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Bürgschaft kündigen bei Trennung
Eine Bürgschaft lässt sich nur unter bestimmten Bedingungen vorzeitig beenden. In vielen Fällen sind es Ehepartner, die für den Ehegatten bürgen und dementsprechend eine Bürgschaftserklärung unterzeichnen. Doch wie verhält es sich nach einer Scheidung bzw. Trennung, wenn der ehemalige Ehepartner nicht weiterhin für seinen Ex-Partner bürgen möchte?
Inhalte des Artikels
Das Wichtigste in Kürze
- Grundsätzlich besteht eine Bürgschaft auch nach einer Scheidung bzw. Trennung weiter fort, es gibt jedoch Ausnahmen.
- Ein vorzeitiges Beenden einer Ehegattenbürgschaft kommt dann infrage, wenn diese als sittenwidrig anzusehen ist.
- Am häufigsten kommt die Bürgschaft unter Ehepartnern im Bereich der Mietbürgschaft sowie eine Kreditbürgschaft zum Tragen.
Wie haftet der Ehegatte bei einer Ehegattenbürgschaft?
Von einer Ehegattenbürgschaft wird immer dann gesprochen, wenn der eine für den anderen Ehepartner eine Bürgschaft übernimmt. Demzufolge steht der Ehegatte für die Schulden seines Partners ein, die dieser beispielsweise als Kreditnehmer gegenüber seiner Bank hat. Kann der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, steht der Ehepartner als Bürge für dessen Verbindlichkeiten ein.
Wie kündigt man eine Ehegattenbürgschaft bei einer Trennung?
Die Rechtslage bezüglich einer möglichen Kündigung der eingegangenen Ehegattenbürgschaft unterscheidet sich prinzipiell nicht von einer anderen Bürgschaftserklärung. Diese könnte zum Beispiel von Kindern oder engen Freunden abgegeben worden sein.
Das Grundprinzip lautet, dass ein Bürgschaftsvertrag auch nach einer Scheidung weiter besteht. Es gibt allerdings bestimmte Voraussetzungen, unter denen Sie die eingegangene Bürgschaft vorzeitig beenden können. Davon abgesehen gibt es zwei relativ problemlose Möglichkeiten für die Kündigung einer Bürgschaft:
- Bürgschaftsvertrag wurde zeitlich befristet
- Im Bürgschaftsvertrag wurde bereits ein Kündigungsrecht vereinbart
Dabei handelt es sich allerdings eher um seltenere Vereinbarungen. Für die meisten (Ehegatten-)Bürgschaften gilt daher, dass eine vorzeitige Kündigung nur unter bestimmten Bedingungen möglich ist.
Wer haftet bei einer Ehegattenbürgschaft nach einer Scheidung?
Noch einmal ausdrücklich erwähnt: Grundsätzlich besteht eine Ehegattenbürgschaft auch nach der Scheidung weiter. Das bedeutet, dass zum Beispiel die Bank weiterhin auf den ehemaligen Ehegatten zurückgreifen kann, falls der ehemalige Partner seine Schulden aus dem Kreditvertrag nicht begleichen kann.
Es gibt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen das Recht des Bürgen, dass dieser seiner Pflicht entbunden und damit aus der Bürgschaft befreit wird. Das Schlagwort lautet in dem Zusammenhang: Sittenwidrigkeit. Unter bestimmten Bedingungen kann auch eine Ehegattenbürgschaft sittenwidrig sein.
Wann tritt die Sittenwidrigkeit bei einer Ehegattenbürgschaft ein?
Die Sittenwidrigkeit der Ehegattenbürgschaft kommt häufiger für die Auflösung infrage. Ein Beispiel ist eine Ehefrau, die für das Immobiliendarlehen ihres Ehemannes bürgt. Oftmals ist es innerhalb einer Ehe so, dass ein Partner deutlich mehr als der andere verdient.
Hätte also beispielsweise die Ehefrau selbst von der Bank kein Darlehen erhalten, kommt die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft infrage. Schließlich wäre sie dann finanziell deutlich überfordert, was eine der Voraussetzungen für die Sittenwidrigkeit sein kann. Es müssen jedoch noch weitere Bedingungen erfüllt sein.
Zu dieser Frage hat sich auch der Bundesgerichtshof in einem Urteil (Az XI ZR 50/01) im Jahre 2002 geäußert. Nach Auffassung des BGH hängt die Sittenwidrigkeit einer (Ehegatten-)Bürgschaft maßgeblich davon ab, welchen Grad das Missverhältnis zwischen dem Bürgen mit seiner Verpflichtung und seiner tatsächlichen Leistungskraft besitzt.
Dabei stellt der BGH klar, dass die krasse finanzielle Überforderung allein kein ausreichender Grund für die vorzeitige Beendigung der Bürgschaft sei. Andererseits ist meistens davon auszugehen, dass der Ehegatte die Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit zu seinem Partner übernommen hat. Dies wiederum wäre durchaus als sittenwidrig anzusehen.
