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Die 18 verschiedenen Bürgschaftsarten
Es existiert nicht nur die eine Bürgschaft, sondern Bürgschaften unterscheiden sich insbesondere nach Sinn, Zweck und Nutzung. Daher gibt es am Markt diverse Bürgschaftsarten. Sie sollten die Unterschiede kennen, damit Sie wissen, welche Variante ideal an die entsprechenden Anforderungen angepasst ist und welche Verpflichtungen Sie als Bürge eingehen.
Inhalte des Artikels
Das Wichtigste im Überblick
- In der Praxis gibt es zahlreiche Bürgschaftsarten, die zur Absicherung von Forderungen genutzt werden können.
- Zu den bekanntesten Bürgschaftsarten zählen unter anderem die selbstschuldnerische Bürgschaft, die Höchstbetragsbürgschaft, die Gewährleistungsbürgschaft sowie die Mietkautionsbürgschaft.
- Die Unterscheidung zwischen den Bürgschaftsarten kann sehr wichtig sein, denn zum Teil liegt es an Details, welche Verpflichtungen der Bürge eingeht.
Mietkautionsbürgschaft
Eine von nicht besonders vielen Bürgschaften, die Privatpersonen nutzen, ist die Mietkautionsbürgschaft. Sie ersetzt immer öfter ein Mietkautionskonto, das der Vermieter bei einem neuen Mieter einrichtet. Die typische Konstruktion bei der Mietkautionsbürgschaft ist, dass die Bank für den Mieter als ihren Kunden eine Bürgschaft eingeht.
Diese Bürgschaft soll in der Regel den Fall abdecken, dass der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Schäden hinterlässt, die ansonsten durch die Mietkaution abgedeckt wären. Allerdings gibt es solche Mietkautionsbürgschaften auch im gewerblichen Bereich, wenn zum Beispiel Unternehmen einen Gewerberaum oder eine Gewerbeimmobilie anmieten.
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Insbesondere bei Banken findet sich fast ausschließlich eine sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaft. Kennzeichnend ist, dass es bei dieser Bürgschaft keine Einrede der Vorausklage gibt. Die Folge ist, dass der Gläubiger den Bürgen noch vor einer erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahme in Anspruch nehmen kann. Mit einer selbstschuldnerischen Bürgschaften gehen Sie als Bürge also ein Risiko ein, das deutlich höher als bei der gewöhnlichen Bürgschaft (Ausfallbürgschaft) ist.
Vertragserfüllungsbürgschaft
Bei der Vertragserfüllungsbürgschaft handelt es sich um eine Mischung aus einer Ausführungs- und einer Gewährleistungsbürgschaft. Somit hat die Vertragserfüllungsbürgschaft die Aufgabe, den gesamten Auftrag mit dem entsprechenden Zeitraum beginnend ab Vertragsschluss bis zum Ablauf des Gewährleistungszeitraumes abzusichern.
Zum Einsatz kommt die Vertragserfüllungsbürgschaft unter der Voraussetzung, dass der Auftragnehmer seinen entsprechenden Verpflichtungen nicht nachkommen kann. In dem Fall springt der Bürge im Rahmen der Vertragserfüllungsbürgschaft gegenüber dem Auftraggeber ein, sodass der Vertrag zumindest in finanzieller Hinsicht erfüllt wird.
Gewährleistungsbürgschaft
Zu den bekanntesten Bürgschaftsarten bei Unternehmen zählt die sogenannte Gewährleistungsbürgschaft. Sie sorgt dafür, dass ein Bürge die Gewährleistungsansprüche eines Auftragnehmers absichert. Daher kann sofort Geld fließen, falls die Gewährleistung in Anspruch genommen wird. Eine andere Bezeichnung für die Gewährleistungsbürgschaft ist die Mängelansprüchebürgschaft. Sie kommt nahezu ausschließlich bei Unternehmen und nicht bei Privatpersonen zum Einsatz.
