Automat abgehoben, in Kryptowährungen gewechselt oder ins Ausland transferiert.
In vielen Fällen wissen die Finanzagenten nicht, dass sie auf Betrüger hereinfallen und zur Geldwäsche missbraucht werden. Denn zur Rekrutierung von Finanzagenten fälschen die Betrüger unter anderem Jobanzeigen und E-Mails. Dennoch kann ein solcher Vorfall straf- und zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Betroffene Finanzagenten, die als Mittäter in einem Betrugsfall verfolgt werden, sollten wissen: Als Finanzagent haften Sie nur bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit.
Wir Bankrechtsanwälte von der Kanzlei CDR Legal unterstützen Sie als betroffene Finanzagenten bei der Abwehr etwaiger Schadenersatzansprüche, die gegen Sie erhoben werden.
Beispiele: Ausgewählte Gerichtsurteile zu Betrugsfällen, die CDR Legal in den vergangenen Monaten erstritten hat (PDF-Dateien): 112 C 100/23 (AG Bonn) 🞄 318 O 21/23 (LG Hamburg) 🞄 2-27 O 79/23 (LG Frankfurt am Main)
Inhalte des Artikels
Das Wichtigste in Kürze
- Der Begriff Finanzagent bezeichnet Personen, die ein Konto (wissentlich oder unwissentlich) geschäftlich zur Geldwäsche bereitstellen
- Oftmals werden Finanzagenten aufgrund von Jobanzeigen zum Opfer, wenn sie erhaltenes Geld auf ein anderes Konto transferieren sollen
- Mehrere Gerichte haben entschieden, dass Finanzagenten nur bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit haften müssen
- Grundsätzlich kommt sowohl eine straf- als auch eine zivilrechtliche Haftung für Finanzagenten infrage
Was ist ein Finanzagent?
Ein Finanzagent ist jemand, der das eigene Konto zum Zweck der Geldwäsche bereitstellt. Meist geschieht dies unwissentlich, weil die Betrüger Jobanzeigen und E-Mails fälschen. Dennoch handelt es sich per Gesetz um ein strafbares Delikt, das vom Strafverteidiger verfolgt wird.
Kennzeichnend für einen Finanzagenten ist, dass über sein Konto Geld weitergeleitet wird, das in der Regel aus betrügerischen Aktivitäten stammt. Meistens geschieht dies nach dem folgenden Prinzip:
- Bargeldabhebung des Geldes vom Konto und Kauf von Gutscheinen, unter anderem Amazon-Gutscheine
- Weiterleitung des Geldes vom Konto mittels klassischer Überweisung oder Western Union
- Kauf von Bitcoins und anderen Kryptowährungen, die anschließend auf andere Wallets transferiert werden
Wie rekrutieren Betrüger die Finanzagenten?
Es gibt mittlerweile mehrere Maschen, wie unschuldige Bürger zum Finanzagenten werden können. Eine häufige Betrugsmasche besteht darin, dass Arbeitslose mit einem attraktiven Jobangebot geködert werden. Durch eine anscheinend einfache und leichte Tätigkeit sollen sich pro Monat mehrere tausend Euro verdienen lassen. Diese Masche wird auch als Job-Scamming bezeichnet.
Worin der Job letztlich besteht, ist nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist, dass der Finanzagent in dem Zusammenhang einen größeren Geldbetrag auf sein Konto erhält und diesen umgehend weiterleiten soll. So nutzen Sie als Finanzagent Ihr Konto unwissentlich zur Geldwäsche.
Die entsprechenden Beträge fließen dann an die Betrüger oder deren Partner. Dabei ist wichtig, dass möglichst keine einfache Rückverfolgung der Transaktionen möglich ist. Dies stellen die Betrüger meistens durch folgende Vorgaben sicher:
- Überweisung auf ausländische Konten
- Transfer per Western Union
- Bargeldverfügung und Kauf von Gutscheinen
- Transaktion in Bitcoins
Neben Jobangeboten gibt es einige weitere Methoden, mit denen die Bürger Sie ebenfalls zu einem Treuhandagenten machen können. So erhält der Escrow Agent etwa einen Scheck per Post, den er in bar einlösen soll. Der Betrag wird anschließend auf verschiedenen Wegen an die Empfänger im Ausland transferiert.
Muss der Finanzagent Schadensersatz zahlen?
Der Vorgang der Geldwäsche ist keinesfalls auf die leichte Schulter zu nehmen, denn dabei handelt es sich um eine Straftat. Das Geldwäschegesetz (GwG) legt klare Regelungen und Maßnahmen fest, um die Verschleierung illegal erworbener Gelder zu bekämpfen. Geldwäsche ist ein Delikt, bei dem unrechtmäßig erlangte Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden, um ihre illegale Herkunft zu tarnen.
