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Bürgschaft und Insolvenz
Im Rahmen einer Insolvenz haben alle beteiligten Personen bestimmte Rechte und Pflichten. So können Gläubiger jederzeit die Begleichung von offenen Forderungen verlangen und sich damit an den Hauptschuldner oder andere Gesamtschuldner wenden. Als Bürge haben Sie an sich die Pflicht, für die Hauptforderung aufzukommen. Schließlich wurden Sie dem Vertrag als Sicherheit hinzugefügt.
Gleichzeitig haben Bürgen jedoch auch das Recht auf Widerspruch. Kompliziert wird der Sachverhalt vor allem dann, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens festgestellt wurde, dass die Insolvenzmasse für die Erfüllung nicht ausreicht. Je nach Bürgschaftserklärung haben Sie als Bürge die Möglichkeit, Ansprüche gegen den Schuldner im Rahmen der Insolvenz geltend zu machen.
Inhalte des Artikels
Das Wichtigste in Kürze
- Bürgen werden meistens zur Haftung bewegt, wenn der Schuldner zwar seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann, jedoch noch nicht insolvent ist
- Eine besondere Rechtsprechung gilt bei der Insolvenz des Schuldners
- Bei der Bürgschaft im Insolvenzverfahren besteht eine wichtige Frage darin, welche Rechte und Pflichten der Bürge gegenüber dem Schuldner in diesem Fall hat
- Oftmals übernimmt der Bürge im Insolvenzverfahren die Stellung des Gläubigers, um seine Forderungen gegenüber dem Schuldner geltend zu machen
Rechte des Bürgen bei Insolvenz des Schuldners
Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Rechte von Bürgen in Insolvenzen von den jeweiligen rechtlichen Bestimmungen und den individuellen Vereinbarungen abhängen können. Es gibt viele Voraussetzungen zu beachten. Generell haben Sie als Bürge jedoch das Recht auf Information und Widerspruch. Letzteres bedeutet, dass Sie gegen bestimmte Maßnahmen im Insolvenzverfahren Einspruch erheben können. Dies könnte beispielsweise relevant sein, wenn der Insolvenzverwalter versucht, Vermögenswerte zu veräußern, die Sie für wichtig halten.
Folgende Umstände können Ihre Rechte als Bürge in einem Insolvenzverfahren beeinflussen:
- Anmeldung der Forderungen des Gläubigers
- Erbringung von Leistungen des Bürgen vor oder während der Insolvenz
- Vollständige Erfüllung der Hauptschuld bzw. der Forderung des Gläubigers
- Art der Bürgschaftserklärung (selbstschuldnerische Bürgschaft)
- Verwertung des Vermögens durch den Insolvenzverwalter
Was sind die Verpflichtungen des Bürgen?
Der Bürgschaftsvertrag zwischen Bürge und Gläubiger, zum Beispiel bei der Entscheidung über ein Darlehen oder einen Kredit, hält die Pflichten des Bürgen fest. Immer enthalten ist die Verpflichtung nach § 765 ff BGB. Laut dieser müssen Sie als Bürge gegenüber dem Gläubiger für die Verbindlichkeiten des Schuldners haften. Dies gilt auch für die Zeit während einer Insolvenz des Schuldners.
Gleichzeitig ergibt sich jedoch die Frage, ob Sie als Bürge das Recht haben, innerhalb der Insolvenz an den Gläubiger geleistete Zahlungen gegenüber dem Hauptschuldner geltend zu machen. Wichtig ist es, den Zeitpunkt der Leistung zu betrachten. Zu unterscheiden ist, ob diese Leistung vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist.
Für die Überprüfung Ihrer Rechte können Sie den Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts einholen. Die Kanzlei CDR Legal ist auf Bank-, Kapitalmarkt- und Insolvenzrecht spezialisiert und kann Sie mit der entsprechenden Expertise unterstützen. In einer kostenlosen Erstberatung besprechen wir Ihren individuellen Fall und das weitere Vorgehen.
Erfüllung der Verpflichtung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Haben Sie als Bürge die Forderung des Gläubigers bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens übernommen, muss im zweiten Schritt zwischen der vollständigen oder der teilweisen Befriedigung des Gläubigers differenziert werden. Damit ist gemeint, ob die Zahlung dazu geführt hat, dass der Hauptschuldner anschließend keine offenen Forderungen mehr hat oder nur eine teilweise Befriedigung erreicht werden konnte.