Ausfallbürgschaft
Zunächst möchten wir auf die gesetzlich geregelten Bürgschaftsarten eingehen, zu denen in erster Linie auch die gewöhnliche Bürgschaft zählt. Diese wird ebenfalls oft als Ausfallbürgschaft bezeichnet. Die Bürgschaftsvariante beinhaltet, dass im ersten Schritt stets die sogenannte Einrede der Vorausklage vom Bürgen genutzt werden kann.
Diese Einrede beinhaltet, dass der Bürge vom Gläubiger verlangt, dass dieser sich mit seinen Ansprüchen zunächst an den Schuldner wendet. Nur unter der Voraussetzung, dass die anberaumte Zwangsvollstreckung ins Vermögen des Schuldners nicht fruchtet, muss der Bürge seinen Verpflichtungen nachkommen.
Sonstige Bürgschaftsarten
Mitbürgschaft
Bei den meisten Arten von Bürgschaften gibt es einen Bürgen, der für die gesamte Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner geradesteht. Eine andere Variante ist die sogenannte Mitbürgschaft. Kennzeichnend ist, dass dort mehrere Personen als Bürgen auftreten und gegenüber dem Gläubiger für dieselbe Verbindlichkeit einstehen.
Bei einer Mitbürgschaft gibt es zwei Varianten. Zum einen haben die einzelnen Personen als Mitbürgen die Möglichkeit, die entsprechende Bürgschaftsgemeinschaft innerhalb eines Vertrags zu begründen. Die zweite Variante besteht darin, dass der Schuldner dem Gläubiger mehrere Mitbürgen nennt, die voneinander jedoch keine Kenntnis haben. Unabhängig von der gewählten Variante haften die Mitbürgen gegenüber dem Gläubiger stets gesamtschuldnerisch.
Zeitbürgschaft
Bei den meisten Bürgschaften ist vereinbart, dass diese so lange gelten, bis die Hauptforderung des Gläubigers erloschen ist. Abweichend davon existiert unter anderem eine sogenannte Zeitbürgschaft. Dort verpflichtet sich der Bürge, für die Verbindlichkeiten des Schuldners lediglich innerhalb eines fest definierten Zeitraumes einzustehen.
Ist dieser Zeitraum vorbei, erlischt automatisch die Verpflichtung für den Bürgen gegenüber dem Gläubiger. Eine Ausnahme gibt es lediglich unter der Voraussetzung, dass der Gläubiger unverzüglich eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme betreibt und den Bürgen bei Nichterfolg darüber informiert, dass er ihn beanspruchen wird.
Bietungsbürgschaft
Neben den gesetzlich geregelten Bürgschaftsarten gibt es noch eine Reihe weiterer Bürgschaften, die sich in der Praxis im wahrsten Sinne des Wortes eingebürgert haben. Dazu zählt unter anderem die Bietungsbürgschaft, die sich vorwiegend an Unternehmen richtet.
Eine Bietungsbürgschaft wird von solchen Firmen in Anspruch genommen, die sich auf einen Auftrag beworben haben und sich im Bietungsverfahren befinden. Die Bietungsbürgschaft hat somit die Aufgabe, zu gewährleisten, dass die Angebotskonditionen gegenüber dem Auftraggeber eingehalten werden. Relevanz hat die Bietungsbürgschaft nicht nur für öffentliche, sondern ebenfalls für private Ausschreibungen.
Bürgschaft auf erstes Anfordern
Mit der Bürgschaft auf erstes Anfordern geht der Bürge ein nicht unerhebliches Risiko ein. Denn erfüllt der Gläubiger formale Voraussetzungen, hat er das Recht, den Bürgen sofort zu beanspruchen. Ferner muss der Gläubiger nicht einmal Rücksicht darauf nehmen, ob er im Detail berechtigt ist, den Bürgen zu beanspruchen. Stattdessen steht es dem Bürgen erst nach geleisteter Zahlung zu, Einwände zu erheben. In dem Fall besitzt er nur einen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Gläubiger.
