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Bürgschaft widerrufen
Nicht selten schließt ein Bürge eine Bürgschaft voreilig ab. Dann stellt sich schnell die Frage, ob der Bürge ein Widerrufsrecht besitzt und demzufolge den Bürgschaftsvertrag innerhalb eines bestimmten Zeitraumes widerrufen kann. Dazu gibt es mittlerweile eindeutige Urteile, auch seitens des BGH.
Inhalte des Artikels
Das Wichtigste im Überblick
- Der Widerruf einer Bürgschaft ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich.
- Juristische Personen können eine Bürgschaft prinzipiell nicht widerrufen, da dies nur Verbrauchern unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.
Können Verbraucher eine Bürgschaftserklärung widerrufen?
Bezüglich des möglichen Widerrufs einer Bürgschaft ist es wichtig, zwischen Verbrauchern und juristischen Personen bzw. Gewerbetreibenden zu unterscheiden. Nicht richtig ist die Annahme, dass Verbraucher einen Bürgschaftsvertrag prinzipiell widerrufen können, weil dies ebenfalls für sogenannte Fernabsatzverträge gilt.
Der BGH hat vor geraumer Zeit entschieden, dass die Widerrufsregelungen dieser Fernabsatzverträge nicht auf Bürgschaftserklärungen anwendbar sind. Das Urteil des BGH stammt vom 22.9.2020 (Az.: XI ZR 219/19). Prinzipiell haben Verbraucher also bei einer Bürgschaft kein Widerrufsrecht.
Es gibt allerdings Ausnahmen, denn unter bestimmten Voraussetzungen ist der Widerruf möglich. Dies gilt für den Fall, dass folgende Gegebenheiten vorzufinden sind:
- Bürgschaftsvertrag wurde außerhalb offizieller Geschäftsräume geschlossen
- Es handelt sich beim Bürgschaftsvertrag um einen Verbrauchervertrag nach BGB
- Im Bürgschaftsvertrag sind entgeltliche Leistungen enthalten
Treffen diese Merkmale zu, darf der Bürge die entsprechende Bürgschaft widerrufen und wird anschließend von seinen Verpflichtungen befreit. Die Widerrufsfrist beträgt dann 14 Tage ab dem Zeitpunkt, ab dem der Verbraucher über sein Recht zum Widerruf informiert wurde.
Alternative zum Widerruf: Bürgschaft vorzeitig beenden oder kündigen
Da der Widerruf einer Bürgschaft nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich ist, müssen sich Bürgen unter Umständen um eine Alternative kümmern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Bürgschaft auch vorzeitig beendet oder gekündigt werden. Dieses Recht steht den Bürgen insbesondere unter den folgenden Bedingungen zu:
- Bürgschaftsverhältnis ist unzumutbar
- Bürgschaft ist sittenwidrig
- Anfechtung der Bürgschaft wegen Irrtum
Die beste Alternative zum Bürgschaft widerrufen ist möglicherweise eine außerordentliche Kündigung der Bürgschaftserklärung, falls das Bürgschaftsverhältnis unzumutbar ist. Das ist in der Praxis allerdings nur schwer zu beweisen und kommt deshalb relativ selten vor. In dem Fall müsste der Bürge darlegen, dass die Fortsetzung der Bürgschaft für ihn nicht zumutbar ist.
Mögliche Begründungen sind in der Regel, dass es sich bei der Bürgschaft um ein Dauerschuldverhältnis handelt, welches wiederum zahlreiche Verbindlichkeiten beinhaltet. Dies wiederum könnte zu einer deutlichen Benachteiligung des Bürgen führen.
Deutlich bessere Chancen auf eine vorzeitige Beendigung der Bürgschaft bestehen unter der Voraussetzung, dass es sich um ein sittenwidriges Geschäft gehandelt hat. Anzunehmen ist die Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft insbesondere, wenn eine der folgenden Gegebenheiten vorhanden ist:
- Ausnutzung einer emotionalen Bindung zwischen Schuldner und Bürgen
- Übermäßige Belastung des Bürgen durch die Bürgschaft
- Weder persönliches noch wirtschaftliches Interesse seitens des Bürgen
Falls weder der Widerruf der Bürgschaft infrage kommt, noch die Bürgschaftserklärung sittenwidrig ist, bleibt noch eine weitere Option: das Anfechten der Bürgschaftserklärung. Ein möglicher Grund kann sein, dass der Bürgschaftsnehmer von einer falschen Bonität des Schuldners ausgegangen ist. Allerdings lässt sich dies in der Praxis schwer durchsetzen, denn die meisten Gerichte sehen einen solchen Irrtum als nicht ausreichend an, um eine vorzeitige Kündigung der Bürgschaft durchzuführen.
