Die Adoption eines Volljährigen (sog. Erwachsenenadoption) wird häufig aus familiären oder nachfolge-/steuerplanerischen Gründen erwogen. Erbrechtlich unterscheidet sie sich deutlich von der Adoption eines minderjährigen Kindes: In der Praxis überwiegt die „schwache“ Erwachsenenadoption, bei der die verwandtschaftlichen Bande zur leiblichen Familie bestehen bleiben – mit Folgen für Erb-, Pflichtteils- und Steuerrecht.

Bei einer Erwachsenenadoption ist es ratsam, sich frühzeitig und ganzheitlich zum Erb-, Familien- und Steuerrecht beraten zu lassen. In unserem kostenfreien Erstgespräch besprechen wir Ihre familiäre Situation und informieren Sie über Ihre Ansprüche und Rechte.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einer Erwachsenenadoption wird zwischen "schwacher" und "starker" Adoption unterschieden. Beide Formen haben Auswirkungen auf das Erbrecht
  • Die Adoption eines Volljährigen Kindes kann nur unter strengen Voraussetzungen im Familiengericht aufgehoben werden
  • Der Volljährig Adoptierte kann erbrechtlich in zwei Familienlinien eingebunden sein. Genau diese Doppelwirkung ist Chance und Risiko zugleich und verlangt eine sorgfältige Planung für die Nachlass- und Erbgestaltung.

Wie gestaltet sich das Erbrecht bei der Erwachsenenadoption? 

Rechtlicher Ausgangspunkt bei einer Erwachsenenadoption ist § 1767 BGB: Die Adoption eines Volljährigen ist nur zulässig, wenn sie „sittlich gerechtfertigt“ ist. Das Familiengericht prüft also, ob ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder erwartbar entsteht – reine Steuergestaltung als Grund genügt also nicht. In der Praxis werden auch die Belange bereits vorhandener Kinder der Beteiligten berücksichtigt; bei bestehender Ehe des adoptierenden Elternteils ist zudem die Zustimmung des Ehegatten erforderlich.

Erbrechtlich gilt: Gegenüber den adoptierenden Eltern steht der Adoptierte dem leiblichen Kind gleich – mit gesetzlichem Erbrecht und Pflichtteilsrecht. Zugleich bleiben bei der schwachen Erwachsenenadoption die erbrechtlichen Bande zur leiblichen Familie bestehen. Das bedeutet, dass der Adoptierte grundsätzlich sowohl in der Adoptiv- als auch in der Herkunftsfamilie an gesetzlichen Erbfällen teilnimmt. Gerade in Patchwork-Konstellationen führt das ohne klare Testamente schnell zu unübersichtlichen Quoten und Pflichtteilsansprüchen auf mehreren Seiten. Deshalb sollten Testamente und Erbverträge in beiden Familiensträngen aufeinander abgestimmt werden.

Was ist der Unterschied zwischen schwacher und starker Erwachsenenadoption? 

Die Abgrenzung zwischen „schwacher“ und (seltener) „starker“ Erwachsenenadoption entscheidet über die Tiefe der erbrechtlichen Wirkungen.

Schwache Erwachsenenadoption (Regelfall):

  • Der adoptierte Volljährige erhält gegenüber den zu annehmenden Eltern die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes. Die Wirkungen der Volljährigenadoption erstrecken sich aber nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Damit entsteht zwar ein Eltern-Kind-Verhältnis zum Annehmenden (mit gesetzlichem Erb- und Pflichtteilsrecht dort), aber kein Verwandtschaftsverhältnis zu dessen Eltern/Großeltern – eine gesetzliche Erbfolge in deren Nachlass gibt es daher nicht.
  • Die Verwandtschaft zu den leiblichen Eltern bleibt in diesem Fall bestehen: Erb- und Unterhaltspflichten gegenüber der Herkunftsfamilie enden nicht. Dadurch sind Erbfälle in zwei Familiensträngen möglich. 

Starke Erwachsenenadoption (Ausnahme):

  • In besonderen Konstellationen kann – ähnlich der Volladoption Minderjähriger – das Verwandtschaftsverhältnis zur Herkunftsfamilie erlöschen; das ist aber nicht der Regelfall. Die starke Erwachsenenadoption wird vom Familiengericht festgelegt und setzt bestimmte Gründe voraus.

Dabei ist wichtig zu beachten: Die Abgrenzung „stark/schwach“ prägt die Erbfolge entscheidend. In der schwachen Variante können Volljährig Adoptierte also potenziell von bis zu vier Elternteilen (Annehmende und leibliche Eltern) erben.