Zusammengefasst sind es die folgenden Voraussetzungen, die nach Ansicht des BGH für die Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft zu erfüllen sind:
- Krasse finanzielle Überforderung des Ehepartners als Bürgen
- Emotionale Verbundenheit wird ausgenutzt
- Bürge hat für seinen Ehepartner die Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit übernommen
Wer steht im Mietvertrag bei einer Mietbürgschaft für Ehepartner?
Bei der Mietbürgschaft zwischen Ehepartnern ist es wichtig zu wissen, ob der Mietvertrag nur zwischen einem oder beiden Ehepartnern und dem Vermieter geschlossen wurde. Lautet der Mietvertrag auf eine Person, ist auch nur dieser Ehepartner dazu berechtigt, eine Kündigung vorzunehmen.
Anders stellt sich die Situation dar, wenn der Mietvertrag zwischen beiden Ehepartnern und dem Vermieter abgeschlossen wird. Dann müssen auch beide Partner der Kündigung zustimmen. An der Stelle kann unter Umständen die Mietbürgschaft ins Spiel kommen.
Im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrages verlangen Vermieter regelmäßig eine Mietkaution bzw. Mietbürgschaft. Hier ist es grundsätzlich auch nach einer Scheidung und Trennung so, dass beide ehemalige Partner gegenüber dem Vermieter weiterhin in der Verpflichtung bleiben.
Nach einer Trennung zieht meistens einer der zwei Partner aus der gemeinsamen Wohnung aus. Der Mietvertrag wird dann auf den verbliebenen Ex-Ehepartner umgeschrieben. Ab diesem Zeitpunkt ist der Ehegattenbürge nicht mehr für die Mietbürgschaft verantwortlich.
Warum besteht die Bürgschaftsverpflichtung für einen Kredit nach Scheidung weiterhin?
Neben der Mietbürgschaft ist es vor allem die Kreditbürgschaft, bei der häufig Ehepartner beteiligt sind. Eine solche Kreditbürgschaft ist wesentlich schwerer zu kündigen als eine Mietbürgschaft. Daher bleibt der ehemalige Partner als Bürge zunächst weiter bestehen, auch wenn eine Scheidung erfolgt ist.
Die sogenannte Miteigentümergemeinschaft (an der Immobilie) endet nicht automatisch nach der Scheidung. Allerdings hat jeder Ehepartner nach der Trennung das Recht, im Zuge einer Zwangsversteigerung die Verwertung der Immobilie einzuleiten.
Sollte die übernommene Kreditbürgschaft nicht als sittenwidrig anerkannt werden, bleibt der ehemalige Partner auch nach der Scheidung Bürge. Dies reicht so lange, bis das Darlehen vollständig an die Bank zurückgezahlt ist.
Wie kann ich als Bürge nach einer Trennung vorgehen?
- Machen Sie sich Gedanken darüber, ob Sie in der Vergangenheit einmal für Ihren Ex-Partner eine Bürgschaft abgegeben haben.
- Sollte das der Fall sein und Sie möchten die Ehegattenbürgschaft beenden, lassen Sie prüfen, ob die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind.
- Beim Umschreiben eines Mietvertrages auf den verbliebenen Ehepartner weisen Sie den Vermieter darauf hin, dass Sie nicht mehr für ihn bürgen.
- Versuchen Sie, sich mit Ihrem Ex-Partner und dem Gläubiger zu einigen, sodass Sie aus der Bürgschaft entlassen werden.
- Lassen Sie von einem Rechtsanwalt prüfen, ob die Bürgschaft eventuell sittenwidrig ist. Das ist vor allem bei deutlicher finanzieller Überforderung und emotional starker Verbundenheit anzunehmen.
- Gibt es keine Einigung, lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt über mögliche Schritte beraten.
So kann CDR Legal Ihnen helfen
Falls Sie vor Ihrer Trennung eine Bürgschaft eingegangen sind und aus dieser heraus möchten, sollten Sie im ersten Schritt die Beratung einer Anwaltskanzlei in Anspruch nehmen. Sehr gut geeignet dafür ist zum Beispiel die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CDR Legal.
Die Kanzlei wird zunächst prüfen, ob Chancen bestehen, die Bürgschaftserklärung kündigen zu können. Dies können Mandanten in aller Regel nicht selbst beurteilen, sodass die Inanspruchnahme eines erfahrenen Rechtsanwalts empfehlenswert ist.
Da Bürgschaftserklärungen in den Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht fallen, ist eine auf diesem Sektor spezialisierte Kanzlei wie CDR Legal die erste Wahl. Dort können Sie in einem kostenfreien Erstgespräch Ihr Anliegen schildern. Sie erhalten sofort Ratschläge, was Sie als Nächstes tun sollten. Stellt sich heraus, dass der Rechtsweg gute Chancen auf Erfolg hat, vertritt Sie die Kanzlei gerne bei der Kündigung Ihrer Ehegattenbürgschaft.
-->RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht, im Kapitalmarktrecht und im Insolvenzrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.