Rückblick 06.07.2022: Anleger werden zum Güteverfahren in Hamburg geladen 

Sie sind nicht verpflichtet, an dem Verfahren teilzunehmen. Dieses ist freiwillig. Die Vor- und Nachteile einer Teilnahme an der Güteverhandlung sind abzuwägen. Das ist immer eine Einzelfallentscheidung. Keinesfalls sollte man sich unbedacht auf das Verfahren einlassen. 

Wenn man an dem Verfahren teilnehmen will, sollte man sich ggf. von einem Anwalt vertreten lassen, um hier „Waffengleichheit“ zu erzielen. Die Materie ist rechtlich kompliziert und der Vortrag sollte auch im Interesse des Anlegers sein. 

Sollten auch Sie eine entsprechendes Schreiben der Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg erhalten haben, können Sie gerne im Rahmen eines ersten kostenlosen Telefongesprächs mit der Kanzlei CDR-Legal Rechtsanwalts GmbH das mögliche Vorgehen besprechen. Die Kanzlei ist auf Kapitalmarktrecht spezialisiert und vertritt eine Vielzahl von Anlegern in ähnlichen Fällen. Gerne unterstützt die Kanzlei auch Sie bei der Wahrung Ihrer Interessen. 

Sei es in Form einer Prüfung der Anträge auf Güteverhandlung oder anwaltliche Vertretung während dieser, die Kanzlei CDR-Legal steht Ihnen gerne beiseite. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf!

Kanzlei CDR Legal

Ihr wirtschaftliches Interesse besitzt Priorität

CDR Legal ist Ihre Kanzlei im Bank-, Erb-, Kapitalmarkt- und Insolvenzrecht. Sie erhalten bei uns eine Kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem individuellen Fall. Als "Ihre Anwälte für Ihre Finanzen" steht für uns Ihr wirtschaftliches Interesse an erster Stelle.Weiterlesen

Rückblick 25.01.2022: UDI-Genussrechte versendet Anträge auf Durchführung eines Güteverfahrens

Wie CDR-Legal bereits am 28.12.2021 in diesem Artikel berichtete, erhielten Anleger der UDI Genussrecht Nr. 1 und UDI Genussrecht Nr. 2 zum Jahresende ein Schreiben des UDI-Genussrechtsinhabers Herrn Langnickel. Darin wurden Anleger aufgefordert bis zum 30. Dezember 2021 Rückzahlungen zu leisten und eine Hemmungsvereinbarung zu unterschreiben. Als Begründung dafür wurde angeführt, dass angebliche bilanzielle Jahresfehlbeträge nicht hätten vorgenommen werden dürfen. Von den UDI Anlegern, die ihre Beteiligung noch nicht gekündigt hatten, wurden lediglich Zinsrückzahlungen verlangt, während bei bereits gekündigten und gezahlten Beteiligungen noch zusätzlich die Rückzahlung der Ausschüttungen eingefordert wurden. Bereits damals haben wir Anlegern geraten, die vorformulierte Hemmungsvereinbarung nicht zu unterschreiben und das Schreiben durch einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen.

Anleger, die die Hemmungsvereinbarung nicht unterzeichnet haben und den Forderungen von Rückzahlungen durch die UDI-Genussrechte nicht nachgekommen sind, erhalten nun erneut Post. Darin stellt die UDI-Genussrechte Antrag auf Durchführung eines Güteverfahrens vor der ÖRA-Schlichtungsstelle in Hamburg. So sollen die angeblichen Rückforderungsansprüche weiterverfolgt werden können.

Fakten zum Güteverfahren im Schnellüberblick:

  • Schnelles und kostengünstiges Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung
  • Hat zum Ziel die staatlichen ordentlichen Gerichte zu entlasten, da Angelegenheiten in der Regel außergerichtlich durch einen Vergleich beigelegt werden
  • Ansprüche aus den getroffenen Vereinbarungen verjähren erst in 30 Jahren
  • Während der Verhandlungen wird die Verjährung gehemmt (vgl. § 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB) – d.h.: die Frist, nach der Ansprüche aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis nicht mehr geltend gemacht werden können, wird „angehalten“
  • Kann grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden (vor und nach Anhängigkeit der Sache bei Gericht)
  • Wird auf Antrag einer Konfliktpartei eingeleitet
  • Güteverhandlung wird von Personen mit Erfahrungen und Befähigungen im juristischen Bereich, meist einem Mediator, Rechtsanwalt oder Sachverständigen durchgeführt (diesen steht es zu im Rahmen des Güteverfahren ein Urteil zu finden)
  • Kosten werden von den Konfliktparteien geteilt
  • Rechtlicher Beistand durch einen Anwalt möglich
  • Die Teilnahme an einem Güteverfahren ist freiwillig

Insbesondere letzterer Punkt ist von großer Bedeutung. Anleger keinerlei Verpflichtungen unterworfen und können frei entscheiden, ob sie an dem Güteverfahren teilnehmen wollen oder nicht.