Globalbürgschaft
In der Regel beinhaltet eine Bürgschaft, dass der entsprechende Bürge lediglich für bereits existierende Verbindlichkeiten haftet. Anders ist das bei der Globalbürgschaft, denn dort haftet der Bürge auch für zukünftig entstehende Schulden seitens des Schuldners. Wichtig für die Rechtswirksamkeit ist allerdings, dass stets eine individuelle Aushandlung der Globalbürgschaft stattfindet.
Höchstbetragsbürgschaft
Wer zwar für eine Verbindlichkeit des Schuldners bürgen möchte, sich aber zumindest im Hinblick auf einen maximalen Betrag absichern möchte, der entscheidet sich für eine Höchstbetragsbürgschaft. Diese bezieht sich zwar auf die gesamte Forderung, enthält jedoch eine Betragshöchstgrenze. Nur bis zu dieser Grenze ist der Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, im Fall des Falles seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Kreditbürgschaft
Die Kreditbürgschaft ist eine der häufigsten Bürgschaften in der Praxis. In dem Fall hat der Schuldner bei seiner Bank einen Kredit aufgenommen und nennt einen Bürgen, der gegenüber dem Gläubiger für die Verbindlichkeiten einsteht. Meistens handelt es sich bei der Kreditbürgschaft automatisch um eine selbstschuldnerische Bürgschaft.
Lieferantenbürgschaft
Die meisten Bürgschaftsarten werden tatsächlich nicht von Privatpersonen, sondern von Unternehmen bzw. Selbstständigen in Anspruch genommen. Dazu gehört unter anderem auch die Lieferantenbürgschaft, die im Zusammenhang mit Warenlieferungen steht. Häufig ist es bei derartigen Warengeschäften so, dass der Kunde den Preis erst zahlt, nachdem die Waren ausgeliefert wurden. Innerhalb dieses Zeitraumes gibt es jedoch ein Insolvenzrisiko des Kunden, sodass der Lieferant nicht selten eine Lieferantenbürgschaft verlangt.
Nachbürgschaft
Bei einer Nachbürgschaft gibt es im Prinzip gleich vier beteiligte Parteien, nämlich den Schuldner, den Gläubiger, einen Vorbürgen und den Nachbürgen. Deshalb wird der Nachbürge oftmals auch als „Bürge des Bürgen“ bezeichnet. Die Nachbürgschaft sorgt dafür, dass ein anderer Bürge für die Verpflichtungen des Vorbürgen einsteht.
Prozessbürgschaft
Eine Bürgschaft, die speziell in einem Zivilprozess zum Tragen kommt, ist die Prozessbürgschaft. Sie beinhaltet, dass der gegnerischen Partei eine Sicherheitsleistung erbracht wird. Grundlage der Prozessbürgschaft ist, dass eine Partei innerhalb des Zivilprozesses eine Sicherheit leistet, da sie von einer speziellen Befugnis im Prozess Gebrauch machen möchte.
Rückbürgschaft
Grundsätzlich hat ein sogenannter Erstbürge stets einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Hauptschuldner. Dieser Anspruch wird durch die sogenannte Rückbürgschaft abgesichert. Daraus resultiert, dass der sogenannte Rückbürge gegenüber dem eigentlichen Bürgen dafür einsteht, dass die Leistung des Hauptschuldners erbracht wird. Die Rückbürgschaft beinhaltet demzufolge den folgenden Ablauf:
Zunächst muss der Bürge gegenüber dem Gläubiger für die Forderung des Schuldners eintreten. Damit geht die ursprüngliche Forderung seitens des Gläubigers auf den Bürgen über. Der Bürge kann also nun diese Forderung beim Schuldner eintreiben. Kann oder will der Schuldner die Forderung gegenüber dem Bürgen jedoch nicht begleichen, steht dafür ein weiterer Bürge ein, der sogenannte Rückbürge.
Teilbürgschaft
Die Teilbürgschaft ist sehr einfach verständlich. Sie bezieht sich nicht auf die gesamte Forderung eines Gläubigers gegenüber dem Schuldner, sondern lediglich auf einen fest definierten Teilbetrag. Nur für diesen Teil muss der Bürge gegenüber dem Gläubiger einstehen.
