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LeaseTrend AG Insolvenz
Rechtsanwältin
Bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte die Lease Trend AG die Beteiligung der atypisch stillen Gesellschafter gekündigt. Mit Kündigung wies die LeaseTrend AG die Anleger darauf hin, dass die Kontenstände der Anleger negativ seien und daher noch Zahlungen an die LeaseTrend AG zu leisten seien. Dies war für wohl jeden Anleger überraschend.
Inhalte des Artikels
Hintergrund zur LeaseTrend AG
Gegründet wurde die LeaseTrend AG 1998. Anleger konnten sich als atypisch stillen Gesellschafter an dem Unternehmen zu beteiligen.
Exkurs: Atypisch stiller Gesellschafter
Die Beteiligung in Form einer atypisch stillen Gesellschaft ist nicht alltäglich. Der Gesellschafter ist in diesem Fall eine Art Eigentümer, sodass er nicht nur an den Gewinnen, sondern auch an den Verlusten beteiligt ist. Verluste werden ihm anteilig zugerechnet. D.h. seine ursprüngliche Einlage vermindert sich. Sie muss entweder durch Gewinne wieder aufgefüllt werden oder der Gesellschafter muss frisches Geld „nachschiessen“.
Die Mindestlaufzeit der atypisch stillen Beteiligung belief sich auf 10 bzw. 15 Jahre. Danach hatte sowohl der Anleger als auch die LeaseTrend AG einen Anspruch auf Kündigung. Davon hat die LeaseTrend AG im großen Umfang Gebrauch gemacht.
Zum Zeitpunkt der Kündigung musste der Wert der Beteiligung eines jeden einzelnen Anlegers bestimmt werden. Je nach dem, ob es sich bei dem Anleger um einen Raten- oder Vollzahler handelte kam es zu einem negativen Auseinandersetzungsguthaben. Das heißt, der Anleger sollte noch etwas an die LeaseTrend AG zahlen und sah sich einem Totalverlust ausgesetzt. Für viele Anleger kaum nachzuvollziehen.
Aktuell: Insolvenzverwalter Dr. Max Liebig fordert die atypisch stillen Anleger zum Ausgleich des negativen Abfindungsguthaben auf
Der Insolvenzverwalter der LeaseTrend AG hat die Anleger durch die Anwaltskanzlei Jaffé zur Zahlung auffordern lassen. Dabei wurde eine sehr kurze Frist zum 8. Dezember 2021 gesetzt. Alternativ wurde der Abschuss eine Hemmungsvereinbarung angeboten. Damit will der Insolvenzverwalter verhindern, dass die Forderung gegen die Anleger verjährt.
Anlegern, die weder zahlten noch die Hemmungsvereinbarung unterschrieben, wurden gerichtliche Schritte angedroht. Diese kamen dann auch in Form von Mahnbescheiden.
Im Mai 2023 gibt es erneut Post vom Insolvenzverwalter Liebig. Darin erhalten die Anleger einen Link. Dort können sie ihren persönlichen Verlustausgleichsbetrag einsehen. Damit steht fest, wieviel jeder Anleger zahlen soll.
Wie ist die Forderung des Insolvenzverwalters zu bewerten?
Es ist richtig, dass eine Auseinandersetzungsberechnung zu erstellen ist. Zu prüfen ist, ob das Auseinandersetzungsguthaben korrekt ermittelt wurde. Zwar ist die Berechnungsmethode innerhalb des Gesellschaftsvertrages festgelegt, jedoch gibt es diesbezüglich allgemein dennoch häufig strittige Punkte.
Letztendlich stellt sich auch die Frage, ob der Insolvenzverwalter diesen Anspruch überhaupt geltend machen darf. Gemäß § 80 InsO geht mit Insolvenzeröffnung das Recht, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten, auf den Insolvenzverwalter über. Der Begriff der Insolvenzmasse ist definiert in § 35 InsO. Danach ist die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört. Fraglich ist, ob der Ausgleichsanspruch auch darunter fällt und der Insolvenzverwalter zur Einziehung befugt ist?
Was sollten betroffene Anleger der LeaseTrend AG jetzt tun?
Als betroffener Anleger sollten Sie sich nicht unter Druck setzen lassen. Dennoch ist Handeln geboten, da durchaus Zweifel daran bestehen, ob die angemeldeten Ansprüche seitens des Insolvenzverwalters in dem Umfang und generell rechtens sind. Es kommt hier u.a. darauf an, ob und wann der Anleger seine Beteiligung gekündigt hat.
Aus dem Grund ist es empfehlenswert, dass Sie sich Rat bei einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht Anwaltskanzlei wie CDR Legal einholen. Dort profitieren Sie von einem kostenfreien, telefonischen Erstgespräch. Während des Gesprächs haben Sie die Möglichkeit, Fragen zu stellen und Ihre Situation zu schildern.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.
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