Sollten Sie also zum Gegenstand von Ermittlungen werden, bei denen Sie mit Geldwäsche in Verbindung gebracht werden, sollten Sie sich unbedingt an einen Rechtsanwalt wenden. Denn für den Verstoß gegen das Geldwäschegesetz (GwG) kommt nicht nur eine Geldstrafe infrage, sondern unter Umständen auch eine Freiheitsstrafe.
In der Regel stammt das Geld auf dem Konto des Finanzagenten aus kriminellen Aktivitäten, wie Computerbetrug oder Onlinebanking Betrug. Die Weiterleitung auf ein anderes Konto stellt demzufolge nach Paragraph 261 Abs. 5 StGB eine Geldwäsche dar und wird vom Strafverteidiger verfolgt. Denn der Paragraph besagt, dass allein der Versuch strafbar ist. Haben Sie als Finanzagent etwa leichtfertig gehandelt, könnten Sie zur Rechenschaft gezogen werden.
Das Strafrecht ist jedoch nur eine Komponente, mit der Finanzagenten in der Praxis konfrontiert werden. Hinzu kommt das Zivilrecht, nach dem gegenüber den Geschädigten und Opfern des Betruges eine Schadensersatzverpflichtung besteht. Allerdings ist es in dem Fall auch wichtig, ob dem Finanzagenten Leichtfertigkeit oder gar Vorsatz nachgewiesen werden kann.
BGH-Urteil: Keine Leichtfertigkeit, keine Schadensersatzpflicht
Der Bundesgerichtshof hat sich in der Vergangenheit bereits mit dem Thema auseinandergesetzt, ob und in welchem Umfang Finanzagenten im Fall eines Betruges bzw. der Geldwäsche haften müssen.
Im verhandelten Fall bewarb sich der Beklagte auf einen Job und sollte Geldeingänge auf seinem Konto abzüglich einer Provision ins Ausland transferieren. Grundlage waren verschiedene Betrügereien, sodass eine Geldwäsche über das Konto stattfand.
Die Bundesrichter kamen in diesem Fall zum Urteil (VI ZR 474/16 vom 16.1.2018), dass der Finanzagent nicht für den Schaden haften muss. Er wurde lediglich dazu verurteilt, die von ihm vereinnahmte Provision der Transaktionen zu erstatten. In ihrer Begründung gaben die BGH-Richter an, dass der Straftatbestand der Geldwäsche nicht erfüllt sei.
Dieser setze nämlich voraus, dass der Finanzagent leichtfertig nicht erkannt hätte, dass die entsprechenden Geldeingänge auf seinem Konto aus Betrügereien bzw. Straftaten stammen müssen. Das wiederum führt dazu, dass auch keine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht besteht.
In diesem Fall hätte der Beklagte vorwiegend deshalb nicht leichtfertig gehandelt, weil er geschäftlich relativ unerfahren war. Zudem gaben die jeweiligen Verwendungszwecke der Transaktionen keine Anzeichen dafür, dass Straftaten anzunehmen seien. Er hat somit seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt.
OLG-Urteil: Keine Leichtfertigkeit, keine Schadensersatzpflicht
Ebenfalls ein sehr interessantes Urteil zum Thema Haftung von Finanzagenten bei Computerbetrug gibt es vom OLG München. Im verhandelten Fall wurde der Beklagte ebenfalls durch ein Jobangebot geködert. Dies sollte darin bestehen, Bücher einzuscannen. Um diese Tätigkeit durchführen zu können, sollte der Beklagte vom angeblichen Arbeitgeber einen Scanner erhalten.
Dafür überwies das Unternehmen des Jobgebers einen Betrag von 9.790 Euro auf das Konto des Beklagten, von dem der Scanner bezahlt werden sollte. Dabei wurde der Beklagte angewiesen, das Geld aufgrund eines möglichen Rabattes per Western Union an einen Partnershop zu transferieren.
Als Klägerin trat in dem Fall die Empfängerbank auf, die das Geld des Geschädigten ersetzen musste. Die Bank forderte anschließend vom Beklagten, also dem Finanzagenten, den entsprechenden Schaden zu ersetzen.