Vorauszahlungsbürgschaft
Die Vorauszahlungsbürgschaft kommt hauptsächlich bei Unternehmen aus dem Handelsbereich zum Einsatz, nämlich wenn innerhalb eines Geschäftes überproportional hohe Materialkosten anfallen. In dem Fall ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, die Rechnung im Voraus zu zahlen, ohne jedoch ein bereits fertig erstelltes Gut als Gegenwert zu erhalten.
Damit diese Rechnungssummen abgesichert werden können, verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer eine Vorauszahlungsbürgschaft. Wird beispielsweise der Auftragnehmer insolvent, bevor die vom Auftraggeber gekauften und bereits bezahlten Produkte geliefert werden können, greift die Vorauszahlungsbürgschaft und der Bürge wird zahlungspflichtig.
F.A.Q.
Was ist eine Bürgschaft einfach erklärt?
Eine Bürgschaft ist eine rechtliche Vereinbarung, bei der eine Person, der Bürge, die Verantwortung für die Schulden oder Verpflichtungen einer anderen Person, des Hauptschuldners, gegenüber einem Gläubiger übernimmt. Einfach ausgedrückt, sichert der Bürge zu, die Schulden des Hauptschuldners zu begleichen, falls dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann. Bürgschaften werden häufig bei Kreditvergaben, Mietverträgen oder Geschäftsabschlüssen eingesetzt, um dem Gläubiger zusätzliche Sicherheit zu bieten und das Risiko eines Zahlungsausfalls zu verringern.
Welche Arten einer Bürgschaft gibt es?
Es gibt verschiedene Arten von Bürgschaften, die sich hauptsächlich in Bezug auf die Haftung und die Bedingungen unterscheiden. Die gängigsten Arten sind: 1. Ausfallbürgschaft: Bei dieser Art der Bürgschaft haftet der Bürge erst, wenn der Hauptschuldner in Verzug geraten ist und der Gläubiger erfolglos versucht hat, die Forderung einzutreiben. Der Bürge wird erst in Anspruch genommen, wenn der Gläubiger alle rechtlichen Schritte gegen den Hauptschuldner ausgeschöpft hat. 2. Selbstschuldnerische Bürgschaft: Hierbei haftet der Bürge unmittelbar und ohne Einrede der Vorausklage. Das bedeutet, dass der Gläubiger den Bürgen sofort in Anspruch nehmen kann, ohne vorher gegen den Hauptschuldner vorgehen zu müssen. 3. Zeitbürgschaft: Diese Art der Bürgschaft ist zeitlich begrenzt. Der Bürge haftet nur für einen bestimmten Zeitraum, und seine Haftung erlischt automatisch nach Ablauf dieser Frist. 4. Höchstbetragsbürgschaft: Bei dieser Bürgschaftsform ist die Haftung des Bürgen auf einen festgelegten Höchstbetrag begrenzt. Der Bürge haftet somit nur bis zu diesem Betrag, auch wenn die tatsächliche Schuld des Hauptschuldners höher ist. 5. Subsidiäre Bürgschaft: Hierbei handelt es sich um eine Mischform aus Ausfall- und selbstschuldnerischer Bürgschaft. Der Bürge haftet zwar ohne Einrede der Vorausklage, jedoch erst, wenn der Hauptschuldner in Verzug geraten ist. Somit ist eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Hauptschuldner und Bürgen möglich. Diese verschiedenen Arten von Bürgschaften bieten unterschiedliche Sicherheiten für den Gläubiger und unterschiedliche Haftungsrisiken für den Bürgen. Es ist wichtig, die genauen Bedingungen einer Bürgschaft zu kennen und zu verstehen, bevor man sich als Bürge verpflichtet.
Wozu dient eine Bürgschaft?
