Es existiert nicht nur die eine Bürgschaft, sondern Bürgschaften unterscheiden sich insbesondere nach Sinn, Zweck und Nutzung. Daher gibt es am Markt diverse Bürgschaftsarten. Sie sollten die Unterschiede kennen, damit Sie wissen, welche Variante ideal an die entsprechenden Anforderungen angepasst ist und welche Verpflichtungen Sie als Bürge eingehen.

Das Wichtigste im Überblick

  • In der Praxis gibt es zahlreiche Bürgschaftsarten, die zur Absicherung von Forderungen genutzt werden können.
  • Zu den bekanntesten Bürgschaftsarten zählen unter anderem die selbstschuldnerische Bürgschaft, die Höchstbetragsbürgschaft, die Gewährleistungsbürgschaft sowie die Mietkautionsbürgschaft.
  • Die Unterscheidung zwischen den Bürgschaftsarten kann sehr wichtig sein, denn zum Teil liegt es an Details, welche Verpflichtungen der Bürge eingeht.

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Mietkautionsbürgschaft

Eine von nicht besonders vielen Bürgschaften, die Privatpersonen nutzen, ist die Mietkautionsbürgschaft. Sie ersetzt immer öfter ein Mietkautionskonto, das der Vermieter bei einem neuen Mieter einrichtet. Die typische Konstruktion bei der Mietkautionsbürgschaft ist, dass die Bank für den Mieter als ihren Kunden eine Bürgschaft eingeht.

Diese Bürgschaft soll in der Regel den Fall abdecken, dass der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Schäden hinterlässt, die ansonsten durch die Mietkaution abgedeckt wären. Allerdings gibt es solche Mietkautionsbürgschaften auch im gewerblichen Bereich, wenn zum Beispiel Unternehmen einen Gewerberaum oder eine Gewerbeimmobilie anmieten.

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Selbstschuldnerische Bürgschaft

Insbesondere bei Banken findet sich fast ausschließlich eine sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaft. Kennzeichnend ist, dass es bei dieser Bürgschaft keine Einrede der Vorausklage gibt. Die Folge ist, dass der Gläubiger den Bürgen noch vor einer erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahme in Anspruch nehmen kann. Mit einer selbstschuldnerischen Bürgschaften gehen Sie als Bürge also ein Risiko ein, das deutlich höher als bei der gewöhnlichen Bürgschaft (Ausfallbürgschaft) ist.

Vertragserfüllungsbürgschaft

Bei der Vertragserfüllungsbürgschaft handelt es sich um eine Mischung aus einer Ausführungs- und einer Gewährleistungsbürgschaft. Somit hat die Vertragserfüllungsbürgschaft die Aufgabe, den gesamten Auftrag mit dem entsprechenden Zeitraum beginnend ab Vertragsschluss bis zum Ablauf des Gewährleistungszeitraumes abzusichern.

Zum Einsatz kommt die Vertragserfüllungsbürgschaft unter der Voraussetzung, dass der Auftragnehmer seinen entsprechenden Verpflichtungen nicht nachkommen kann. In dem Fall springt der Bürge im Rahmen der Vertragserfüllungsbürgschaft gegenüber dem Auftraggeber ein, sodass der Vertrag zumindest in finanzieller Hinsicht erfüllt wird.

Gewährleistungsbürgschaft

Zu den bekanntesten Bürgschaftsarten bei Unternehmen zählt die sogenannte Gewährleistungsbürgschaft. Sie sorgt dafür, dass ein Bürge die Gewährleistungsansprüche eines Auftragnehmers absichert. Daher kann sofort Geld fließen, falls die Gewährleistung in Anspruch genommen wird. Eine andere Bezeichnung für die Gewährleistungsbürgschaft ist die Mängelansprüchebürgschaft. Sie kommt nahezu ausschließlich bei Unternehmen und nicht bei Privatpersonen zum Einsatz.

