Leibliche Kinder, Pflegekinder oder auch Stiefkinder stellen sich im Erbfall die Frage, ob sie am Erbe beteiligt sind. Im deutschen Erbrecht werden sie keineswegs alle gleichgestellt. Insbesondere Stiefkinder haben Nachteile gegenüber leiblichen Kindern.

Im Zusammenhang mit Stiefkindern gibt es im Hinblick auf das Erbrecht einige Fragen. Dazu gehört zum Beispiel, ob Stiefkinder erbberechtigt sind, wie es mit der Erbschaftssteuer bei Stiefkindern bestellt ist und wie grundsätzlich die Erbfolge für die Stiefkinder aussieht.

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Das Wichtigste im Überblick

  • Stiefkinder sind rechtlich schlechter gestellt als leibliche Kinder
  • Es existiert kein gesetzliches Erbrecht für Stiefkinder
  • Stiefkinder erhalten keinen Pflichtteil
  • Eine mögliche Option, um Stiefkinder besserzustellen, ist eine Adoption
  • Stiefkinder können durch den Erblasser im Rahmen eines Testaments bedacht werden

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Wie ist die Rechtsstellung der Stiefkinder beim Erbe?

Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass leibliche Kinder und Stiefkinder unterschiedlich behandelt werden. Von der Erbfolge sind Stiefkinder insoweit ausgeschlossen, als dass es kein gesetzliches Erbrecht für sie gibt. Stiefkinder haben nicht einmal die Möglichkeit, einen Pflichtteil nach dem Tod der Stiefmutter oder des Stiefvaters einzufordern.

Der Nichtanspruch basiert vorwiegend auf § 1589 BGB. Demnach gibt es ein gesetzliches Erbrecht ausschließlich für miteinander verwandte Personen. Dafür müssen diese Personen jedoch voneinander abstammen, was bei Stiefkindern nicht zutrifft.

Die Frage: „Erben Stiefkinder ohne Testament?“, können wir demnach eindeutig mit Nein beantworten. Möchten Sie also Ihre Stiefkinder am Erbe teilhaben lassen, müssen Sie tätig werden. Entweder durch Benennung im Testament oder alternativ durch einen Erbvertrag auf Grundlage der § 1941 sowie §§ 2274 ff. BGB.

Mögliche Option: Stiefkinder adoptieren

„Sind nicht adoptierte Kinder erbberechtigt?“ Diese Frage ist im Hinblick auf Stiefkinder mit Nein zu beantworten. Allerdings gibt es eben durch eine Adoption die Möglichkeit, die rechtliche Lage der Stiefkinder zu verbessern. Die Adoption hat zur Folge, dass Stiefkinder zu gesetzlichen Erben des entsprechenden Stiefelternteils werden. Sie werden behandelt wie leibliche Kinder.

Allerdings müssen Sie beachten, dass die Adoption eines Stiefkindes nicht problemlos ist. Daher ist ein Erbvertrag oder die Beerbung der Stiefkinder im Testament der bessere Weg.

Stiefkinder durch Erbvertrag oder Testament begünstigen

Zwar steht Stiefkindern auf der einen Seite kein Pflichtteil im Rahmen des Erbes zu. Auf der anderen Seite können die Stiefeltern natürlich jederzeit eine Verfügung erlassen, mittels derer sie ihre Stiefkinder am Erbe teilhaben lassen. Der eine Weg ist ein Erbvertrag, der andere die Nennung des Stiefkindes im Testament.

Der Erbvertrag ist bindend und lässt sich im Vergleich zu einem Testament nicht einfach wieder auflösen oder verändern. Es handelt sich nämlich um einen Vertrag und nicht um eine einseitige Willenserklärung wie das Testament. In der Regel werden daher Erbverträge vor einem Notar abgeschlossen und auch eventuelle Änderungen müssen dort vorgenommen werden.

Neben dem Erbvertrag ist es einfacher, wenn Sie Ihr Stiefkind im Testament bedenken. Dort können Sie beispielsweise verfügen, dass Ihr Stiefkind eine Immobilie erbt oder einen anderen Teil Ihres Gesamtvermögens erhält.

Eine besondere Variante des Testaments ist das sogenannte Berliner Testament. Es zeichnet sich dadurch aus, dass Ehegatten einander als alleinigen Erben einsetzen. Daraus ergibt sich, dass im Fall des Todes eines Ehegatten dessen Kinder automatisch zu Erben werden. Das gilt auch für Stiefkinder.

