Viele Verbraucher eröffnen Girokonten mit Überziehungsmöglichkeiten. Wird von der Überziehungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, so fallen sogenannte Sollzinsen an.

Um die Sollzinssätze verschiedener Anbieter zu vergleichen, bedienen sich Verbraucher immer häufiger der Internetdarstellungen verschiedener Banken. Lange war jedoch unklar, wie Unternehmen Informationen zum Sollzinssatz für eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten online darstellen müssen. Eine Konkretisierung erfolgte diesen Sommer durch zwei Urteile des BGH (Urteile des XI. Zivilsenats – XI ZR 46/20 und XI ZR 19/20). Verbraucher könnten von der neuen Rechtsprechung profitieren.

Hintergrund: Was ist ein Sollzinssatz?

Ein Sollzins ist das von dem Kreditnehmer zu zahlende Entgelt für das von der Bank zur Verfügung gestellte Geld über einen zuvor festgelegten Zeitraum (§ 489 Abs. 5 BGB). Der Zinssatz gibt an, wie viel Geld netto für einen Kredit zu zahlen ist. Der Sollzinssatz wird "per annum" (p.a.), also pro Jahr, angegeben. Bei einem gebundenen Sollzins wird über den gesamten oder einen längeren Teil der Laufzeit des Kredits ein fester Zinssatz vereinbart. Bei sogenannten variablen Sollzinssätzen kann die Bank den Zinssatz den Marktzinsen anpassen.

Die Höhe des Sollzinssatzes wird individuell anhand der Dauer der vereinbarten Zinsbindung bestimmt. Bei längeren Laufzeiten, ist meist ein höherer Zinssatz zu erwarten. Weiterhin wirken sich die Bonität des Kreditnehmers sowie die Kreditsumme auf den Sollzinssatz aus.

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Gesetzliche Darstellungsvorgaben bezüglich des Sollzinssatzes

Aus Sicht des deutschen Gesetzgebers mangelte es bei Überziehungskrediten lange an Transparenz. 2016 sollte mit Artikel 247a § 2 EGBG der Verbraucherschutz verbessert werden.

Danach müssen Banken vorab wichtige Informationen zu den Konditionen mitteilen.

Die Darstellung des Sollzinssatzes in „eindeutiger, klarer und verständlicher Weise“ (vgl. Artikel 247a Paragraf 2 Satz 1 EGBGB) ist dabei eine zentrale Informationsverpflichtung dar. Denn häufig wird bei Kunden durch eine zu geringe Preistransparenz der Eindruck erweckt einen besonders günstigen Kredit ergattern zu können, was sich später wiederum leider häufig nicht bewahrheitet.  Diese Darstellungsverpflichtung des Sollzinssatzes findet gemäß des Artikel 247a § 2 Absatz 2 Satz 2 EGBGB auch auf Angaben des Sollzinssatzes im Internet Anwendung.

Was das für die Banken bedeutet, blieb aufgrund des vagen Wortlautes der Vorschrift allerdings lange unklar, was insbesondere bezüglich der Anforderungen an Gestaltungen im Internet Unsicherheit hervorrief.

Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben durch Entscheidungen des BGH vom 29. Juni 2021

Diesen Sommer befasste der BGH sich in zwei Fällen mit Sollzinssätzen in Internetauftritten.

Ende des Jahres 2019 hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main geklagt und gewonnen. In beiden Fällen legten die beklagten Banken Revision beim BGH ein.

Der BGH wies beide Revisionen in seinem am 29. Juni 2021 verkündeten Urteilen (Urteile des XI. Zivilsenats – XI ZR 46/20 und XI ZR 19/20) zurück.

Der BGH nutzte das Urteil, festzulegen, was mit „klarer, eindeutiger und auffallender Weise“ gemeint ist.

Nachfolgend das Wichtigste zusammengefasst:

  • Ein angegebener Sollzinssatz genügt den Anforderungen an Klarheit und Eindeutigkeit im Sinne des Artikel 247a § 2 Absatz 2 EGBGB, wenn er in Form einer Zinsspanne angegeben ist. Allerdings muss der Minimal- als auch Maximalbetrag des Sollzinssatzes angegebene werden. Nur so kann Vergleichbarkeit für Verbraucher und deren Schutz vor Überschuldung gewährt werden.
  • Eine mehrmalige Verweisung über verschiedene Links, um auf den Preisaushang zu gelangen, wo sich die Angabe zum Sollzinssatz befindet, genügt nicht den Anforderungen an Eindeutigkeit.
  • Ein Sollzinssatz ist auffallend im Sinne des Artikel 247a § 2 Absatz 2 EGBGB, wenn er im Kontext hervorgehoben ist. Die Angabe müsse regelrecht ins Auge springen, indem sie optisch, akustisch oder sonst wahrnehmbar hervorgehoben wird.
  • Die Vorgaben für die Darstellung der Sollzinssätzen gilt für Angaben in den Konditionsangaben und Es genügt nicht den Sollzinssatz nur auf einem der beiden in „klarer, eindeutiger und auffallender Weise“ darzustellen.

Welche Rechte haben Sie als Verbraucher?

Der Verbraucher hat einen Schadenersatzanspruch, wenn die Bank ihre Informationspflichten aus Artikel 247a § 2 EGBGB verletzt hat und der Verbraucher bei korrekter Angabe des Sollzinssatzes eine andere Finanzierungsvariante gewählt hätte.

Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CDR-Legal steht Ihnen dabei gerne beratend zur Seite.

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