Ausfallbürgschaft

Zunächst möchten wir auf die gesetzlich geregelten Bürgschaftsarten eingehen, zu denen in erster Linie auch die gewöhnliche Bürgschaft zählt. Diese wird ebenfalls oft als Ausfallbürgschaft bezeichnet. Die Bürgschaftsvariante beinhaltet, dass im ersten Schritt stets die sogenannte Einrede der Vorausklage vom Bürgen genutzt werden kann.

Diese Einrede beinhaltet, dass der Bürge vom Gläubiger verlangt, dass dieser sich mit seinen Ansprüchen zunächst an den Schuldner wendet. Nur unter der Voraussetzung, dass die anberaumte Zwangsvollstreckung ins Vermögen des Schuldners nicht fruchtet, muss der Bürge seinen Verpflichtungen nachkommen.

Sonstige Bürgschaftsarten

Mitbürgschaft

Bei den meisten Arten von Bürgschaften gibt es einen Bürgen, der für die gesamte Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner geradesteht. Eine andere Variante ist die sogenannte Mitbürgschaft. Kennzeichnend ist, dass dort mehrere Personen als Bürgen auftreten und gegenüber dem Gläubiger für dieselbe Verbindlichkeit einstehen.

Bei einer Mitbürgschaft gibt es zwei Varianten. Zum einen haben die einzelnen Personen als Mitbürgen die Möglichkeit, die entsprechende Bürgschaftsgemeinschaft innerhalb eines Vertrags zu begründen. Die zweite Variante besteht darin, dass der Schuldner dem Gläubiger mehrere Mitbürgen nennt, die voneinander jedoch keine Kenntnis haben. Unabhängig von der gewählten Variante haften die Mitbürgen gegenüber dem Gläubiger stets gesamtschuldnerisch.

Zeitbürgschaft

Bei den meisten Bürgschaften ist vereinbart, dass diese so lange gelten, bis die Hauptforderung des Gläubigers erloschen ist. Abweichend davon existiert unter anderem eine sogenannte Zeitbürgschaft. Dort verpflichtet sich der Bürge, für die Verbindlichkeiten des Schuldners lediglich innerhalb eines fest definierten Zeitraumes einzustehen.

Ist dieser Zeitraum vorbei, erlischt automatisch die Verpflichtung für den Bürgen gegenüber dem Gläubiger. Eine Ausnahme gibt es lediglich unter der Voraussetzung, dass der Gläubiger unverzüglich eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme betreibt und den Bürgen bei Nichterfolg darüber informiert, dass er ihn beanspruchen wird.

Bietungsbürgschaft

Neben den gesetzlich geregelten Bürgschaftsarten gibt es noch eine Reihe weiterer Bürgschaften, die sich in der Praxis im wahrsten Sinne des Wortes eingebürgert haben. Dazu zählt unter anderem die Bietungsbürgschaft, die sich vorwiegend an Unternehmen richtet.

Eine Bietungsbürgschaft wird von solchen Firmen in Anspruch genommen, die sich auf einen Auftrag beworben haben und sich im Bietungsverfahren befinden. Die Bietungsbürgschaft hat somit die Aufgabe, zu gewährleisten, dass die Angebotskonditionen gegenüber dem Auftraggeber eingehalten werden. Relevanz hat die Bietungsbürgschaft nicht nur für öffentliche, sondern ebenfalls für private Ausschreibungen.

Bürgschaft auf erstes Anfordern

Mit der Bürgschaft auf erstes Anfordern geht der Bürge ein nicht unerhebliches Risiko ein. Denn erfüllt der Gläubiger formale Voraussetzungen, hat er das Recht, den Bürgen sofort zu beanspruchen. Ferner muss der Gläubiger nicht einmal Rücksicht darauf nehmen, ob er im Detail berechtigt ist, den Bürgen zu beanspruchen. Stattdessen steht es dem Bürgen erst nach geleisteter Zahlung zu, Einwände zu erheben. In dem Fall besitzt er nur einen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Gläubiger.