Eine Bürgschaft dient als Sicherheit für den Gläubiger bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit durch den Hauptschuldner. Im Falle eines Zahlungsausfalls des Hauptschuldners verpflichtet sich der Bürge, die ausstehende Schuld zu begleichen. Dadurch minimiert die Bürgschaft das finanzielle Risiko für den Gläubiger und erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Kredit oder die Verbindlichkeit gewährt wird. Sie schafft somit Vertrauen zwischen den beteiligten Parteien und erleichtert finanzielle Transaktionen.
Was sind die wichtigsten Bürgschaftsarten?
Die wichtigsten Bürgschaftsarten sind die Ausfallbürgschaft, die selbstschuldnerische Bürgschaft und die Hinterlegungsbürgschaft. 1. Ausfallbürgschaft: Bei dieser Art der Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge, für die Schuld des Hauptschuldners einzustehen, allerdings erst, wenn der Gläubiger erfolglos versucht hat, seine Forderung beim Hauptschuldner einzutreiben. Dies bietet dem Gläubiger zusätzliche Sicherheit, während der Bürge erst in Anspruch genommen wird, wenn der Hauptschuldner zahlungsunfähig ist. 2. Selbstschuldnerische Bürgschaft: Hierbei haftet der Bürge unmittelbar und ohne Einreden für die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners. Der Gläubiger kann sich direkt an den Bürgen wenden, ohne zuerst den Hauptschuldner in Anspruch nehmen zu müssen. Diese Bürgschaftsart bietet dem Gläubiger die höchste Sicherheit und wird häufig von Banken und Kreditinstituten verlangt. 3. Hinterlegungsbürgschaft: Bei dieser Bürgschaftsart hinterlegt der Bürge eine bestimmte Geldsumme oder einen Wertgegenstand beim Gläubiger als Sicherheit für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Hauptschuldners. Im Falle eines Zahlungsausfalls kann der Gläubiger auf diese Sicherheit zurückgreifen. Diese Bürgschaftsart ist insbesondere im Bau- und Immobiliengewerbe verbreitet. Die Wahl der passenden Bürgschaftsart hängt von den individuellen Bedürfnissen und Risikobereitschaften der beteiligten Parteien ab. Es ist wichtig, die verschiedenen Bürgschaftsarten und ihre rechtlichen Konsequenzen genau zu verstehen, um fundierte Entscheidungen treffen zu können.
Was ist eine einfache Bürgschaft?
Eine einfache Bürgschaft ist eine rechtliche Verpflichtung, bei der eine Person, der Bürge, gegenüber einem Gläubiger die Haftung für die Schulden oder Verbindlichkeiten einer anderen Person, dem Hauptschuldner, übernimmt. Dabei tritt der Bürge als zusätzlicher Sicherungsgeber auf, um dem Gläubiger eine gewisse Absicherung zu gewähren, falls der Hauptschuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann. Die einfache Bürgschaft ist in der Regel subsidiär, das bedeutet, der Bürge haftet erst, wenn der Gläubiger erfolglos versucht hat, seine Forderungen beim Hauptschuldner einzutreiben. Einfache Bürgschaften sind häufig bei Kredit- oder Mietverträgen anzutreffen und bieten dem Gläubiger eine zusätzliche Sicherheit, um finanzielle Risiken zu minimieren.
Was ist eine Bankbürgschaft?
Eine Bankbürgschaft ist ein Vertrag, bei dem eine Bank oder ein Kreditinstitut als Bürge für die Verbindlichkeiten eines Kunden (Schuldner) gegenüber einem Dritten (Gläubiger) eintritt. Im Falle einer Nichterfüllung der Verbindlichkeiten durch den Schuldner, übernimmt die Bank die Haftung und zahlt dem Gläubiger den geschuldeten Betrag. Bankbürgschaften werden häufig in Geschäftsbeziehungen z. B. zwischen Vermieter und Mieter eingesetzt, um das Risiko für den Gläubiger zu minimieren und das Vertrauen zwischen den Parteien zu stärken.
Welche Bürgschaften bevorzugen Banken?
