Konzept des Schiffsfonds MS Isolde

Es handelt sich um eine klassische Investition in einen Containerschiffsfonds. Anleger konnten sich wahlweise direkt oder indirekt über eine Treuhandgesellschaft beteiligen. Bei Auflegung des Fonds gab es einen vierjährige Chartervertrag mit Rudolf Oetker. Aufgelegt wurde der Fonds von der GEBAB Emissionsgesellschaft.

Aufgrund der allgemeinen Schifffahrtskrise geriet auch die MS Isolde in Schwierigkeiten und musste 2016 Insolvenz anmelden.

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Schreiben des Insolvenzverwalters Dr. Undritz

Das erste Schreiben des Insolvenzverwalters datierte auf den März 2021.

In diesem Schreiben eröffnete der Insolvenzverwalter den Anlegern, dass sie gewinnunabhängige Ausschüttungen erhalten hätten, die sie nach §§ 172, Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB zurückzahlen müssten. Grund hierfür sei, dass es Gläubiger der MS Isolde gibt, die aus dem vorhandenen Vermögen ansonsten nicht befriedigt werden können.

In diesem ersten Schreiben hatte der Insolvenzverwalter den aktuellen Kassenbestand den Schulden gegenüber gestellt. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Anleger zur Deckung der Schulden nicht die gesamte Ausschüttung zurückzahlen müssen, sondern nur 17,5 %. Offensichtlich sind dem jedoch nicht alle Anleger nachgekommen, so dass er nun mit Schreiben vom April 2021 die volle Ausschüttung zurückverlangt.

Voraussetzungen der §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB

Die Rückzahlung von Ausschüttungen ist gerade bei insolventen Schiffsfonds immer wieder ein Thema, mit dem sich Anleger noch Jahre nach Erhalt der Zahlungen unter folgenden Voraussetzungen konfrontiert sehen:

  • Es muss sich um gewinnunabhängige Ausschüttungen handeln. Dies ist dann der Fall, wenn die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Ausschüttung einen handelsbilanziellen Verlust aufweist. In diesem Fall reduziert sich das Kapitalkonto des Anlegers und muss durch Gewinne in den folgenden Jahren wieder aufgefüllt werden.
  • Das vorhandene Vermögen des insolventen Unternehmens reicht nicht aus, bestehende Gläubiger zu befriedigen. Hier ist die Insolvenztabelle genau zu prüfen. Immer wieder gibt es Auseinandersetzungen über die Frage, ob die in der Tabelle bestrittene Forderungen bereits eine Rückzahlungspflicht begründen.
  • Der Anspruch ist nicht verjährt.
    Es gilt zwei Verjährungstatbestände zu prüfen. Erstens, die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen die Gesellschaft. Hier gilt die normale, für den jeweiligen Anspruch geltende Regelverjährung. Zweitens, die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen die Anleger auf Rückzahlung der Ausschüttung. Dieser Anspruch verjährt nach § 159 Abs. 4 HGB fünf Jahre nach Insolvenzeröffnung.

Wie sollten sich Anleger der MS Isolde verhalten?

Aufgrund des ersten Schreibens mit einer quotalen Inanspruchnahme fragen sich viele Anleger, ob der Verwalter tatsächlich jetzt die gesamte Ausschüttung verlangen darf.

Mit der ursprünglichen Aufforderung rd. 17 % der Ausschüttungen zurückzuzahlen, hat der Insolvenzverwalter einen eher ungewöhnlichen Weg gewählt. Er hat hier versucht eine „gleichmäßige“ Inanspruchnahme der Anleger zu erreichen. Dazu war er nicht verpflichtet. Gläubiger und Insolvenzverwalter können sich aussuchen, welchen Anleger sie in welcher Höhe zur Zahlung auffordern. Die Anleger haben keinen Anspruch auf quotale Inanspruchnahme. Das ist gerade in den Verfahren misslich, in denen nicht die gesamten Ausschüttungen zur Deckung noch bestehender Schulden benötigt werden. Hier haben die Anleger Glück, die vielleicht nicht auffindbar sind oder sich einfach am längsten zur Wehr gesetzt haben.

Anlegern der MS Isolde bleibt am Ende nur, vor Zahlung den Anspruch des Insolvenzverwalters zu prüfen. Die Kanzlei CDR-Legal Rechtsanwalts GmbH unterstützt Sie dabei gerne. Im Rahmen eines ersten kostenlosen Gesprächs können wir Ihren Fall besprechen und über das weitere Vorgehen gemeinsam entscheiden.