Corinna Ruppel Rechtsanwältin
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Euro Concept Insolvenz

Insolvenzverwalter Dr. Renald Metoja fordert Anleger zur Rückzahlung auf

Anleger der Euro Concept erhalten Post von dem Insolvenzverwalter Dr. Metoja. In dem Schreiben fordert er die Anleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen auf. Damit sehen sich die Anleger mit einem Totalausfall ihrer Investition konfrontiert.

Die Insolvenz der Euro Concept Gruppe

Im April 2019 wurde die Insolvenz über die Euro Concept AG in der Schweiz eröffnet. Als Konkursverwalter wurde die Werde Vigano AG eingesetzt. Schon ein Jahr zuvor hatte die Schweizerische Finanzaufsicht FINMA Ermittlungen aufgenommen. Es bestand der Verdacht, dass den Ausschüttungen keine Gewinne gegenüber standen. Trotzdem dauerte es bis 2019, bevor die Insolvenz eröffnet wurde. In der Zwischenzeit wurden fleißig weiter Anleger angeworben.

In 2019 eröffnete dann auch das Amtsgericht Konstanz das Insolvenzverfahren über die deutschen Gesellschaften der Gruppe. Diese sind die

  • Euro Concept Berlin-Motzen Beteiligungsgesellschaft mbH (Az. K 40 IN 218/19)
  • Euro Concept CAR-EMOTION-CENTER Konstanz Beteiligungs GmbH (Az. K 40 IN 219/19)
  • Euro Concept Development GmbH (Az. K 40 IN 221/19)
  • Euro Concept SeeRhein – Hotel Konstanz Beteiligungsgesellschaft mbH (Az. K 40 IN 220/19)

Zum Insolvenzverwalter wurde der Rechtsanwalt Dr. Renal Metoja eingesetzt. Dieser sollte sich u.a. um die nicht vollendeten Bauprojekte der Gesellschaften kümmern.

Müssen Anleger der Euro Concept Ausschüttungen zurückzahlen?

Immer wieder werden Anleger in Insolvenzverfahren aufgefordert Rückzahlungen zu leisten. Die Insolvenzverwalter verweisen dabei entweder auf die §§ 171, 172 Abs. IV HGB oder auf § 143 InsO.

§§ 171, 172 Abs. IV HGB

Bei den §§ 171, 172 Abs. IV HGB handelt es sich um die sogenannten gewinnunabhängigen Ausschüttungen. In diesem Fall hat der Anleger Ausschüttungen erhalten, obwohl das Unternehmen überhaupt keine Gewinne erzielt hat. Dadurch hat sich die Kapitaleinlage der Anleger reduziert.

Allerdings darf der Insolvenzverwalter die Einlage nur zurückfordern, wenn entsprechende Forderungen zur Tabelle angemeldet sind, die durch das vorhandene Vermögen nicht bedient werden können.

Wann die Zahlungen erfolgt sind, ist egal. Es können auch Zahlungen zurückverlangt werden die 10 Jahre oder länger zurückliegen.

Folgende Fragen sind in einem solchen Fall daher zu klären:

  • Handelt es sich um gewinnunabhängige Ausschüttungen?
  • Welche Forderungen sind zur Insolvenztabelle angemeldet?
  • Wie hoch ist der Massebestand? Reicht dieser eventuell aus, die vorhandenen Gläubiger zu bedienen?

§ 143 InsO

Danach kann ein Insolvenzverwalter die Ausschüttungen zurückverlangen, wenn der Anleger rechtsgrundlose Zahlungen erhalten hat.

Wie der Begriff bereits sagt, erhält der Anleger Zahlungen, die keine rechtliche Grundlage haben. Zahlungen in einem Schneeballsystem fallen unter diesen Begriff bzw. Paragraph.

Wie zuvor beschrieben werden auch hier Zahlungen an den Anleger geleistet, obwohl das Unternehmen keine Gewinne erwirtschaftet hat. Allerdings geht es hier mehr um eine betrügerische Komponente. Um die Zahlungen zu leisten werden nämlich neue Anleger angeworben und deren Gelder werden für die Rückzahlung alter Anleger verwendet.

Im Gegensatz zur Rückforderung nach HGB gibt es hier jedoch eine zeitliche Grenze. Es dürfen nur Zahlungen zurückgefordert werden, die nicht länger als vier Jahre vor dem Antrag auf Insolvenzveröffnung liegen.

Keinesfalls muss der Anleger in einem Schneeballsystem aber zwangsläufig Gelder zurückzahlen. So kann er z.B. einwenden entreichert zu sein. D.h. das Geld, das er von der Euro Concept erhalten hat ist nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden.

Was können Sie als Anleger der Euro Concept nun tun?

Die Forderung des Insolvenzverwalters sollten Sie nicht ignorieren, aber auch nicht ungeprüft zahlen. Es gilt zu prüfen, ob die Forderung des Insolvenzverwalters der Euro Concept berechtigt ist und ob die Voraussetzungen nachgewiesen werden können. Von dem Ergebnis hängen die weiteren Schritte ab.

Ein weiterer Punkt ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Wurden Sie von Ihrem Vermittler nicht ordnungsgemäß über das Risiko der Anlage aufgeklärt, können Sie ihm gegenüber einen Schadenersatzanspruch geltend machen. Er hat Ihnen dann für den Ausfall der Anlage einzustehen.

Die Kanzlei CDR Legal ist auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kapitalmarktrecht Anwaltskanzlei vertritt eine Vielzahl von Anlegern in vergleichbaren Fällen. Gerne können wir im Rahmen eines ersten kostenlosen Erstgesprächs die aktuelle Lage besprechen und Ihnen Handlungsoptionen aufzeigen.

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Die Autorin

Corinna Ruppel – Rechtsanwältin für Bankrecht und Kapitalmarktrecht in Rosenheim (Oberbayern)

Corinna Ruppel nutzt ihre Fachexpertise aus ihrer langjährigen Tätigkeit als Kreditspezialistin und Syndikusanwältin, um Privatpersonen und Unternehmen in allen Fragen rund um Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht und Erbrecht zu beraten und zu vertreten. Dabei legt sie besonderen Wert auf Transparenz und eine vertrauensvolle Basis dem Mandanten gegenüber.

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