In seinem Urteil (Aktenzeichen 19 U 3492/14) kam das Oberlandesgericht München in zweiter Instanz zu der Auffassung, dass die Klage weiterhin abzuweisen sei. Begründet wurde dies vor allem damit, dass die Klägerin keine Leichtfertigkeit aufseiten des Finanzagenten nachweisen konnte. Weitere interessante Inhalte und Begründung des Urteils sind:
- Der Beklagte bekam von den Betrügern eine nicht vollkommen abwegige Begründung für die Transaktion präsentiert
- Keine Beteiligung des Beklagten, die den rechtswidrigen Eingriff in ein anderes Rechtsgut aktiv unterstützt hat
- Beklagter hatte keinerlei Kenntnisse von den Tatumständen
- Der Finanzagent konnte nicht wissen, dass die auf sein Konto verbuchten Gelder aus einem Betrug oder einer anderen Straftat stammen
- Geschäftsanbahnung über das Internet ist prinzipiell kein unseriöses oder Verdacht erregendes Vorgehen
- Finanztransaktionen über Western Union und ähnliche Zahlungsdienste sind ebenfalls nicht von Grund auf verdächtig
- Klägerin hatte nicht nachgewiesen, dass der Beklagte am unrealistischen Kaufpreis für den Scanner hätte erkennen müssen, dass etwas nicht stimmt
- Beklagter hätte auch nicht stutzig werden müssen, weil auf einem Kontoauszug als Auslöser der Überweisung lediglich „Z.“ genannt wurde. Dies begründeten die Richter damit, dass der Beklagte nicht die Pflicht hat, die Herkunft der Gelder zu kennen.
Zusammengefasst haften Finanzagenten also in der Regel nur dann, wenn ihnen leichtfertiges Handeln nachgewiesen werden kann.
Anzeichen für betrügerische Jobangebote & Co.
Es gibt einige Anzeichen, an denen sich zweifelhafte Jobangebote erkennen lassen, die eventuell mit Geldwäsche verbunden sind. Trotzdem werden Jahr für Jahr nicht wenige Bürger auch in Deutschland ungewollt zu Finanzagenten und sehen sich anschließend einer rechtlichen Auseinandersetzung gegenüber. Durchaus häufigere Anhaltspunkte, an denen Sie derartige Angebote erkennen können, sind:
- Besonders lukratives Jobangebot (sehr einfache Tätigkeit von Zuhause aus) mit dennoch hohen Verdienstmöglichkeiten
- Geldeingänge und -ausgänge sind Teil der Tätigkeit oder sollen zwingend unter verschiedenen Vorwänden vorgenommen werden
- E-Mail oder Jobanzeigen enthalten zahlreiche Rechtschreib- und Grammatikfehler
- Keine Erreichbarkeit des Auftraggebers, außer per Mail
- Bargeldabhebung soll digital weitergeleitet werden
Klagen gegen Finanzagenten trotzdem ernst nehmen
Die meisten Urteile im Hinblick auf die Haftung von Finanzagenten kommen zu dem Schluss, dass die jeweiligen Kläger ihre Ansprüche lediglich in Einzelfällen durchsetzen können. Grundlegende Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Finanzagent zumindest geahnt haben muss, dass die Gelder aus einem Betrug stammen.
Das ist allerdings nur schwer und oftmals gar nicht nachzuweisen, weil es in der Regel nicht den Tatsachen entspricht. Es müsste ein sehr auffälliger Betrug vorliegen, der die Grundlage für die Geld-Transaktionen ist.
Trotzdem sollten Finanzagenten nicht zu arglos handeln, denn eine Haftung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Es kommt häufig vor, dass die ungewollten Geldwäscher zumindest eine Klage erhalten und sich vor Gericht verantworten müssen. Besonders im Kontext der Terrorismusfinanzierung und anderen schwerwiegenden Straftaten, die als kriminelle Vortat für Geldwäsche dienen, sind die Behörden äußerst wachsam. In diesen Fällen kann die Geldwäscheprävention zu einer Angelegenheit von höchster Priorität werden. Um das Risiko von Bußgeldern und strafrechtlicher Verfolgung zu minimieren, ist es ratsam, rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen und sich direkt an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden.
So lösen Sie mit CDR Legal Ihr Problem
Wie bereits erwähnt, gibt es beim Vorwurf der Geldwäsche eine straf- und eine zivilrechtliche Komponente. Sicherlich wiegen zunächst der Vorwurf der Geldwäsche und die damit verbundenen strafrechtlichen Konsequenzen für den Finanzagenten schwerer, da es bei Verdacht auf Terrorismusfinanzierung zu einer Freiheitsstrafe kommen kann.
Dennoch sollten Sie keinesfalls mögliche zivilrechtliche Ansprüche außer Acht lassen, nämlich die Schadenersatzleistung. Demzufolge ist es wichtig, dass Sie sich als betroffene Person beim Vorwurf der Geldwäsche aufgrund der Tätigkeit als Finanzagent an einen Bankrecht Anwalt wenden.
Für die zivilrechtliche Seite eignet sich insbesondere eine Kanzlei, die sich auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert hat. Eine solche Anwaltskanzlei ist CDR Legal, die ihren Mandanten zunächst ein kostenfreies Erstgespräch per Telefon anbietet. Dort kann der vorliegende Fall bereits erörtert werden und es gibt erste Hinweise zur weiteren Vorgehensweise.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht, im Kapitalmarktrecht und im Insolvenzrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.