Schenkungen erfolgen oft aus Zuneigung oder Dankbarkeit – etwa von Eltern an Kinder. Doch was passiert, wenn sich der Beschenkte später in erheblichem Maße respektlos, feindselig oder sogar verletzend gegenüber dem Schenkenden verhält? In solchen Fällen kommt ein Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks in Betracht – ein rechtliches Mittel, das allerdings an hohe Anforderungen geknüpft ist.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Schenkungswiderruf ist möglich, wenn der Beschenkte sich einer schweren Verfehlung gegenüber dem Schenker oder dessen Angehörigen schuldig gemacht hat – eine klare und strenge Voraussetzung.
  • Bei wirksamem Widerruf ist der Beschenkte zur Rückübertragung (z. B. von Immobilien oder Geld) verpflichtet
  • Wenn Sie eine Schenkung widerrufen möchten, dann ist eine anwaltliche Prüfung ratsam – sowohl zur Beweislage als auch zur Vermeidung formeller Fehler.

Wann ist der Widerruf einer Schenkung möglich?

Schenkungen sind im deutschen Zivilrecht weit verbreitet – ob innerhalb der Familie, unter Lebensgefährten oder zwischen Freunden. Oft erfolgen sie aus Dankbarkeit, Zuneigung oder mit Blick auf eine sorgenfreie Zukunft. Verhält sich der Beschenkte später respektlos oder gar feindlich, so kann ein Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks gerechtfertigt sein. Der Bundesgerichtshof und jüngere Oberlandesgerichte haben hier Rechtsklarheit geschaffen – was besonders für Schenker und Erblasser von Bedeutung ist.

Die Möglichkeit, eine Schenkung zu widerrufen, ist in § 530 BGB geregelt. Dort heißt es:

„Der Schenker kann die Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung groben Undanks schuldig macht.

Ein erfolgreicher Widerruf setzt also voraus, dass:

  1. eine wirksame Schenkung vorliegt,
  2. kein Schenkungsversprechen unter Auflage oder Gegenleistung vorliegt,
  3. der Beschenkte sich einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat,
  4. diese Verfehlung als grober Undank zu bewerten ist.

Was gilt als grober Undank?

Der Begriff „grober Undank“ ist nicht gesetzlich definiert, sondern wird durch die Rechtsprechung konkretisiert. Es handelt sich um eine objektiv schwerwiegende Kränkung oder Treueverletzung, bei der der Beschenkte in außerordentlicher Weise gegen Pflichten gegenüber dem Schenker verstößt.

Zu den Beispielen aus der Rechtsprechung gehören beispielsweise Körperverletzung oder die massive Beleidigung des Schenkers, eine dauerhafte Demütigung, die Verleumdung oder auch öffentliche Herabwürdigung. Ebenso zählen die Veruntreuung des Vermögens oder eine erhebliche Pflichtverletzung, etwa bei Pflegeverpflichtungen oder im Zusammenleben, zu den Gründen für groben Undank.

Wichtig ist, dass die Handlung nicht bloß verletzend oder enttäuschend, sondern objektiv schwerwiegend und rechtswidrig sein muss – und dass sie eine grobe Missachtung der Schenkungsmotivation darstellt.

Wo liegen die Grenzen des groben Undanks?

Nicht jeder familiäre Konflikt oder jede persönliche Enttäuschung rechtfertigt einen Schenkungswiderruf. Gerichte erkennen oft keinen groben Undank bei:

  • einmaligen, entschuldbaren Ausrastern oder Wortgefechten,
  • allgemeinem „Kontaktverlust“ ohne bewusste Zurückweisung,
  • unterschiedlicher Lebensführung oder Meinungsverschiedenheiten.

Es muss sich also um eine schwere Verfehlung handeln, die einem Angriff auf das Lebens- oder Ehrgefühl des Schenkers gleichkommt, damit sich eine Schenkung widerrufen lässt.

Form und Frist des Widerrufs

Wenn Sie eine Schenkung widerrufen wollen, so müssen Sie den Widerruf ausdrücklich erklären – in Schriftform, besser noch durch einen Rechtsanwalt. Zusätzlich gilt eine gesetzliche Ausschlussfrist: Der Widerruf ist innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Verfehlung zu erklären (§ 532 BGB). Nach Ablauf dieser Frist ist der Widerruf nicht mehr möglich, auch wenn der grobe Undank unstrittig ist.

Wird die Schenkung wirksam widerrufen, ist der Beschenkte zur Rückgabe verpflichtet. Dies kann je nach Art der Schenkung unterschiedlich aussehen:

  • Grundstücke: Die Rückübertragung ist per Notarvertrag erforderlich.
  • Geldschenkungen: Eine Rückzahlung des Betrags wird gefordert.
  • Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt: Rückübertragung des Eigentums, ggf. unter Fortfall des Nießbrauchs.

Ist die Rückgabe nicht mehr möglich (z. B. bei verbrauchtem Geld), kann ggf. ein Wertersatz verlangt werden.

Wann ist der Widerruf ausgeschlossen?

In bestimmten Fällen ist ein Schenkungswiderruf trotz groben Undanks nicht (mehr) möglich:

  • Verzeihung: Wenn der Schenker dem Beschenkten ausdrücklich oder stillschweigend verziehen hat (§ 532 BGB).
  • Fristversäumnis: Wenn die Jahresfrist ab Kenntnis der Verfehlung verstrichen ist.
  • Tod des Schenkers ohne Widerruf: Dann kann nur noch der Erbe unter engen Voraussetzungen die Schenkung widerrufen (§ 530 Abs. 2 BGB).

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Der Schenkungswiderruf wegen groben Undanks ist ein rechtlich mögliches, aber eng begrenztes Mittel, um auf schwerwiegende Verfehlungen des Beschenkten zu reagieren. Die Anforderungen an die Schwere des Verhaltens sind hoch, ebenso wie die Anforderungen an Form und Frist. Eine sorgfältige rechtliche Prüfung ist daher unerlässlich – sowohl für Schenker als auch für deren Erben.

Sie möchten eine Schenkung widerrufen oder benötigen eine Auskunft zum Verfahren? In unserer kostenfreien Ersteinschätzung informieren wir Sie zu den gesetzlichen Regelungen und beraten Sie zu Ihrer persönlichen Situation.

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