Rückblick 28.12.2021: Rückforderungen von Zinsen und Einlagen

Kurz vor Jahresende erhalten Anleger der UDI Genussrecht Nr. 1 und UDI Genussrecht Nr. 2 unangenehme Post von Herrn Langnickel. In den Schreiben werden sie aufgefordert, Rückzahlungen mit dem Zahlungsziel 30. Dezember 2021 zu leisten oder eine Hemmungsvereinbarung zu unterschreiben. Bei den UDI Anlegern, die ihre Beteiligung noch nicht gekündigt haben, werden nur Zinsrückzahlungen verlangt. Bei bereits gekündigten und gezahlten Beteiligungen wird noch zusätzlich die Rückzahlung der Ausschüttungen eingefordert.

Dieses Vorgehen setzt die Anleger extrem unter Druck, zum einen durch die Notiz über die Weihnachtsfeiertage und zum anderen die Rückforderungen mit einer sehr kurzen Frist bis zum Jahresende.

Ist die Rückforderung gerechtfertigt?

In dem Schreiben von Herrn Langnickel verweist die UDI auf die Genussrechtsbedingungen. Danach seien Auszahlungen nur erlaubt, soweit ein Jahresüberschuss erzielt wird. Es wird zusätzlich in dem Schreiben aufgezeigt, dass die Gesellschaft von Anfang an Verluste erzielt hat. Das Ganze soll dann erst jetzt bei einer aktuellen „Aufarbeitung“ aufgefallen sein. 

Interessant ist dabei die Formulierung im nunmehr zugestellten Antrag auf Durchführung des Verfahrens. Dort heißt es:

Bei der Aufarbeitung der Finanzinstrumente anlässlich des erfolgten Eigentümer- und Managementwechsels wurde in den letzten Monaten festgestellt, dass eine Verzinsung der Genussrechte jedoch jeweils nur bei Vorliegen eines Jahresüberschusses der Antragstellerin hätte gezahlt werden dürfen.“

Es wird somit nicht behauptet, dass die Abschlüsse nicht richtig gewesen wären. Statt dessen wird zugegeben, dass die Gesellschaft die eigenen Vorgaben nicht beachtet und dagegen verstoßend die Auszahlungen geleistet hat. Bereits aus diesem Grund ist fraglich, ob die Gelder wieder zurückverlangt werden können. 

Liegt eine Verjährung der Forderung vor?

Der Druck zur Zahlung bis Ende des Jahres oder die Abgabe der Hemmungsvereinbarung lässt vermuten, dass die Geschäftsführung der UDI Genussrecht Nr. 1 und UDI Genussrecht Nr. 2 eine Verjährung befürchten. 

Relevant könnte für diesen speziellen Fall die 10-jährige kenntnisunabhängige oder die 3-jährige kenntnisabhängige Verjährung sein. Die neue Geschäftsführung der UDI wird vermutlich auf die 10-jährige kenntnisunabhängige Verjährung anstreben. Somit stellt sich dann die Frage, ob die Kenntnisse des alten Managements der neuen Geschäftsführung anzurechnen sind. 

Diese Auseinandersetzung  wird sicherlich bei Gericht bzw. der Schiedsstelle geführt werden müssen.

Wie sollten Anleger der UDI Genussrecht Nr. 1 und UDI Genussrecht Nr. 2 sich verhalten?

Die Vor- und Nachteile einer Teilnahme an der Güteverhandlung sind abzuwägen. Das ist immer eine Einzelfallentscheidung. Keinesfalls sollte man sich unbedacht auf das Verfahren einlassen. 

Wenn man an dem Verfahren teilnehmen will, sollte man sich ggf. von einem Anwalt vertreten lassen, um hier „Waffengleichheit“ zu erzielen. Die Materie ist rechtlich kompliziert und der Vortrag sollte auch im Interesse des Anlegers sein. 

Sollten auch Sie eine entsprechendes Schreiben der Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg erhalten haben, können Sie gerne im Rahmen eines ersten kostenlosen Telefongesprächs mit der Kanzlei CDR-Legal Rechtsanwalts GmbH das mögliche Vorgehen besprechen. Als Kapitalmarktrecht Anwalt bin ich auf diese Fälle spezialisiert und vertrete eine Vielzahl von Anlegern in ähnlichen Fällen. Gerne unterstützt die Kanzlei auch Sie bei der Wahrung Ihrer Interessen.