Banken bevorzugen in der Regel Bürgschaften, die ein hohes Maß an Sicherheit und Liquidität bieten. Dazu zählen vor allem selbstschuldnerische Bürgschaften, bei denen der Bürge unabhängig von der Hauptschuld zur Zahlung verpflichtet ist, sowie Bürgschaften, die durch werthaltige Sachwerte oder Finanzinstrumente wie Immobilien, Wertpapiere oder Bankguthaben abgesichert sind. Diese Arten von Bürgschaften minimieren das Risiko für die Bank und erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Kreditrückzahlung.
Was prüft die Bank bei einem Bürgen?
Bei einem Bürgen prüft die Bank mehrere Faktoren, um sicherzustellen, dass dieser im Falle eines Zahlungsausfalls des Kreditnehmers die finanzielle Verantwortung übernehmen kann. Dazu gehören: 1. Bonität: Die Bank überprüft die Kreditwürdigkeit des Bürgen durch die Einsichtnahme in seine Schufa-Auskunft, um festzustellen, ob er bisher seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist und ob er über ausreichende Kreditwürdigkeit verfügt. 2. Einkommens- und Vermögensverhältnisse: Die Bank prüft die finanzielle Stabilität des Bürgen durch die Analyse seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Dazu gehören Gehaltsnachweise, Einkommenssteuerbescheide und Informationen über bestehende Vermögenswerte wie Immobilien, Wertpapiere oder Spareinlagen. 3. Berufliche Situation: Die Bank bewertet die berufliche Stabilität des Bürgen, indem sie Informationen über seinen Arbeitsvertrag, die Dauer der Beschäftigung und die Branche, in der er tätig ist, einholt. Eine stabile berufliche Situation ist ein Indikator für eine zuverlässige Einkommensquelle. 4. Verhältnis zum Kreditnehmer: Die Bank prüft auch das Verhältnis zwischen dem Bürgen und dem Kreditnehmer, um sicherzustellen, dass es keine Interessenkonflikte gibt, die die Bereitschaft des Bürgen, seine Verpflichtungen zu erfüllen, beeinträchtigen könnten. 5. Wohnsitz und Staatsangehörigkeit: Die Bank überprüft den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit des Bürgen, um sicherzustellen, dass er innerhalb der Gerichtsbarkeit der Bank ansässig ist und eventuelle rechtliche Schritte im Falle eines Zahlungsausfalls durchsetzbar sind. Zusammengefasst prüft die Bank bei einem Bürgen die Bonität, finanzielle Stabilität, berufliche Situation, das Verhältnis zum Kreditnehmer sowie den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit, um das Risiko eines Zahlungsausfalls zu minimieren und die Sicherheit des Kredits zu gewährleisten.
Wie viele Bürgschaften darf man haben?
Die Anzahl der Bürgschaften, die eine Person eingehen darf, ist grundsätzlich nicht begrenzt. Allerdings sollte man als Bürge seine finanzielle Belastbarkeit und Haftungsrisiken sorgfältig prüfen, bevor man mehrere Bürgschaften übernimmt. Es ist wichtig, sich darüber im Klaren zu sein, dass man im Falle eines Zahlungsausfalls des Hauptschuldners zur Begleichung der Schulden herangezogen werden kann. Daher ist es ratsam, verantwortungsbewusst und vorsichtig mit der Übernahme von Bürgschaften umzugehen, um die eigene finanzielle Stabilität nicht zu gefährden.
Welche Bürgschaften sind selbstschuldnerisch?
Selbstschuldnerische Bürgschaften sind solche, bei denen der Bürge unmittelbar und ohne Vorbehalt für die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners haftet. Das bedeutet, dass der Gläubiger bei Zahlungsverzug des Hauptschuldners direkt und ohne vorherige Inanspruchnahme des Hauptschuldners den Bürgen zur Zahlung auffordern kann. Dies stellt eine erhöhte Sicherheit für den Gläubiger dar, da er nicht erst aufwendige Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Hauptschuldner durchführen muss. Selbstschuldnerische Bürgschaften sind in vielen Fällen bei Kreditverträgen, Mietverhältnissen oder Geschäftsverbindungen üblich.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht, im Kapitalmarktrecht und im Insolvenzrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.