Abhängig von der Höhe der geltend gemachten Summe erhalten die Genossen nunmehr von Amtsgericht oder Landgericht die Aufforderung, sich innerhalb von zwei Wochen bei Gericht zu melden. Beim Landgericht muss dies zwingend über einen Anwalt erfolgen. Wird diese Frist versäumt, ergeht ein Versäumnisurteil und der Genosse wird zur Zahlung der geltend gemachten Summe verurteilt.

Bereits im Jahre 2018 meldete die GENO Wohnbaugenossenschaft eG Insolvenz an. Zwei Jahre später folgte bei der Vivono Wohnungsgenossenschaft eG, eine Art „Bruderfonds“, ebenfalls die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens. Die beiden Verfahren weisen interessante Parallelen auf. Sowohl in der Struktur als Genossenschaft, als auch in dem Produkt und letztendlich auch den handelnden Personen. Der Geschäftsführer der Vivono eG, Herr Sven Meier, ist der Bruder des jüngst zu einer Haftstrafe verurteilen Geschäftsführers der Geno eG.

Verbindung der Vivono eG zur GENO Wohnbaugenossenschaft

Wie bei der GENO eG vor einiger Zeit geschehen, so fordert nun die zuständige Insolvenzverwalterin, Birgit Breiter aus Holzkirchen, auch bei der Vivono eG Anleger dazu auf, ausstehende Einzahlungen auf ihre Geschäftsanteile vorzunehmen. Damals geschah dies gleichsam bei der GENO eG.

Das Kerngeschäft der GENO Wohnbaugenossenschaft bestand damals darin, Anleger für ein Investment in den Bereichen Wohnungsbau und Immobilien zu gewinnen. Dabei wurde insbesondere mit relativ niedrigen Einlagen geworben. Ganz ähnlich gestaltet sich auch das Geschäftsmodell der Vivono Wohnungsgenossenschaft eG.

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Hintergrund zur Vivono Wohnungsgenossenschaft

Bereits 2018 war zu erkennen, dass es bei der Vivono Wohnungsgenossenschaft eG augenscheinlich einige Schwierigkeiten gab. Zur damaligen Zeit kündigten zahlreiche Genossen und somit Anteilsinhaber ihre Mitgliedschaft, da sie nicht mehr von dem Konzept überzeugt waren.

Zwei Jahre später wurde tatsächlich das vorläufige Insolvenzverfahren über die Vivono eG eröffnet.

Das Geschäft von Vivono besteht darin, Kunden mit Bauabsicht an die Wohnungsbaugenossenschaft Genobau GmbH zu vermitteln. Diese erstellte das Haus. Bauwillige Interessenten erhielten als Gegenleistung für Ihren Genossenschaftsbeitritt einen Rabatt auf den vereinbarten „Werklohn“. Weiter wurde selbst in Immobilien investiert. Z.B. das Schloss Ottenhofen. Auf beiden Gebieten war die Vivono offensichtlich nicht sehr erfolgreich.

Interessierten Anlegern wurden mehrere Formen der Mitgliedschaft offeriert. So existierten beispielsweise reguläre Mitglieder, die sich dadurch auszeichnen, dass sie über ein Stimmrecht verfügen. Darüber hinaus gab es ebenfalls „investierende Mitglieder“, die Einlagen tätigten und dafür eine jährliche Dividende beanspruchten.

Rückblick: Insolvenzverwalterin Birgit Breiter fordert von Anlegern rückständige Einzahlungen

Eine Insolvenz ist für Anleger stets ein äußerst negatives Ereignis. Nicht nur, dass um die Rückzahlung des investierten Kapitals gefürchtet wird. Darüber hinaus wird am Beispiel von Vivono deutlich, dass manche Anleger sogar mit völlig unerwarteten, weiteren Einzahlungen rechnen müssen.

Seit kurzer Zeit schreibt die zuständige Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Birgit Breiter aus Holzkirchen, eine Reihe von Mitgliedern der Genossenschaft an. Sie fordert in dem Schreiben rückständige Einzahlungen, die noch auf die Geschäftsanteile zu leisten wären. Dies bezeichnet Sie im Schreiben als „Forderungen auf Einlagezahlungen“, die sie geltend machen muss.

In dem Schreiben wird ferner erläutert, dass selbst eine eventuelle Stundung zur Einzahlung der sofortigen Zahlungspflicht des Mitgliedes nicht entgegenstehen würde. Unter anderem habe das LG Hamburg in der Vergangenheit geurteilt, dass eine solche Stundungsvereinbarung unwirksam sei, so die Begründung.

Selbst unter der Voraussetzung, dass Anleger ab dem 1. Januar 2018 ihre Anteile bereits gekündigt hatten oder dies noch tun werden, würde dies nicht zur Beendigung der Mitgliedschaft führen. Auch in diesem Fall würde dabei die Verpflichtung zur Einlagezahlung bestehen.

Rechtliche Beurteilung & was können Inhaber der Genossenschaftsanteile von Vivono jetzt tun?

Falls Sie als Inhaber eines Genossenschaftsanteils der Vivono Wohnungsgenossenschaft eG ein Schreiben der Insolvenzverwalterin erhalten haben, in dem Sie aufgefordert werden, Einlagezahlungen auf Ihre Anteile zu tätigen, besteht definitiv Handlungsbedarf. Die Rechtslage ist keinesfalls so klar, wie von der Insolvenzverwalterin dargestellt.

Fraglich ist zum Beispiel, ob tatsächlich generell eine Stundung der Einzahlung der sofortigen Zahlungspflicht entgegensteht, wie es im Schreiben behauptet wird. Ratenzahlungen sind nämlich nach dem Genossenschaftsrecht durchaus zulässig.

Gleiches gilt für die Aussage, dass selbst eine Kündigung der Anteile die Mitgliedschaft nicht beenden würde. Hier kommt es darauf an, mit welcher Begründung die Anteile gekündigt wurden.

Mit all diese Fragen sollten Sie sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt wenden, der sich im Idealfall auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert hat. Das trifft auf die Kanzlei CDR-Legal zu. Dort haben Sie den Vorteil, dass Sie zunächst ein unverbindliches, kostenfreies Erstgespräch führen können.

Die Kanzlei CDR-Legal wird Ihnen bereits in diesem ersten Gespräch einige hilfreiche Informationen geben können. Möchten Sie dann Widerspruch gegen die Forderung der Insolvenzverwalterin einlegen, wird Sie die Anwaltskanzlei in dem Fall vertreten und natürlich die gesamte Situation ausführlich mit Ihnen erörtern.