Wenn ein Kind adoptiert wird, ändert sich nicht nur das familiäre Umfeld, sondern auch seine rechtliche Stellung im Bereich des Erbrechts. Somit ist es für Eltern und Sorgeberechtigte, die minderjährige Kinder adoptieren, wichtig zu wissen, welche erbrechtlichen Folgen die Adoption hat – also insbesondere, wer erben darf und worauf bei der Erb- und Nachlassplanung zu achten ist. 

Sie wollen mehr dazu wissen und uns Ihre individuelle Situation schildern? In unserem kostenfreien Erstgespräch besprechen wir Ihr persönliches Anliegen und werfen einen Blick auf das weitere rechtliche Vorgehen, um Ihre Rechte und Ansprüche durchzusetzen. 

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Das Wichtigste in Kürze: 

  • Minderjährig adoptierte Kinder sind nach deutschem Erbrecht den leiblichen Kindern der Adoptiveltern gleichgestellt. 
  • In der Regel entfallen die Erbansprüche gegenüber den leiblichen Eltern und deren Verwandten.
  • Gerade wenn es mehrere Eltern- und Großelterngenerationen in der Adoptiv-Familie gibt, kann es komplexer werden, wer wie viel erben kann. Eine Beratung durch einen Anwalt kann helfen, hierzu Klarheit zu schaffen. 

Wie ist das Erbrecht bei der Adoption minderjähriger Kinder?

Wenn ein minderjähriges Kind von einem oder beiden Ehegatten bzw. gemäß den gesetzlichen Vorschriften adoptiert wird (§ 1741 ff. BGB), dann wird es rechtlich wie ein leibliches Kind der Annehmenden behandelt. 

Wesentlich ist hierbei: Durch die Adoption eines Minderjährigen entsteht das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und den Adoptiveltern sowie deren Stamm – damit eröffnet sich Erbrecht gegenüber diesen. 

Gleichzeitig erlischt im Regelfall das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen leiblichen Eltern und deren Verwandten (§ 1755 Abs. 1 BGB).

In der Praxis bedeutet das: Das adoptierte minderjährige Kind wird den leiblichen Kindern gleichgestellt: Es gehört zur Erben- und Pflichtteilsordnung der Adoptiveltern wie ein leibliches Kind. Es erbt also nicht nur von den Adoptiveltern, sondern auch grundsätzlich von deren Eltern und Großeltern (sofern gesetzlich die Erbfolge über mehrere Stämme greift). Gegenüber den leiblichen Eltern besteht das gesetzliche Erbrecht in der Regel nicht mehr. 

Welche Besonderheiten gibt es?

Der Zeitpunkt der Adoption – insbesondere bei unter 18 Jahren – ist entscheidend, weil hier das volle Wirkungsbild der Adoption greift (die sog. Volladoption bei Minderjährigen). Bei einer Adoption im Erwachsenenalter gelten teilweise andere rechtliche Ansprüche. 

Das minderjährig adoptierte Kind hat Anspruch auf das volle gesetzliche Erbrecht gegenüber den Adoptiveltern sowie deren Verwandten (z. B. Großeltern der Adoptiveltern) nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Dasselbe gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn das adoptierte Kind im Testament oder Erbvertrag ausgeschlossen wurden – genauso wie leibliche Kinder. 

Was bedeutet eine Stiefkindadoption?

Im Regelfall erlischt, wie bereits erwähnt, das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen leiblichen Eltern und deren Verwandten. Allerdings existiert eine Ausnahme gem. § 1755 Abs. 2 BGB z. B. bei Stiefkindadoption: hier kann die erbrechtliche Verbindung zu bestimmten leiblichen Verwandten bestehen bleiben.

Hierzu ein Beispiel: Das Kind wird durch den neuen Ehepartner seines Vaters adoptiert (Stiefkindadoption). Die leibliche Mutter war bereits verstorben. Gemäß § 1755 Abs. 2 BGB bleibt das Verwandtschaftsverhältnis zu der Mutterseite bestehen – also kann das Kind ggf. auch von Großeltern mütterlicherseits erben.

Testament und Verfügung – was gilt?

Auch bei einer Adoption gilt: Ein Adoptivelternteil kann durch ein Testament bestimmen, welchen Anteil vom Erbe das adoptierte Kind erhalten soll. Wird das Adoptivkind im Testament vollständig ausgeschlossen, gilt der Pflichtteil – und auch hier gilt für Adoptivkinder dieselbe Pflichtteilsregel wie für leibliche Kinder. Es empfiehlt sich, dass Adoptiveltern und Kinder sich über die erbrechtlichen Konsequenzen im Klaren sind – insbesondere bei Patchwork-Familien, Stief- oder Halbgeschwistern.

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Für minderjährig adoptierte Kinder gilt im deutschen Erbrecht grundsätzlich: Sie sind den leiblichen Kindern der Adoptiveltern gleichgestellt. Das heißt, sie haben dieselben gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte gegenüber den Adoptiveltern und deren Verwandtschaft. Im Gegenzug entfallen in der Regel die Erbansprüche gegenüber den leiblichen Eltern und deren Verwandten. Eine Adoption bringt also eine umfassende rechtliche Neuzuordnung in der Verwandtschafts- und Erbfolge mit sich.

Sie befinden sich in solch einer Situation und möchten uns Ihre individuelle Familienkonstellation schildern? Dann nutzen Sie unser kostenfreies Erstgespräch. Gemeinsam besprechen wir Ihr Anliegen und geben Ihnen Tipps für das weitere rechtliche Vorgehen.

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