Bei der vollständigen Befriedigung des Gläubigers ist es auf Grundlage des § 774 BGB Abs. 1 so, dass der Bürge im Insolvenzverfahren selbst zum Insolvenzgläubiger wird. Das wiederum bedeutet, dass er mit seinen persönlichen Ausgleichsansprüchen am Verfahren teilnehmen darf. Da die vollständige Befriedigung des Gläubigers vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat, dürfen Sie als Bürge von Beginn an am Verfahren teilnehmen.
Etwas abweichend ist die Situation unter der Voraussetzung, dass Sie als Bürge vor dem Insolvenzverfahren eine teilweise Leistung an den Gläubiger erbracht haben. In diesem Fall steht Ihnen ebenfalls das Recht zu, sich als Gläubiger am Insolvenzverfahren zu beteiligen. Allerdings besitzt der Bürge dann neben, und nicht anstelle, des Gläubigers lediglich ein Teilrückgriffsanspruch. Das wiederum bedeutet, dass der Gläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahrens den offenen Betrag der Schulden geltend machen darf, der zu diesem Zeitpunkt noch aussteht.
Wie kann der Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Bürgen in Anspruch nehmen?
Gelegentlich werden Sie als Bürge von dem Gläubiger nicht bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Anspruch genommen, sondern während des Verfahrens. In dem Fall handelt es sich um eine abweichende Rechtslage.
Denn in diesem Fall geht es um Zahlungen, die Sie als Bürge nach der Insolvenzeröffnung geleistet haben. Das wiederum führt in den meisten Fällen dazu, dass sich die rechtliche Stellung des Bürgen zum Schuldner innerhalb des Verfahrens verändert.
Zu unterscheiden ist auch, ob eine vollständige oder teilweise Zahlung des Bürgen innerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt. Erfüllen Sie die Gesamtforderung des Gläubigers in vollem Umfang, dürfen Sie anschließend am laufenden Insolvenzverfahren teilnehmen. Hintergrund ist, dass die ehemalige Forderung des Gläubigers nun an Sie als Bürgen übergegangen ist.
Der Gläubiger tritt somit aus dem Insolvenzverfahren aus und der Bürge übernimmt seine Position. Dabei ist es nicht notwendig, dass Sie als Bürge Ihre Ansprüche neu anmelden. Stattdessen geht die ehemalige Forderung des Gläubigers auf Sie über.
Gänzlich anders stellt sich die Situation allerdings dar, sollten Sie innerhalb des Insolvenzverfahrens nur zum Teil an den Gläubiger leisten. In dem Fall sind Sie über den gesamten Zeitraum hinweg vom Insolvenzverfahren ausgeschlossen. Deshalb würde es zumindest aus Ihrem eigenen Interesse keinen Sinn ergeben, dass Sie Ihre Forderung anmelden.
Ungerechtfertigte Bereicherung durch den Gläubiger verhindern
Auch wenn Sie als Bürge im zuvor beschriebenen Fall Ihre Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens erfolglos anmelden würden, ist die Forderungsanmeldung dennoch nicht überflüssig. Der Hintergrund ist, dass der Insolvenzverwalter nur dann Kenntnisse von den Forderungen des Bürgen erlangen kann, wenn diese angemeldet werden. Nur so lässt sich eine ungerechtfertigte Bereicherung des Gläubigers verhindern.
Nehmen wir an, dass ein Gläubiger gegenüber dem Schuldner insgesamt Forderungen im Gegenwert von 300.000 Euro besitzt, zum Beispiel als Kredit. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens nimmt er den Bürgen in Anspruch, der für einen Gegenwert von 100.000 Euro gebürgt hat. Ferner gehen wir davon aus, dass es im Rahmen des Insolvenzverfahrens eine Insolvenzquote von 50 Prozent gibt.
Das wiederum bedeutet, dass der Gläubiger eigentlich eine Auszahlung in Höhe von 150.000 Euro erhalten würde. Dieser Betrag würde allerdings die vom Gläubiger angemeldete Hauptschuld überschreiten, da er vom Bürgen bereits 100.000 Euro erhalten hat. Ihm würden also lediglich von der noch offenen Forderung über 200.000 Euro 50 Prozent zustehen, demnach 100.000 Euro.