Globalbürgschaft

In der Regel beinhaltet eine Bürgschaft, dass der entsprechende Bürge lediglich für bereits existierende Verbindlichkeiten haftet. Anders ist das bei der Globalbürgschaft, denn dort haftet der Bürge auch für zukünftig entstehende Schulden seitens des Schuldners. Wichtig für die Rechtswirksamkeit ist allerdings, dass stets eine individuelle Aushandlung der Globalbürgschaft stattfindet.

Höchstbetragsbürgschaft

Wer zwar für eine Verbindlichkeit des Schuldners bürgen möchte, sich aber zumindest im Hinblick auf einen maximalen Betrag absichern möchte, der entscheidet sich für eine Höchstbetragsbürgschaft. Diese bezieht sich zwar auf die gesamte Forderung, enthält jedoch eine Betragshöchstgrenze. Nur bis zu dieser Grenze ist der Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, im Fall des Falles seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Kreditbürgschaft

Die Kreditbürgschaft ist eine der häufigsten Bürgschaften in der Praxis. In dem Fall hat der Schuldner bei seiner Bank einen Kredit aufgenommen und nennt einen Bürgen, der gegenüber dem Gläubiger für die Verbindlichkeiten einsteht. Meistens handelt es sich bei der Kreditbürgschaft automatisch um eine selbstschuldnerische Bürgschaft.

Lieferantenbürgschaft

Die meisten Bürgschaftsarten werden tatsächlich nicht von Privatpersonen, sondern von Unternehmen bzw. Selbstständigen in Anspruch genommen. Dazu gehört unter anderem auch die Lieferantenbürgschaft, die im Zusammenhang mit Warenlieferungen steht. Häufig ist es bei derartigen Warengeschäften so, dass der Kunde den Preis erst zahlt, nachdem die Waren ausgeliefert wurden. Innerhalb dieses Zeitraumes gibt es jedoch ein Insolvenzrisiko des Kunden, sodass der Lieferant nicht selten eine Lieferantenbürgschaft verlangt.

Nachbürgschaft

Bei einer Nachbürgschaft gibt es im Prinzip gleich vier beteiligte Parteien, nämlich den Schuldner, den Gläubiger, einen Vorbürgen und den Nachbürgen. Deshalb wird der Nachbürge oftmals auch als „Bürge des Bürgen“ bezeichnet. Die Nachbürgschaft sorgt dafür, dass ein anderer Bürge für die Verpflichtungen des Vorbürgen einsteht.

Prozessbürgschaft

Eine Bürgschaft, die speziell in einem Zivilprozess zum Tragen kommt, ist die Prozessbürgschaft. Sie beinhaltet, dass der gegnerischen Partei eine Sicherheitsleistung erbracht wird. Grundlage der Prozessbürgschaft ist, dass eine Partei innerhalb des Zivilprozesses eine Sicherheit leistet, da sie von einer speziellen Befugnis im Prozess Gebrauch machen möchte.

Rückbürgschaft

Grundsätzlich hat ein sogenannter Erstbürge stets einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Hauptschuldner. Dieser Anspruch wird durch die sogenannte Rückbürgschaft abgesichert. Daraus resultiert, dass der sogenannte Rückbürge gegenüber dem eigentlichen Bürgen dafür einsteht, dass die Leistung des Hauptschuldners erbracht wird. Die Rückbürgschaft beinhaltet demzufolge den folgenden Ablauf:

Zunächst muss der Bürge gegenüber dem Gläubiger für die Forderung des Schuldners eintreten. Damit geht die ursprüngliche Forderung seitens des Gläubigers auf den Bürgen über. Der Bürge kann also nun diese Forderung beim Schuldner eintreiben. Kann oder will der Schuldner die Forderung gegenüber dem Bürgen jedoch nicht begleichen, steht dafür ein weiterer Bürge ein, der sogenannte Rückbürge.

Teilbürgschaft

Die Teilbürgschaft ist sehr einfach verständlich. Sie bezieht sich nicht auf die gesamte Forderung eines Gläubigers gegenüber dem Schuldner, sondern lediglich auf einen fest definierten Teilbetrag. Nur für diesen Teil muss der Bürge gegenüber dem Gläubiger einstehen.