Als Praxisbeispiel lässt sich folgendes nennen: Ein volljähriges Kind wird vom Lebensgefährten der Mutter adoptiert (schwache Adoption). Stirbt später der Annehmende, ist der volljährig Adoptierte gesetzlicher Erbe. Verstirbt zusätzlich der leibliche Vater, erbt er grundsätzlich auch dort mit – und muss Pflichtteilsrechte beider Familienseiten beachten.

Welche Gründe gibt es für die Erwachsenenadoption?

In der Nachfolgeplanung begegnet uns die Erwachsenenadoption vor allem dort, wo keine leiblichen Kinder vorhanden sind und eine nahestehende Person – etwa ein Stief- oder Pflegekind oder eine langjährige Bezugsperson – verbindlich in die Familie eingebunden und erbrechtlich abgesichert werden soll. Sie ist zudem ein wirkungsvolles Instrument der Unternehmens- und Vermögensnachfolge, wenn Verantwortung, Vermögen oder Unternehmensanteile in vertraute Hände übergehen sollen, ohne die rechtliche Stellung eines Kindes bislang zu besitzen.

Gerade in Patchwork-Strukturen kann die Adoption helfen, Pflichtteils- und Konfliktlagen zu entschärfen: Eine klare Rollenverteilung vermeidet spätere Auseinandersetzungen zwischen Herkunfts- und Adoptivlinie.

Wie wirkt sich das auf die Erbschaft- & Schenkungsteuer aus?

Mit der Erwachsenenadoption rückt der Angenommene gegenüber dem Annehmenden in die Steuerklasse I auf und profitiert damit regelmäßig vom Kinder-Freibetrag in Höhe von 400.000 € pro Elternteil (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Zum Vergleich: Ohne Verwandtschaftsverhältnis liegt der Freibetrag lediglich bei 20.000 € – eine Differenz, die bei größeren Vermögen spürbare Steuerersparnisse bewirken kann.

Wichtig ist jedoch, die steuerliche Wirkung nicht zum alleinigen Motiv der Adoption zu machen. Die Familiengerichte verlangen eine sittliche Rechtfertigung (§ 1767 Abs. 1 BGB) – also ein tatsächlich gelebtes Eltern-Kind-Verhältnis oder zumindest eine tragfähige, lebensnahe Bindung. 

Eine Adoption „nur“ zur Senkung der Steuerlast wird kritisch gesehen. In der Gestaltungspraxis bedeutet das: Die familiäre Beziehung sollte nachvollziehbar dokumentiert sein. Steuerliche Überlegungen dürfen eine Rolle spielen, müssen aber hinter einer überzeugenden persönlichen Motivation zurücktreten. Eine frühzeitige Abstimmung zwischen Familien-, Erb- und Steuerrecht stellt sicher, dass Freibeträge rechtssicher genutzt und spätere Anfechtungs- oder Versagungsrisiken vermieden werden.

Kann eine Erwachsenenadoption aufgehoben werden? 

Immer wieder kommt es vor, dass die Adoption eines volljährigen Kindes bereut wird. Oft ist es der Annehmende, der die Adoption später wieder aufheben möchte. Grund dafür kann sein, dass sich das Eltern-Kind-Verhältnis nicht wie erwartet darstellt oder etwa dadurch familiäre Konflikte entstanden sind.

Das deutsche Recht sieht keine Möglichkeit vor, von der Adoption zurückzutreten. Sie kann weder widerrufen noch angefechtet werden. Eine Aufhebung der Adoption ist nur durch das Familiengericht möglich. Daran sind strenge Voraussetzung geknüpft: 

  • der Annehmende und der Angenommene (Adoptierte) müssen gemeinsam den Antrag auf Aufhebung stellen und
  • zudem muss ein wichtiger Grund dafür vorliegen.

Alternativ bietet sich die Möglichkeit der Enterbung des Adoptivkindes und die gleichzeitige Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen durch eine entsprechende Gestaltung des Nachlasses an.

So unterstützt Sie CDR Legal

Die Erwachsenenadoption ist ein starkes, aber sensibles Werkzeug. Sie kann familiäre Realität rechtlich absichern und zugleich auch erbrechtliche sowie steuerliche Vorteile. Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist es ratsam, Testamente abzustimmen und erbrechtliche Ansprüche rechtzeitig zu prüfen. 

Sie möchten uns Ihre erbrechtliche Situation schildern und haben Fragen dazu oder befinden sich in einem familiären Konflikt? In unserem kostenfreien Erstgespräch klären wir, welche Ansprüche und Rechte Sie haben und geben Ihnen einen Ausblick, wie wir Sie zukünftig unterstützen können. 

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