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Sittenwidrige Zinssätze und Wucher
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Zinsen gehören zu fast jedem Kredit. Problematisch wird es jedoch, sobald die vereinbarten Zinssätze in einem auffälligen Missverhältnis zur Gegenleistung stehen oder die wirtschaftliche Schwäche einer Kreditnehmerin oder eines Kreditnehmers ausgenutzt wird. Solche Fälle fallen unter die gesetzlichen Bestimmungen zur Sittenwidrigkeit und zum Wucher (§ 138 BGB) und können weitreichende Folgen haben – bis hin zur Nichtigkeit des gesamten Kreditvertrags. Verbraucherinnen und Verbraucher, die übermäßig hohe Zinsen zahlen, haben unter Umständen Anspruch auf Rückzahlung oder Vertragsanpassung.
Inhalte des Artikels
Was sind sittenwidrige Zinssätze?
Nach § 138 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. § 138 Absatz 2 BGB definiert darüber hinaus den sogenannten Wucher: Danach ist ein Geschäft nichtig, wenn jemand die Zwangslage, Unerfahrenheit oder Schwäche einer anderen Person ausnutzt, um sich selbst in auffälliger Weise zu bereichern.
Ob ein Zinssatz als sittenwidrig oder wucherisch einzustufen ist, hängt von einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist einerseits ein objektives Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung – also ein Zins, der deutlich über dem marktüblichen Niveau liegt – und andererseits das subjektive Moment der Ausnutzung einer wirtschaftlichen Notlage oder Schwäche.
Gehen Sie davon aus, dass die Zinssätze Ihres Kreditvertrags sittenwidrig sind? Dann lassen Sie Ihren Einzelfall überprüfen. Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Anwaltskanzlei CDR Legal bespricht mit Ihnen bereits in einem ersten kostenlosen Telefonat Ihre Chancen und Risiken sowie weitere Handlungsmöglichkeiten.
Wird ein Kreditvertrag wegen Sittenwidrigkeit oder Wuchers für nichtig erklärt, entfaltet er keine rechtliche Wirkung. Das bedeutet: Als Kreditnehmer sind Sie nicht verpflichtet, die vereinbarten Zinsen zu zahlen. Allerdings muss das geliehene Kapital in der Regel zurückerstattet werden. Häufig ordnen Gerichte auch Teilnichtigkeiten an – etwa die Reduzierung überhöhter Zinsen oder Gebühren.
Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 30. Juli 2025 (Az. 2 O 30/25)
In einem vielbeachteten Urteil vom 30. Juli 2025 erklärte das Landgericht Ravensburg einen Kreditkartenvertrag mit einem effektiven Jahreszins von 19,44 Prozent für sittenwidrig. Das Gericht stellte fest, dass dieser Zinssatz in einem deutlichen Missverhältnis zu den marktüblichen Konditionen stand (4,26 Prozent). Die Richter kamen deshalb zu dem Ergebnis, dass der Vertrag gemäß § 138 BGB nichtig ist. Der betroffene Verbraucher musste somit nach der Kündigung des Kreditkartenvertrags durch die Bank nicht die geforderten etwa 7.500 € zahlen, sondern nur etwas mehr als die Hälfte.
Das Urteil verdeutlicht, dass Gerichte auch bei modernen Kreditprodukten wie Kreditkarten- oder Dispokrediten eingreifen, wenn Zinsen deutlich über dem Marktniveau liegen und zusätzlich eine persönliche Überforderungssituation gegeben ist. Dennoch handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung – nicht jeder hohe Zinssatz ist automatisch sittenwidrig. Maßgeblich bleiben die Umstände des jeweiligen Vertragsabschlusses.
Wie betroffene Kreditnehmer reagieren können
Wer den Verdacht hat, zu hohe Zinsen für einen Kreditvertrag zu zahlen, sollte die folgenden Schritte einleiten:
- Prüfung verlangen: Lassen Sie den Vertrag rechtlich prüfen — besonders Effektivzins, Vertragslaufzeit, Gebühren und versteckte Kosten.
- Belege sammeln: Sichern Sie Kontoauszüge, Werbematerial, Schriftwechsel mit der Bank und Angaben zur persönlichen Finanzlage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
- Schriftlich widersprechen / auf Nichtigkeit berufen: Sind Sie davon überzeugt, dass Ihr Zinssatz über dem üblichen Marktniveau liegt, können Sie schriftlich widersprechen. In klaren Fällen kann eine außergerichtliche Aufforderung zur Rückabwicklung Erfolg bringen; in anderen Fällen benötigen Sie juristische Unterstützung vor Gericht.
- Verjährung beachten: Rückforderungsansprüche aus nichtigen Verträgen können verjähren — Handeln Sie deshalb zeitnah.
Sittenwidrige Zinssätze sind nicht durch eine feste Prozentgrenze definiert. Entscheidend ist immer die Kombination aus objektiver Überhöhung und subjektiver Ausnutzung. Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 30. Juli 2025 zeigt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher sich erfolgreich gegen überhöhte Kreditkosten wehren können. Wer sich unsicher ist, ob der eigene Vertrag rechtmäßig ist, sollte rechtlichen Rat einholen – oft lassen sich auf diesem Weg erhebliche Beträge zurückfordern.
So unterstützt Sie CDR Legal
Als auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei unterstützt CDR Legal Mandantinnen und Mandanten bei der rechtlichen Überprüfung von Kreditverträgen und der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Unsere erfahrenen Anwältinnen und Anwälte analysieren Vertragskonditionen, vergleichen Zinsniveaus mit Marktstandards und prüfen, ob eine Sittenwidrigkeit oder ein Wuchertatbestand vorliegt.
Bei festgestellten Unregelmäßigkeiten übernehmen wir die außergerichtliche Korrespondenz mit Banken und vertreten Ihre Interessen auch vor Gericht. Wir unterstützen Sie ebenfalls, wenn die Bank Ihren Kredit kündigt. Als betroffene Person profitieren Sie von einer fundierten rechtlichen Einschätzung und realistischen Erfolgsaussichten. Vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch, um Ihren individuellen Fall zu besprechen.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.
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