Vorauszahlungsbürgschaft

Die Vorauszahlungsbürgschaft kommt hauptsächlich bei Unternehmen aus dem Handelsbereich zum Einsatz, nämlich wenn innerhalb eines Geschäftes überproportional hohe Materialkosten anfallen. In dem Fall ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, die Rechnung im Voraus zu zahlen, ohne jedoch ein bereits fertig erstelltes Gut als Gegenwert zu erhalten.

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Damit diese Rechnungssummen abgesichert werden können, verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer eine Vorauszahlungsbürgschaft. Wird beispielsweise der Auftragnehmer insolvent, bevor die vom Auftraggeber gekauften und bereits bezahlten Produkte geliefert werden können, greift die Vorauszahlungsbürgschaft und der Bürge wird zahlungspflichtig.

F.A.Q.

Was ist eine Bürgschaft einfach erklärt?

Eine Bürgschaft ist ein Vertrag, bei dem eine Person (der Bürge) die finanzielle Verantwortung für die Verbindlichkeiten einer anderen Person (dem Hauptschuldner) gegenüber dessen Gläubiger (dem Bürgschaftsempfänger) übernimmt. Einfach ausgedrückt: Der Bürge sichert zu, die Schulden einer anderen Person zu begleichen, falls diese ihren Zahlungsverbindlichkeiten nicht nachkommen kann. Bürgschaften werden häufig bei Vergabe von Krediten, Mietverträgen oder Geschäftsabschlüssen eingesetzt, um dem Gläubiger eine zusätzliche Sicherheit zu bieten.

Welche Arten einer Bürgschaft gibt es?

Es gibt verschiedene Arten von Bürgschaften, die sich hauptsächlich in Bezug auf die Haftung und die Bedingungen unterscheiden. Die gängigsten Arten sind die Ausfallbürgschaft, die selbstschuldnerische Bürgschaft, die Zeitbürgschaft, die Höchstbetragsbürgschaft und die subsidiäre Bürgschaft. Diese verschiedenen Arten von Bürgschaften bieten unterschiedliche Sicherheiten für den Gläubiger und unterschiedliche Haftungsrisiken für den Bürgen. Es ist wichtig, die genauen Bedingungen einer Bürgschaft zu kennen und zu verstehen, bevor Sie sich als Bürge verpflichten.

Wozu dient eine Bürgschaft?

Eine Bürgschaft dient als Sicherheit für den Gläubiger bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit durch den Hauptschuldner. Im Falle eines Zahlungsausfalls des Hauptschuldners verpflichtet sich der Bürge, die ausstehende Schuld zu begleichen. Dadurch minimiert die Bürgschaft das finanzielle Risiko für den Gläubiger und erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Kredit oder die Verbindlichkeit gewährt wird. Sie schafft somit Vertrauen zwischen den beteiligten Parteien und erleichtert finanzielle Transaktionen.

Welche Bürgschaften bevorzugen Banken?

Banken bevorzugen in der Regel Bürgschaften, die ein hohes Maß an Sicherheit und Liquidität bieten. Dazu zählen vor allem selbstschuldnerische Bürgschaften, bei denen der Bürge unabhängig von der Hauptschuld zur Zahlung verpflichtet ist, sowie Bürgschaften, die durch werthaltige Sachwerte oder Finanzinstrumente wie Immobilien, Wertpapiere oder Bankguthaben abgesichert sind. Diese Arten von Bürgschaften minimieren das Risiko für die Bank und erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Kreditrückzahlung.

Welche Bürgschaften sind selbstschuldnerisch?

Selbstschuldnerische Bürgschaften sind solche, bei denen der Bürge unmittelbar und vorbehaltlos für die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners haftet. Das bedeutet, dass sich der Gläubiger bei Zahlungsverzug des Hauptschuldners direkt an den Bürgen wenden kann, ohne vorher eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner bewirken zu müssen.

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