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Urteil zum Prämiensparen: BGH & Sparkasse
In den 1990er und 2000er Jahren stellten Prämiensparverträge die Verkaufsbestseller vieler Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken aber auch privater Banken dar. Da sich die Prämiensparverträge zu Zeiten eines niedrigen Marktzinses und bei langer bestehender Laufzeit nachteilig für die Geldinstitute auswirken, werden immer mehr alte Sparverträge durch diese gekündigt.
Probleme und Auseinandersetzungen gibt es dabei bei der Berechnung der Zinsen. Denn erst letztes Jahr bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 6. Oktober 2021 (Az. XI ZR 234/20) erneut, dass Banken die Zinsen falsch und zulasten der Sparer berechnen.
Inhalte des Artikels
Hintergründe zu Prämiensparverträgen
Die meist vor zwanzig bis dreißig Jahren verkauften Prämiensparverträge sind mit den verschiedensten Bezeichnungen versehen und beworben. So beispielsweise „Bonusplan“, „Vorsorgeplan“, „Vorsorgesparen“, „Prämiensparen flexibel“, „Scala“ oder „Combispar“. Ihr Hauptziel lag in der dauerhaften Bindung der Sparer.
Denn Prämiensparverträge sind langfristige Sparformen mit variabler Verzinsung und gleichbleibender Sparleistung, auf die als Bonus regelmäßig eine Prämie ausgezahlt wird.
Bankkunden zahlen also regelmäßig einen festgelegten Geldbetrag auf ein Sparkonto ein. Das Geldinstitut zahlt dem Sparer dann zu Jahresende den variablen Zins. Ein Zinssatz, der sich jedes Jahr ändert: Die Bank kann diesen senken und heben, weswegen er als variabel bezeichnet wird. Ob und wann eine Anpassung stattfindet, erläutern die Banken in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit den sogenannten Zinsanpassungsklauseln.
Daneben erhält der Kunde eine Prämie. Diese wird überwiegend in gestaffelter Form vereinbart und stellt einen vorher festgelegten Geldbetrag dar, der sich über einen häufig zuvor festgelegten Vertragszeitraum steigert und meist nach 15 Jahren seinen Höchstbetrag erreicht. Der Betrag ist nicht selten eine beträchtliche Summe der vertragsgemäß erbrachten Sparleistung. Prämiensparen wird für den Sparer folglich jährlich attraktiver, wohingegen es für Geldinstitute sehr teuer ist. Aufgrund dessen besteht ein großer Anreiz für Institute solche Art von Verträgen aufzulösen.
Zulässigkeit von Kündigungen von Prämiensparverträgen durch Geldinstitute
Um die gut verzinsten Prämiensparverträge nicht ewig fortführen zu müssen, versuchen Kreditinstitute überwiegend, die Verträge zu beenden oder ihre Kunden zur Kündigung zu bewegen. Insbesondere beim Erreichen der höchsten Prämienstufen, die bei vielen Sparverträgen bereits in den vergangenen Jahren eintrat, wollen die Sparkassen und Banken dies so schnell wie möglich erreichen. Wann eine Kündigung zulässig ist, ist jedoch umstritten.
Sie sind laut BGH nur in einem sehr engen Rahmen zulässig. Am 14. Mai 2019 entschied dieser in seinem Urteil (Az. XI ZR 345/18), dass die Zulässigkeit der Kündigung immer dann gegeben ist, wenn die höchste Prämienstufe erreicht ist. Bei einer vereinbarten Laufzeit wiederum ist eine Kündigung vor Laufzeitende nicht zulässig, selbst wenn der Prämienhöchstbetrag erreicht ist. Dies bestätigt die Rechtsprechung in Urteilen wie dem des OLG Dresden (Az. 8 U 1770/18) und des LG Stendals (Az. 22 S 104/18). Dies sei selbst bei langen vereinbarten Dauern in Höhe von beispielsweise 99 Jahren der Fall.
Um nicht mehr an die Verträge gebunden zu sein, nutzen die Finanzinstitute jedoch andere Taktiken, wie:
- Die Androhung der Kündigung
- Das Vorlegen von Auflösungsverträgen, in denen meist ein gesamter Ausschluss der Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Finanzinstitut vereinbart wird
- Die einseitige Aufzählung von Nachteilen, die Kunden zur Kündigung bewegen sollen
- Das „Gebot der Wirtschaftlichkeit“, gemäß dessen diese Art von Verträgen zu hohen wirtschaftlichen Nachteilen für das Finanzinstitut führt und daher zur Auflösung des Vertrages berechtigt
- Die enge Vertragsauslegung, durch die verspätete oder nicht geleistete Nachzahlungen von Sparbeiträgen bereits zur Kündigung berechtigen
Sollten Sie Anleger sein und Ihr Finanzinstitut versucht auf verschiedenste Weise gegen Ihren Willen den Prämiensparvertrag zu kündigen, so sollten Sie in jedem Fall Widerspruch dagegen einlegen und sich an einen Anwalt wenden.