Vor diesem Hintergrund ist es für Sie als Bürgen demnach zwar nicht Erfolg versprechend, aber dennoch sinnvoll und fair, Ihre Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens anzumelden.
Was leistet der Bürge zusätzlich während des Insolvenzverfahrens?
Eine weitere Konstellation ist dann gegeben, wenn der Bürge während des Insolvenzverfahrens an den Gläubiger weitere Leistungen erbringt. Handelt es sich dabei nach wie vor um eine Teilleistung? Dann bestehen seitens des Gläubigers weiterhin offene Forderungen gegenüber dem Schuldner. Somit dürfen Sie als Bürge weiterhin nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen.
Anders stellt sich die Situation jedoch dar, wenn der Bürge durch seine Leistungen eine insgesamt vollständige Befriedigung des Gläubigers erzielen kann. In dem Fall gehen die Forderungsrechte des Gläubigers auf den Bürgen über. Sie dürfen dann dementsprechend am Insolvenzverfahren teilnehmen und können Ihre Forderung gegenüber dem Schuldner anmelden.
Besonderheiten der selbstschuldnerischen Bürgschaft
Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist eine besondere Bürgschaftserklärung. Dabei verzichtet der Bürge auf das Recht zur Anfechtung, das normalerweise die Möglichkeit einschließt, den Bürgschaftsvertrag aufgrund von Mängeln oder Irrtümern für ungültig zu erklären. Ebenso erklärt der Bürge einen Verzicht auf Einrede. Das bedeutet, dass er sich nicht auf mögliche Einwände gegenüber dem Hauptschuldner berufen kann. Somit kann der Gläubiger direkt an den Bürgen herantreten, wenn der Hauptschuldner seine Schulden nicht begleicht.
Fälle aus der Praxis
Im Kontext von Insolvenzanfechtungen erlangt die selbstschuldnerische Bürgschaft eine besondere Bedeutung, wie im Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 09.12.2021 – IX ZR 201/20 deutlich wird. Gesellschafter und Geschäftsführer, die eine Sicherheit für die Forderung eines Gesellschaftsgläubigers gestellt haben, können trotz bereits erfolgter Darlehensrückzahlung von einem Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden. Der BGH stellte fest, dass die Befriedigung des Darlehensgebers aus einer Gesellschaftssicherheit die Gläubiger benachteiligt, selbst wenn der Darlehensgeber zum Zeitpunkt der Befriedigung den Gesellschafter nicht mehr aus der Sicherheit hätte in Anspruch nehmen können.
Klägerin in dem Fall aus dem Jahr 2021 war eine Bank, die ein Darlehen gewährte. Durch die selbstschuldnerische Bürgschaft hatte sich der Gesellschafter zur vorrangigen Befriedigung der besicherten GmbH-Verbindlichkeit verpflichtet. Gemäß § 135 Abs. 2 InsO wird jede vom Gesellschafter gewährte Sicherheit wie ein Darlehen behandelt, wodurch der Gesellschafter nur nach allen anderen Gläubigern befriedigt werden darf. Die Gläubigerbefriedigung aus der Insolvenzmasse der GmbH verschlechterte die Befriedigungsmöglichkeiten der übrigen Insolvenzgläubiger.
So unterstützt Sie CDR Legal
Sind Sie als Bürge in ein Insolvenzverfahren involviert und wollen Ihre Haftung, Ihre Pflichten und Ihre Rechte überprüfen lassen, kann ein erfahrener Rechtsanwalt behilflich sein. Das oben aufgeführte Urteil IX ZR 201/20 zeigt, dass die Art der abgeschlossenen Bürgschaft einen starken Einfluss auf die Einrede hat. Die Kanzlei CDR Legal ist auf Insolvenzrecht spezialisiert und kann Sie mit der entsprechenden Expertise unterstützen. In einem ersten kostenlosen Beratungsgespräch analysieren wir Ihre Ausgangslage und besprechen gemeinsam mit Ihnen das weitere Vorgehen.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht, im Kapitalmarktrecht und im Insolvenzrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.