Liegt hingegen eine arglistige Täuschung vor, stehen die Chancen sehr gut, die Bürgschaft erfolgreich anzufechten. Eine solche Täuschung wäre zum Beispiel, falls der Kreditgeber den Bürgen im Hinblick auf das Risiko der Bürgschaft angelogen bzw. getäuscht hat.
Geschäftsführer bürgt für eigenes Unternehmen: kein Widerruf möglich
In der Praxis kommt es häufiger vor, dass zum Beispiel der Geschäftsführer einer GmbH für sein eigenes Unternehmen bürgen möchte, dies oft als juristische Person gegenüber einem Gläubiger. Dazu gibt es mittlerweile ebenfalls ein Urteil des BGH vom 22. September 2020 mit dem zuvor genannten Aktenzeichen.
Der Bundesgerichtshof kam zu der Auffassung, dass einem Geschäftsführer im Rahmen einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, die er für sein eigenes Unternehmen übernommen habe, kein Widerrufsrecht zustehe. Die Hauptbegründung des BGH war, dass es sich beim entsprechenden Bürgschaftsvertrag nicht um einen Verbrauchervertrag gehandelt hätte, weil dafür die charakteristischen Leistungen fehlten.
Können Unternehmen eine Bürgschaft widerrufen?
Da Verbraucher eine Bürgschaft nur unter strengen Voraussetzungen und in Ausnahmefällen widerrufen können und ein Widerruf auch seitens eines Geschäftsführers gegenüber dem Gläubiger nicht möglich ist, stellt sich noch die Frage, ob vielleicht Unternehmen eine abgegebene Bürgschaft widerrufen können.
Das ist jedoch nicht der Fall und es gibt nicht einmal Ausnahmefälle, in denen der Widerruf dennoch möglich ist. Die Begründung ist relativ einfach: Das Widerrufsrecht soll in erster Linie Verbraucher schützen, die sich oft mit geschäftlichen Dingen nicht gut auskennen. Bei Unternehmen wird allerdings davon ausgegangen, dass diese über die Verpflichtungen und möglichen Nachteile informiert sind, die sie zum Beispiel mit einer Bürgschaft eingehen.
Demzufolge haben Unternehmen kein Widerrufsrecht bei einer Bürgschaft, zumal es sich häufig um ein gewerbliches Rechtsgeschäft handelt. Meistens erhält das Unternehmen für die abgegebene Bürgschaft eine Avalprovision, sodass der Verbrauchercharakter völlig außen vor ist.
F.A.Q.
Kann eine Bürgschaft widerrufen werden?
Eine Bürgschaft kann grundsätzlich nicht widerrufen werden. Das höchste Gericht der Ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland (BGH) lehnte den Widerruf ab. Einzige denkbare Konstellation ist, wenn der Bürgschaftsvertrag wider Erwarten als Verbrauchervertrag eingeordnet werden kann. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch klar umrissen und kommen in der Praxis so gut wie nie zum Tragen.
Wann erlischt eine unbefristete Bürgschaft?
Eine unbefristete Bürgschaft erlischt in folgenden Fällen: Erfüllung der Hauptverbindlichkeit, Ablauf der befristeten Bürgschaft, Aufhebung der Bürgschaft, Unwirksamkeit oder Änderung der Hauptverbindlichkeit, Hauptschuldnerwechsel, Insolvenz des Gläubigers, Tod des Bürgen (es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart, dass sie auf die Erben übergeht). Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Umstände, unter denen eine Bürgschaft erlischt, von der jeweiligen Rechtsordnung und den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den beteiligten Parteien abhängen. Daher sollten Sie im Einzelfall stets fachkundiger Rechtsrat einholen.
Was bedeutet Einreden des Bürgen?
Die Einreden des Bürgen sind gesetzliche Rechte, mit denen sich der Bürge gegen eine sofortige Inanspruchnahme durch den Gläubiger wehren kann. Dazu zählt vor allem die sogenannte Einrede der Vorausklage, wonach der Bürge verlangen kann, dass der Gläubiger zuerst versucht, beim Hauptschuldner die Forderung einzutreiben, bevor er den Bürgen in Anspruch nimmt – es sei denn, diese Einrede wurde vertraglich ausgeschlossen.
Welche Einreden hat der Bürge?
Der Bürge hat mehrere Einreden, um sich gegen eine Inanspruchnahme zu wehren. Dazu gehört vor allem die **Einrede der Vorausklage** (§ 771 BGB), mit der er verlangen kann, dass der Gläubiger zunächst den Hauptschuldner verklagt. Weitere Einreden sind die **Einrede der Aufrechnung**, wenn der Hauptschuldner Gegenansprüche hat, die der Bürge geltend machen kann, sowie die **Einrede der Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit** des Hauptvertrags. Auch **Verjährung** kann als Einrede genutzt werden. Viele dieser Einreden können jedoch im Bürgschaftsvertrag ausgeschlossen sein.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.
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