Über das Vermögen der LeaseTrend AG wurde am 1. Oktober 2021 unter dem Aktenzeichen 1542 IN 2085/21 die Insolvenz eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Dr. Max Liebig aus der Kanzlei Jaffé bestellt. Dieser macht nunmehr massiv Ansprüche gegenüber den Anlegern geltend. Hemmungsvereinbarungen sollen unterschrieben werden oder Mahnbescheide werden zugestellt.
Bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte die Lease Trend AG die Beteiligung der atypisch stillen Gesellschafter gekündigt. Mit Kündigung wies die LeaseTrend AG die Anleger darauf hin, dass die Kontenstände der Anleger negativ seien und daher noch Zahlungen an die LeaseTrend AG zu leisten seien. Dies war für wohl jeden Anleger überraschend.
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Hintergrund zur LeaseTrend AG
Gegründet wurde die LeaseTrend AG 1998. Anleger konnten sich als atypisch stillen Gesellschafter an dem Unternehmen zu beteiligen.
Exkurs: Atypisch stiller Gesellschafter
Die Beteiligung in Form einer atypisch stillen Gesellschaft ist nicht alltäglich. Der Gesellschafter ist in diesem Fall eine Art Eigentümer, sodass er nicht nur an den Gewinnen, sondern auch an den Verlusten beteiligt ist. Verluste werden ihm anteilig zugerechnet. D.h. seine ursprüngliche Einlage vermindert sich. Sie muss entweder durch Gewinne wieder aufgefüllt werden oder der Gesellschafter muss frisches Geld „nachschiessen“.
Die Mindestlaufzeit der atypisch stillen Beteiligung belief sich auf 10 bzw. 15 Jahre. Danach hatte sowohl der Anleger als auch die LeaseTrend AG einen Anspruch auf Kündigung. Davon hat die LeaseTrend AG im großen Umfang Gebrauch gemacht.
Zum Zeitpunkt der Kündigung musste der Wert der Beteiligung eines jeden einzelnen Anlegers bestimmt werden. Je nach dem, ob es sich bei dem Anleger um einen Raten- oder Vollzahler handelte kam es zu einem negativen Auseinandersetzungsguthaben. Das heißt, der Anleger sollte noch etwas an die LeaseTrend AG zahlen und sah sich einem Totalverlust ausgesetzt. Für viele Anleger kaum nachzuvollziehen.
Aktuell: Insolvenzverwalter Dr. Max Liebig fordert die atypisch stillenAnleger zum Ausgleich des negativen Abfindungsguthaben auf
Der Insolvenzverwalter der LeaseTrend AG hat die Anleger durch die Anwaltskanzlei Jaffé zur Zahlung auffordern lassen. Dabei wurde eine sehr kurze Frist zum 8. Dezember 2021 gesetzt. Alternativ wurde der Abschuss eine Hemmungsvereinbarung angeboten. Damit will der Insolvenzverwalter verhindern, dass die Forderung gegen die Anleger verjährt.
Anlegern, die weder zahlten noch die Hemmungsvereinbarung unterschrieben, wurden gerichtliche Schritte angedroht. Diese kamen dann auch in Form von Mahnbescheiden.
Wie ist die Forderung des Insolvenzverwalters zu bewerten?
Es gibt eine Reihe von rechtlichen Fragen, die es zu beantworten gilt. Zu allererst ist aber nicht verständlich, weshalb der Insolvenzverwalter Liebig einen solchen zeitlichen Druck aufbaut. Die Forderung gegen die Anleger auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthaben verjährt aus unserer Sicht keineswegs zum 31.12.2021. Bei manchen Anlegern ist die Forderung zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal fällig.
Weiter ist zu prüfen, ob das Auseinandersetzungsguthaben korrekt ermittelt wurde. Zwar ist die Berechnungsmethode innerhalb des Gesellschaftsvertrages festgelegt, jedoch gibt es diesbezüglich allgemein dennoch häufig strittige Punkte.
Letztendlich stellt sich auch die Frage, ob der Insolvenzverwalter diesen Anspruch überhaupt geltend machen darf. Gemäß § 80 InsO geht mit Insolvenzeröffnung das Recht, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten, auf den Insolvenzverwalter über. Der Begriff der Insolvenzmasse ist definiert in § 35 InsO. Danach ist die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört. Fraglich ist, ob der Ausgleichsanspruch auch darunter fällt und der Insolvenzverwalter zur Einziehung befugt ist?
Was sollten betroffene Anleger der LeaseTrend AG jetzt tun?
Als betroffener Anleger sollten Sie sich nicht unter Druck setzen lassen. Dennoch ist Handeln geboten, da durchaus Zweifel daran bestehen, ob die angemeldeten Ansprüche seitens des Insolvenzverwalters in dem Umfang und generell rechtens sind.
Aus dem Grund ist es empfehlenswert, dass Sie sich Rat bei einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht Anwaltskanzlei wie CDR-Legal einholen. Dort profitieren Sie von einem kostenfreien, telefonischen Erstgespräch. Während des Gesprächs haben Sie die Möglichkeit, Fragen zu stellen und Ihre Situation zu schildern.