Sparkassen-Urteil – BGH legt Leitlinien für die Zinsrechnung fest
Durch die gefallenen Marktzinssätze in den vergangenen Jahren haben viele Kreditinstitute die Sparzinsen der Prämiensparverträge regelmäßig nach unten angepasst. Dies geschah oft auf Grundlage von speziellen Vertragsvereinbarungen in den AGB der Institute (sogenannten „Zinsanpassungsklauseln“ oder auch „Zinsgleitklausel“ oder „Zinsänderungsklausel“).
Durch eine einseitige Zinsanpassung drohte häufig eine zu geringe Zinsauszahlung. Dieser konnten die Kunden jedoch aufgrund von Unkalkulierbarkeit und Unüberprüfbarkeit der Zinsänderungen nicht entgegentreten. Der BGH erklärte die Zinsanpassungsklauseln aufgrund ihrer mangelnden Transparenz daher in seiner langjährigen Rechtssprechungsreihe für unwirksam (vgl. Urteile: Az. XI ZR 361/01, Az. XI ZR 140/03, Az. XI ZR 52/08, Az. XI ZR 197/09). Dies hat zur Folge, dass die Klauseln vollständig entfallen und durch eine neue wirksame Zinsvereinbarung in dem Vertrag ersetzt werden müssen. Diese neue Regelung gilt rückwirkend, sodass ebenfalls die vergangenen Zinsen nachberechnet und ausgezahlt werden müssen.
Am 6. Oktober 2021 bestätigte der BGH in seinem Urteil über die Musterfeststellungklage der Verbraucherzentrale Sachsen (XI ZR 508/15) seine Rechtsprechung. So hieß es in dem Urteil, dass die Sparkasse die Verzinsung langjähriger Prämiensparverträge nicht nach „Gutsherrenart“ einseitig anpassen dürfe. Vielmehr soll der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beibehalten werden.
Ein Referenzzinssatz ist ein repräsentativer Zinssatz am Geldmarkt, der von einer neutralen Stelle für eine bestimmte Währung und Laufzeit bestimmt wird. Laut BGH würde sich der monatlich veröffentlichte Zinssatz für langfristige Spareinlagen der Deutschen Bundesbank gut eignen. Den maßgeblichen Referenzzinssatz entscheidet jedoch das wieder zuständige OLG, an das der BGH die Rechtssache zurückverwiesen hat.
Weiterhin entschied der BGH, dass vor Beendigung der Verträge keine Verjährung eintritt und die Zinsnachzahlungsansprüche frühestens mit Vertragsbeendigung fällig werden.
Verjährung von Ansprüchen
Sind die Prämienverträge einmal wirksam gekündigt, so ist auf die Verjährungsfristen zu achten. Diese sind bei Sparverträgen regelmäßig und betragen somit nach § 195 BGB drei Jahre. Die Frist beginnt am Ende des Jahres der Kündigung und endet drei Jahre später.
Zinsnachzahlungsansprüche, die sich laut sächsischer Verbraucherzentrale auf durchschnittlich 4000 EUR belaufen haben, konnten nach dem 31. Dezember 2021 somit nicht mehr geltend gemacht werden. Auf der Seite der Stiftung Warentest ist eine Tabelle einsehbar, an der sich Verbraucherinnen und Verbraucher bezüglich der Kündigungsfristen orientieren können.
Was können Anleger jetzt tun?
Sollten Sie Anleger sein und Ihr Prämiensparvertrag wurde gekündigt, so sollten Sie sich zuallererst mit einem Widerspruch dagegen wehren.
Danach sollten Sie Ihren Vertrag auf unwirksame Zinsanpassungsklauseln prüfen lassen. Stellt sich heraus, dass die Klausel in Ihrem Vertrag unwirksam ist, so ist es ratsam, sich zuallererst eigenständig mit Ihrer Bank auf eine Ersatzklausel zu einigen und Nachforderungen zu verlangen.
Geht das jeweilige Finanzinstitut wiederum nicht auf die Forderungen ein, so stehen Ihnen folgende weiteren Handlungsmöglichkeiten zur Auswahl:
- Sie können sich an die für Ihre Bank zuständige Schlichtungsstelle wenden und ein Schlichtungsverfahren einleiten
- Sie können mithilfe eines Anwaltes eine Individualklage gegen das Kreditinstitut einreichen. Immer mehr Sparer haben dabei Erfolg und erhielten Nachzahlungen bis in den fünfstelligen Bereich hinein (vgl. das Urteil des LG Regensburg vom 15. Oktober 2021 (Az. 83 O 2990/20).
Bei der Geltendmachung Ihrer Rechte kann die anwaltliche Unterstützung durch eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Anwaltskanzlei sinnvoll sein. Sollten Sie Hilfe benötigen, so unterstützt Sie die Anwaltskanzlei CDR Legal gerne. Die Kanzlei ist bereits für viele Prämiensparer tätig.
In einem kostenfreien Erstgespräch können Sie gerne in Ruhe Ihre persönliche Situation schildern und wir erörtern gemeinsam Ihre Möglichkeiten.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.