Erbschaftssteuer Stiefkinder: welche Regelung gilt?

Einerseits werden Kinder und Stiefkinder im Hinblick auf das Erbe und ihre Ansprüche unterschiedlich behandelt.

Allerdings werden sie im Hinblick auf die Erbschaftssteuer jedoch absolut gleichbehandelt. Das bedeutet, dass Stiefkinder zwar Erbschaftssteuer zahlen müssen, jedoch auch einen Freibetrag nutzen können.

Stiefkinder werden nicht nur in Hinblick auf die zu zahlende Erbschaftssteuer, sondern auch hinsichtlich des Erbschaftssteuerfreibetrages den leiblichen Kindern gleichgestellt. Das bedeutet, dass Stiefkinder aktuell von einem Freibetrag in Höhe von bis zu 400.000 Euro profitieren können. Sie sind damit den leiblichen und auch den adoptierten Kindern gleichgestellt.

Sonderfall Patchwork Familie: Kinder werden zu Stiefkindern

In Deutschland gibt es immer mehr sogenannte Patchwork Familien. Damit ist gemeint, dass beide Partner Kinder mit in die Ehe bringen. Auf Basis der aktuellen Rechtslage gilt für solche Patchwork Familien, dass leibliche Kinder gegenüber dem Partner zu Stiefkindern werden. Daraus folgt, dass diese im Fall des Todes des Stiefelternteils eventuell im Hinblick auf das Erbe leer ausgehen.

Demgegenüber haben die leiblichen Kinder natürlich weiterhin gegenüber ihrem leiblichen Elternteil einen Anspruch auf den Pflichtteil. Sollen die „integrierten“ Kinder auch dann erben, wenn der Stiefelternteil stirbt? Dann sind auch in dem Fall entweder der Erbvertrag oder das Testament eine Möglichkeit.

So kann CDR Legal Ihnen helfen

Das Gesetz regelt ganz klar, dass Stiefkinder nicht zur Erbfolge ohne Testament gehören. Das gilt allerdings nur in Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge und einen möglichen Pflichtteil. Selbstverständlich haben Erblasser jederzeit die Möglichkeit, die Stiefkinder zum Beispiel innerhalb eines Testaments zu bedenken.

Manchmal kann es allerdings für Stiefkinder zu rechtlichen Problemen kommen. Das ist der Fall, wenn zum Beispiel durch eine Adoption der Status verbessert werden könnte, diese jedoch nicht anerkannt und nicht genehmigt wird. Darüber hinaus kann es ebenfalls zu Streitigkeiten kommen, wenn ein leibliches Kind das Erbe des Stiefkindes anfechten möchte.

In all diesen und noch weiteren Fällen ist es sinnvoll, sich anwaltliche Hilfe zu suchen. Die Kanzlei CDR Legal ist auf dem Gebiet des Erbrechts tätig. Dort können Sie im Rahmen eines telefonischen Erstgesprächs Ihren Fall schildern.

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F.A.Q.

Wie werden Stiefkinder im Erbrecht behandelt?

Stiefkinder werden im Erbrecht wie leibliche Kinder behandelt. Sie haben das gleiche Recht auf ein Erbe wie leibliche Kinder und können ebenso Erben oder Testamentsvollstrecker sein. Allerdings können Stiefkinder nur dann Erben oder Testamentsvollstrecker werden, wenn sie dazu vom Erblasser ausdrücklich benannt wurden.

Wann verjähren Erbansprüche?

Erbansprüche verjähren in der Regel nach 3 Jahren ab dem Tod des Erblassers. Allerdings können sich die Verjährungsfristen je nach Bundesland unterscheiden, so dass es ratsam ist, einen Anwalt zu konsultieren, um sicherzustellen, dass die Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht werden.

Was erben Stiefkinder?

Stiefkinder haben in der Regel kein Erbrecht. Allerdings können sie in bestimmten Fällen ein Anrecht auf ein Erbe haben. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Stiefvater oder die Stiefmutter des Stiefkindes verstorben ist und das Stiefkind in der Vergangenheit als Teil der Familie behandelt wurde. In diesen Fällen kann das Stiefkind ein Anrecht auf einen Teil des Erbes haben. Es ist jedoch wichtig, dass man sich an einen Anwalt wendet, um die genauen Einzelheiten zu klären.

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